Ÿ Der Zeuge Ernst T

 

 

Der Zeuge Ernst T.

 

Herr T.  ist Arbeiter. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Ölpumpstation Wietinghausen regelmäßig zu warten. Die Ölpumpe befindet sich auf der gleichen Waldlichtung, auf der auch die Vergewaltigung stattgefunden haben soll.

 

Am Freitag den 18.1., dem Tag an dem die Tat stattgefunden haben soll, bemerkte er bei seiner Inspektion ein Fahrzeug auf der Waldlichtung. Es war das Auto von Herrn X.

 

In der Anklageschrift heißt es, Ernst T. habe sich das Kennzeichen des Wagens notiert. Offensichtlich muss ihm an diesem Fahrzeug wohl etwas verdächtig vorgekommen sein.

 

Seine Erwähnung in der Urteilsschrift sagt jedoch etwas ganz anderes aus. Hier heißt es, er habe sich nicht um das Fahrzeug und dessen Insassen gekümmert, habe die Pumpe inspiziert und sei dann weg gefahren.

 

Lesen die Richter eigentlich nicht die Anklageschrift?

 

Oder sollte hier die Frage vermieden werden, warum, Katharina nicht die Gelegenheit nutzte, um auf sich aufmerksam zu machen, oder vielleicht sogar zu fliehen?

 

Zugegeben, das ist reine Spekulation. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ernst T. wäre auch nebensächlich, würde er nicht in einem anderen, viel wichtigeren Zusammenhang eine Rolle spielen.

 

 

Die Taschentücher am Tatort

 

Ernst T. hat nämlich ebenfalls ausgesagt, er hätte am darauffolgenden Montag, dem 21. Januar, etwa an jener Stelle, an der das Auto von Herrn X gestanden hatte, drei Taschentücher im Gras bemerkt. Am nächsten Tag, Dienstag der 22. Januar, wären diese Taschentücher verschwunden gewesen. Statt dessen habe er an der gleichen Stelle einen Mann vorgefunden, der in gebückter Haltung etwas zu suchen schien. Dieser Mann soll Herr X gewesen sein.

Wieder einen Tag später, am 23. Januar,  kam schließlich die Polizei und beschlagnahmte drei Taschentücher, an denen bei einer gerichtsmedizinischen Untersuchung Reste von Spermaflüssigkeit gefunden wurde.

 

Eigenartig: Die Polizei hat also Taschentücher beschlagnahmt, die schon am Tage zuvor von dem angeblichen Vergewaltiger beseitigt wurden?

 

Ein ’gefundenes Fressen¹ für jeden fähigen Rechtsanwalt. Der Pflichtverteidiger von Herrn X  jedoch schien nicht allzu gerissen zu sein. Auf diesen deutlichen Widerspruch ging er jedenfalls nicht ein. Vielleicht war ihm auch einfach nur aufgefallen, das es sich hierbei wohl eher um einen Übertragungsfehler handelt. In der Anklageschrift heißt es nämlich noch, die Taschentücher wurden am 22.Januar, also einen Tag früher, beschlagnahmt.

 

Wenn jedoch schon mit simplen Datumsangaben, die in diesem Zusammenhang durchaus eine wichtige Rolle spielen, am Landgericht Verden derart fahrlässig umgegangen wird, stellt sich die Frage, wie zuverlässig eigentlich all die anderen Fakten und Ermittlungsergebnisse sind, die herangezogen wurden um Herrn X zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe zu verurteilen.

 

Eine solche Arbeitsweise darf man durchaus als schlampig bezeichnen. Immerhin handelt es sich hier um einen Straftatbestand, der nicht nur den Freiheitsentzug, sondern auch schwerwiegende soziale Folgen für den Angeklagten und seine Familie nach sich zog.

 

 

Die Fahrt nach Scholen und Zurück

 

 

Aus Katharinas Aussagen, der Anklageschrift und dem Urteil ergibt sich, daß Herr X und Katharina sich etwa um 10 Uhr morgens in Bremen zum ersten Mal getroffen haben. Nachdem sie sich eine Weile unterhalten hatten, seien sie gemeinsam nach Bassum gefahren um dort den kleinen Thomas vom Kindergarten abzuholen. Unterwegs hätten sie noch eine längere Rast eingelegt. Von Bassum aus seien sie dann schließlich weiter nach Scholen gefahren, zum Haus von Herrn X. Dort habe Katharina etwa eine Viertelstunde mit dem kleinen Thomas gespielt. Um etwa 11.45 Uhr bot Herr X  Katharina dann an, sie nach Bremen zurückzufahren. Zwischen ihrer ersten Begegnung in Bremen und ihrem Aufbruch in Scholen lagen also etwa 1 Stunde und 45 Minuten.

Herr X fuhr jedoch nicht nach Bremen, sondern in Richtung Süden und gelangte mit Katharina, nach einigen Umwegen zum Torfwerk Wietighausen. Er bog in einen Waldweg ein, und fuhr noch etwa 200 Meter zu der Pumpstation auf der Waldlichtung. Dort soll er dann Katharina vergewaltigt haben. Als Tatzeitpunkt wird die Zeit zwischen 13.45 Uhr und 14.00 Uhr angegeben. Zwischen der Abfahrt in Scholen und der Ankunft auf der Waldlichtung lagen also etwas mehr als 2 Stunden.

Interessant ist nun, daß die Strecke von Bremen nach Scholen etwa 45 Kilometer beträgt, die Entfernung von Scholen nach Wietinghausen jedoch nur etwa 12 Kilometer.

Für eine 45 Kilometer lange Strecke einschließlich einer längeren Rast, einem Besuch im Kindergarten,  sowie einem mindestens 15minütigen Aufenthalt in Scholen, wurde also weniger Zeit benötigt als für eine fast viermal kürzere Strecke die nur 11 Kilometer beträgt, und bei der die Fahrt durch keine längerwierigen Aufenthalte unterbrochen wurde? Wie kann das sein? Und warum ist dies niemandem aufgefallen?

 

 

Der Sicherungsstift

 

Vor der Vergewaltigung hat Herr X den Sicherungsstift der Beifahrertür heruntergedrückt, das behaupten Katharina und das Gericht. Danach konnte sie angeblich nicht mehr aus dem Auto entkommen. Warum sie den Sicherungsstift nicht einfach wieder hochgezogen und die Türe geöffnet hat, bleibt im Dunkeln. Handelte es sich hier etwa um eine grandiose Fehlkonstruktion des Autoherstellers? Oder war das Auto von Herrn X - ein älterer Opel Rekord -  eines jener seltenen Modelle, das auch vorne eine Kindersicherung hat?

Die Adam Opel AG, will sich hierzu “aus grundsätzlichen Erwägungen³ nicht äußern. Auch das Gericht hat sich über diese Fragen offensichtlich keinerlei Gedanken gemacht.

Im Gegenteil, es behauptete in seinem Urteil sogar wörtlich:

 

“Indem der Angeklagte die Beifahrertür verriegelte [...], übte er gegenüber der Zeugin  Gewalt aus.³

 

Wie gewalttätig ein heruntergedrückter Sicherungsstift sein kann, bleibt wohl das Geheimnis der Richter.

Das solche mysteriösen Schlußfolgerungen, in der Urteilsbegründung des Landgerichts Verden kein Einzelfall sind zeigt auch das folgende Beispiel.

In der Begründung warum Katharina nach Ansicht des Gerichtes glaubwürdiger sei als Herr X, heißt es:

 

“Ferner hat die Zeugin von vornherein angegeben, von ihr und dem Angeklagten müßten am Tatort Papiertaschentücher liegen, [...]  während der Angeklagte zunächst [...], jeden Geschlechtsverkehr abgestritten hatte.³

 

Herr X hat in der Tat jeden Geschlechtsverkehr abgestritten, er hat aber auch ausgesagt, daß er sich am Tatort selbst befriedigt hatte.

Wo ist hier der logische Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein von Taschentüchern und einer Vergewaltigung?

 

Wie es scheint hat sich weder die Staatsanwaltschaft bei ihrer Ermittlung, noch das Gericht bei seiner Urteilsfindung und insbesondere bei der Begründung dieses Urteils, allzu sehr angestrengt.

Daß das Verhalten von Herrn X ihn nicht gerade besonders glaubwürdig erscheinen läßt, ist naheliegend.  Für eine Verurteilung reicht dies jedoch wohl kaum aus, da auch Katharina nicht bei ihrer ersten Schilderung des Tatherganges geblieben ist, und außer ihrer Aussage keine eindeutigen Beweise für eine Vergewaltigung vorliegen.

Einem juristischen Laien mag man ja noch zugestehen, daß er sich bei einer solchen Lage der Dinge, von seinen Gefühlen leiten läßt und sich auf die Seite des vermeintlichen Opfers stellt. Bei einem Richter jedoch muß eine derart subjektive Art der Entscheidungsfindung als unprofessionell bezeichnet werden. Sollte dem so sein ­ und einige Anzeichen deuten darauf hin -, haben die zuständigen Richter Biermann, Kaiser und Palm wohl ihren Beruf verfehlt.