Internetrecht
1. Gesetzeslage
Moderne Gesetze unterscheiden zwischen drei Ebenen in Computernetzen. Für jede Ebene gibt es Gesetze:
- Inhaltsanbieter:
Der Inhaltsanbieter ist für den Inhalt der Homepage verantwortlich. Für die Inhalte gelten die gewöhnlichen Gesetze wie etwa das Strafgesetzbuch . Wer z. B. zum Rassenhass aufstachelt, macht sich strafbar, erstmal egal ob er das im Internet tut oder nicht. Je nach Art der Inhalte gelten zusätzlich Teledienste(datenschutz)gesetz oder Mediendienstestaatsvertrag, wie weiter unten erklärt wird.
- Diensteanbieter:
Der Diensteanbieter ist für den Server verantwortlich, auf dem die Homepage gespeichert ist. Außerdem ist vergibt er den Netzzugang (Account). Der Diensteanbieter unterliegt zwei Gesetzen, dem Teledienste(datenschutz)gesetz und dem Mediendienstestaatsvertrag , wie weiter unten aufgezeigt wird.
- Netzbetreiber:
Der Netzbetreiber ist für das Kabel verantwortlich, über das die Verbindungen zum Internet bestehen. In Deutschland ist die Telekom der bekannteste Netzbetreiber. Die Ebene der Netzbetreiber wird vom Telekommunikationsgesetz (TKG) und durch die noch nicht verabschiedete (!) Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) geregelt. Die umstrittenene Vorgängerin der TKÜV heißt Fernmeldüberwachungsverordnung (FÜV) . Die von uns gewählten Politiker hielten und halten es für nötig, daß die Ermittlungsbehörden schon bei Vergehen wie etwa Falschparken Verdächtige nach § 90 TKG bespitzeln können. Die Stasi hätte sich kaum bessere Arbeitsbedingungen träumen können. Dieser von den großen politischen Parteien gewollte Abbau von Grundrechten bis zur Bedeutungslosigkeit sorgt dafür, das George Orwells Roman "1984" von der Realität überholt wird. Fanatiker für "Innere Sicherheit" konnten ohne nennenswerten Widerstand der deutschen Bevölkerung deren Schutzrechte aushebeln und beseitigen weiterhin ungehindert die letzten Barrieren für den Schutz der Privatsphäre
Das Bundesdatenschutzgesetz findet fast nur noch bei Behörden Anwendung.
Der Inhalt der für Internetbenutzer wichtigen Gesetze sollen nun skizziert werden.
2. Rechtliche Einordnung des Surfers
Der Internetsurfer ist gleichzeitig Betroffener und Verarbeiter von personenbezognen Daten:
- Der Internetsurfer verarbeitet personenbezogene Daten (pbD). Schon eine E-Mail-Adresse ist so ein pbD. Wenn der Surfer eine E-Mail versendet oder eine an ihn geschickte E-Mail speichert, verarbeitet er schon pbD. Der Umgang mit selbstgesammelten Daten über Personen geschieht ohne Unrechtsbewußtsein. Adresslisten werden weitergereicht oder die Hobbies und Interessen anderer werden gespeichert, was nicht immer problemlos ist. Hier bedarf es einer höheren Wachsamkeit der Anwender, ob etwa eine Veröffentlichung der Namen aller persönlich bekannten AIDS-Kranken deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
- Vom Internetsurfer werden - häufig ohne sein Wissen - personenbezogene Daten erhoben und von anderen verarbeitet. In diesem Fall ist der Surfer ein Betroffener , der nicht kontrollieren kann, zu welchem Zweck die durch seinen Surfvorgang angefallenen Daten weiterverwendet werden. Das beim Internetsurfen bestehende Gefahrenpotential wird im Kapitel Lauschangriff aus dem Internet beschrieben.
Die im BDSG noch eindeutige Trennung zwischen Betroffenem (z. B. Bürger) und Verarbeiter (z. B. Behörde) ist heutzutage nicht mehr zeitgemäß.
3. Rechtliche Einordnung einer Homepage
Rechtlich wird hier die Inhaltsebene tangiert. Auf strafrechtlich relevante Inhalte wird im folgenden nicht eingegangen. Stattdessen wird die Frage erläutert, ob der Inhalt einer Seite dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienstestaatsvertrag unterliegt.
 | 3.1. Unterschied zwischen Teledienste(Datenschutz)gesetz und Mediendienstestaatsvertrag
Beide Gesetze enhalten verblüffend ähnliche Regelungen. Die Unterschiede lassen sich in zwei Kategorien einteilen:
Unterschiedliche Herkunft:
- Das Teledienste(Datenschutz)gesetz ist Bundesgesetz
- Der Mediendienstestaatsvertrag ist ein Gesetz der Bundesländer
Unterschiedliche Zielrichtung:
- Das Teledienste(Datenschutz)gesetz regelt Individualkommunikation von Punkt zu Punkt. Dazu gehören Dienste wie etwa Telebanking (Individualkommunikation zwischen Bank und Kunde) oder etwa Wetterberichte oder Umwelt- oder Börsendatenberichte. Es fallen also alle Homepages unter das TD(DS)G, bei denen nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.
- Der Mediendienstestaatsvertrag regelt an die Allgemeinheit gerichtetet Veröffentlichungen, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Ein Homepage, die ähnlich wie eine Zeitung oder wie ein Rundfunk/Fernsehsender redaktionelle Beiträge veröffentlicht, fällt unter den Medienstaatsvertrag. Der Mediendienstestaatsvertrag ist also eine Ergänzung zum Presserecht und zum Rundfunkstaatsvertrag. Deswegen enthält er auch das aus dem Presserecht bekannte Recht auf Gegendarstellung.
3.2. Anwendung des Teledienste(datenschutz)gesetzes
Das TDG und das TDDSG sind in der Gesetzessammlung " Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) " enthalten, die in der Presse auch vereinfachend als " Multimediagesetz " bezeichnet wird.
Für den Inhaltsanbieter werden im TDG einige wenige Pflichten wie etwa die Anbieterkennzeichnung geregelt. Im TDDSG wird dem Inhaltsanbieter der sparsame Umgang mit personenbezogenen Daten vorgeschrieben. So dürfen beispielsweise log-files nur pseudonymisiert geführt werden. Es darf also aus den Nutzungsdaten nicht hervorgehen, wann der Nutzer welchen Dienst beansprucht hat. Die genauen Vorschriften zum Umgang mit Nutzungs- und Bestandsdaten stehen im Gesetzestext.
3.3. Anwendung des Mediendienstestaatsvertrages
Der Mediendienstestaatsvertrag findet bei meinungsbildendenden, redaktionell aufgearbeiteten Homepages Anwendung. |
Dieser Text ist eine Zusammenfassung der Ausarbeitung
'Internet & Datenschutz' von Felix Bübl. |