Ein Verbot von Cannabis verhindert keinen einzigen Drogentoten
Rauschmittel und Verfassungswidrigkeit / Ralf Homann und Holger Matt über die juristische Debatte in Deutschland Übernommen aus: Frankfurter Rundschau 8. August 1994, Nr. 182
Das
Bundesverfassungsgericht hat Ende April 1994 entschieden, das der Umgang
mit Haschisch (Cannabis), auch in geringen Mengen, weiter strafrechtlich
verboten bleibt. Die grundsätzliche Diskussion über Sinn und Zweck
Strafbesetzter Drogenprohibition ist damit jedoch nicht am Ende. Ralf Hohmann
und Holger Matt arbeiten seit 1985 als wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich
Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Kriminologie an
den Universitäten in Frankfurt am Main (bis 1989) und Saarbrücken
(seit 1988). Seit 1994 haben sie sich als Strafverteidiger in Frankfurt am
Main niedergelassen. Wir dokumentieren ihren Text, der in Heft 2/94 der Neue
Kriminalpolitik, Nomos Verlag, Baden-Baden, erschienen ist, leicht gekürzt.
Zur gesetzlichen Entwicklung des Betäubungsmittelrechts
(...) Wenn man sich die historische Entwicklung des geltenden Betäubungsmittelrechts
in Deutschland betrachtet, muss man eine bemerkenswerte Wandlung von
einer verwaltungsrechtlichen Kontrollregelung hin zum strafrechtlichen Instrument
gegen illegalen Drogenhandel und -missbrauch konstatieren. Ausgehend
von den ersten Internationalen Opiumkonferenzen (1909) und -abkommen (1912)
und dem ersten deutschen Opiumgesetz von 1920 entstand das „Gesetz über
den Verkehr mit Betäubungsmitteln" vom 10. Dezember 1929, das durch
zahlreiche Gesetze geändert bis 1972 in Kraft blieb.
Zweck dieser ersten gesetzlichen Vorschriften war eine verwaltungsmäßige
Kontrolle der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und sollte gleichsam
den legalen Verkehr mit Betäubungsmitteln regeln. Die Strafbewehrung
nach § 10 des Opiumgesetzes von 1929 diente folglich im Wesentlichen
der polizeilichen Ordnung in Staat und Gesellschaft, wenn auch die gesetzliche
Höchststrafe („Gefängnis bis zu drei Jahren") bereits über
den Status eines so genannten Polizeivergehens hinauswies.
Im Zuge der Drogenwelle in den späteren 60er Jahren nahm auch die drogenspezifische
Kriminalität entsprechend stark zu, so dass der Gesetzgeber den
Ausweg in einem neuen „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln"
(BtmG) von 1972 zu finden glaubte. Hierbei sollte insbesondere auch dem Konsum
von Cannabis Einhalt geboten werden. Das BtmG von 1972 stellte sich indes
angesichts der realen Drogensituation in der Bundesrepublik schon bald lediglich
als eine staatliche Sofortmaßnahme dar, die ihre Zielsetzung nach vorliegendem
empirischem Zahlenmaterial aus den Jahren danach nicht einhalten konnte.
Obwohl ein Schwerpunkt der letzten Reform in der eklatanten Erhöhung der Höchststrafe
— gemäß § HIV BtmG 1972 „bis zu zehn Jahren" — lag, verabschiedete
die Bundesregierung 1979 zunächst nur einen neuen Gesetzesentwurf, der
sich alleine auf eine weitere Verschärfung der Strafvorschriften stützte.
Allerdings setzte sich im Ergebnis erst der Gesetzentwurf für das BtmG
von 1981 durch, dessen Konzeption neben Strafverschärfungen für
so genannte schwere Rauschgiftkriminalität („nicht unter ein bis zwei
Jahren", d.h. höchstens 15 Jahre, vgl. § 38 II StGB) auch die sozialtherapeutische
Rehabilitation für abhängige Straftäter im Mittelpunkt tragen
sollte.
Das neue Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer
Erscheinungsformen organisierter Kriminalität vom 15. Juli 1994 soll
nun weitere Verbesserungen im Btm-Strafrecht bringen. Man muss sich
vor diesem gesetzeshistorischen Hintergrund bis hin zu dem Ende der 80er
Jahre verkündeten „war on Drugs" einen wesentlichen gesellschaftlichen
Tatsachenkomplex vergegenwärtigen: Die ursprünglich vom Gesetzgeber
— vermutlich nach undifferenzierten „Horrorberichten und Falschmeldungen"
von Politikern, Medien und Kirchen repräsentativ für den größeren
Teil der Bevölkerung — gesehene „Haschisch-Problematik" wurde Anfang
der 70er Jahre von weitaus kritischeren Zusammenhängen abgelöst.
Gefährlichere Rauschgifte und Suchtmittel (z. B. Heroin, Kokain), synthetische
Drogen (z.B. Crack), Aufputschmittel (z. B. mit dem Wirkstoff Amphetamin),
Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sind die Basis der vielen so genannten
Drogentoten und teilweise — wegen der hohen Gewinnspannen beim Handel mit
den verbotenen Substanzen — Basis der heute so vehement bekämpften so genannten
organisierten Kriminalität. Sicher ist, dass der aktuelle „Generalangriff
gegen den Drogentod" jedenfalls nichts mehr mit dem Bereich von Cannabis-Konsum
oder anderen „weichen", nicht zu wesentlicher körperlicher Abhängigkeit
führenden Drogen zu tun hat.
Demgegenüber führt z. B. schon die Dauereinwirkung alkoholischer
Getränke (oder auch Nikotin) zu einer ausgeprägten psychischen
und physischen Abhängigkeit, ohne dass eine staatliche „Kriegsführung"
gegen die Droge Alkohol ernsthaft zur Debatte steht. Während die Zahl
der Alkoholtoten in Deutschland auf etwa 40 000 geschätzt wird, sind
keine Todesfälle bekannt, die auf den (übermäßigen)
Konsum von Cannabis zurückgeführt werden könnten. Dass
der Vergleich mit der juristisch „erlaubten" Droge Alkohol (oder
auch Nikotin) mehr als statthaft und nahe liegend ist, muss in diesem
Kontext nicht hervorgehoben werden und wird unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes
(Art. 3 I GG) verfassungsrechtlich unten nochmals in concreto aufgegriffen.
Wahrscheinlich
haben — neben gesellschaftlich starken Interessengruppen — nicht zuletzt
die verheerenden Erfahrungen mit der Prohibitionsgesetzgebung der USA in
den 30er Jahren verhindert, dass die Droge Alkohol jemals unter das
deutsche Betäubungsmittelstrafrecht fallen konnte — im Gegensatz zur
gleichsam traditionellen Qualifizierung von Cannabis (Marihuana) oder Cannabisharz
(Haschisch) als verbotswidrigen Substanzen.
Die politische Diskussion um so genannte „harte" — typischerweise wegen unkontrollierter
Überdosen oder Mischintoxikation auch „tödliche" — Drogen (z. B.
Heroin) muss man indes streng abtrennen, zumal dabei in der Tat sehr
weitreichende, auch internationale Rücksichten genommen und gefährliche
Formen der „organisierten Kriminalität" bekämpft werden (müssen).
(...)
Argumente gegen die Verfassungswidrigkeit
Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen früheren Entscheidungen schon
zu Einzelaspekten der Legitimität Strafbewehrter Drogenprohibition —
im Ergebnis unmissverständlich — Position bezogen. Die Strafsenate
des BGH und der Generalbundesanwalt zeigten auch in ihren unveröffentlichten
Stellungnahmen — etwa zum oben genannten Vorlagebeschluss des LG Lübeck
gegenüber dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 82 IV
BVerfGG 17 — wenig Neigung, sich auf die spezifische Problematik der Verfassungswidrigkeit
des § 29 I BtmG im Bereich „weicher" Drogen einzulassen.
So auch das aktuellste Urteil des BGH, in dem sich der 1. Strafsenat klar
für die Verfassungskonformität von § 29 I BtmG ausspricht.
Die gegen eine Verfassungswidrigkeit des § 29 I BtmG ins Feld geführten
Argumente lassen sich dabei wie folgt thesenartig zusammenfassen: „Betäubungsmittel"
tragen — nach Auffassung des BGH — ein erhebliches Gefährlichkeits-
und Bedrohungspotential in sich. Die Bedrohung richte sich gegen den Einzelnen
und gegen die Gesellschaft als solche, wobei insbesondere auch an den Schutz
der Jugend vorbeugend zu denken sei.
Dabei sei nicht zwischen „harten" Drogen und „weichen" Drogen zu unterscheiden.
Haschischkonsum habe „Schrittmacherfunktion" und fördere den „Einstieg"
in harte Drogen, insbesondere Heroin. Das Rechtsgut des Betäubungsmittelstrafrechts
ist umfassend der „Schutz der Volksgesundheit" und ermögliche damit
sowohl die strafrechtliche Verfolgung von Fremdschädigungen als auch
die Sanktionierung von Selbstschädigungen, wobei der geringere Unrechtsgehalt
des Eigenkonsums von Cannabis über § 29 V bzw. § 31 a BtmG
sowie die Strafzumessung hinreichend berücksichtigt werden könne.
Der Gesetzgeber wollte durch Kodifizierung verschiedener Tatmodalitäten
auch die Vorstadien des Eigenverbrauchs treffen. Ein „Recht auf Rausch" ließe
sich aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I
GG) wegen der dramatischen Gesundheitsgefahren nicht ableiten.
Argumente für die Verfassungswidrigkeit
Die im Vergleich zu den BGH-Entscheidungen weitaus ausführlicheren Begründungen
in den oben genannten Vorlagebeschlüssen des LG Lübeck sowie des
LG Frankfurt zielen im Ergebnis auf eine Verfassungswidrigkeit von §
29 I BtmG ab und beziehen sich dabei auf Verstöße gegen Art. 3
I GG (Gleichheitsgrundsatz), gegen Art. 2 I GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit),
gegen Art. 2II1 GG (Körperliche Unversehrtheit) sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG).
Der verfassungsrechtliche Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründet
sich — nach den Vorlagebeschlüssen — im wesentlichen aus dem Vergleich
gesetzlich erlaubter Drogen (Alkohol, Nikotin) und dem Verbot von Cannabis
gemäß § 29 I in Verbindung mit § 1 I in Verbindung mit
Anlage I BtmG. Zusammengefasst steht nach neusten empirischen Untersuchungen gegenüber früheren
Annahmen (auch des Gesetzgebers) fest, dass die Auswirkungen der Droge
Alkohol in physischer, psychischer und gesellschaftlicher Hinsicht gravierender
einzuschätzen sind als der Konsum von Cannabisprodukten.
Konsequenterweise kommen die oben genannten Vorlagebeschlüsse daher ebenfalls
zum Ergebnis, dass die in Art. 2 IGG garantierte freie Entfaltung der
Persönlichkeit durch das Verbot des Umgangs mit Cannabis unzulässig
eingeschränkt ist. Insbesondere sei eine Einschränkung nicht durch
eine der drei „Schranken" in Art. 2 I GG gedeckt, wobei nach Auffassung der
Kammern hier nur die verfassungsmäßige Ordnung als „Schranke"
in Betracht zu ziehen ist.
Angesichts der neueren Erkenntnisse in Bezug auf die Wirksamkeit von Cannabis
ist ein strafrechtliches Verbot weder geeignet, das ursprüngliche —
auf anderer Tatsachenbasis formulierte — gesetzgeberische Ziel zu erfüllen,
noch ist die ultima ratio einer Strafvorschrift erforderlich (also: das mildeste
geeignete Mittel zur Erreichung drogenprohibitiver Ziele) oder sonst im engeren
Sinne verhältnismäßig (Nutzen/Schaden): Der Grundrechtseingriff
wie auch der Schaden Strafbewehrter Drogenprohibition wiegen unverhältnismäßig
schwer gegenüber dem Ziel, Konsumenten von Cannabisprodukten aufzuklären
oder ihnen sonst im Interesse ihrer Gesundheit zu helfen.
Dabei stellen die Kammern auf die grundgesetzlich geschützte Position
eines „Rechts auf Rausch" bzw. ein „Recht auf Selbstgefährdung und Selbstschädigung"
ab und verweisen zum Beleg a maiore ad minus auf das (angebliche) „Recht
auf Selbsttötung" im Ausgang der Unantastbarkeit der Menschenwürde
(Art. 111 GG). Und schließlich soll auf dieser Basis eines „Rechts
auf Rausch" zudem das Recht auf körperliche Unversehrtheit dadurch verletzt
sein, dass mit der erlaubten Berauschung durch Alkoholkonsum eine größere
Gesundheitsgefährdung verbunden sei als mit jener durch Cannabisprodukte.
Kritik am Diskussionsstand
Hinsichtlich der konkreten verfassungsrechtlichen Ausführungen bestehen
einige Kritikpunkte, die sich sowohl gegen die herrschende Rechtsprechung
des BGH und nun auch das BVerfG zu § 29 I BtmG als auch die Ausführungen
der LG-Kammern richtet. Ohne das faktische Gefahrpotential der Droge Cannabis
zu verniedlichen, sind jedenfalls sachliche Gründe für eine unterschiedliche
Behandlung von Alkohol und Cannabis (zu Lasten von Cannabisprodukten de lege
lata) nicht (mehr) erkennbar und daher auch ein Verstoß gegen das „allgemeine
Gerechtigkeitsempfinden" und konkret Art. 3 I GG gegeben.
Weder die nicht verifizierbare — vom BGH gleichwohl aktuell zu Eigen gemachte
— „Einstiegsthese" des Gesetzgebers von 1971 noch ein zu fordernder effektiver
Jugendschutz rechtfertigen nach heutigem Wissensstand den Einsatz des Strafrechts
gerade gegen Cannabisprodukte. Ein strafrechtliches Verbot von Cannabis schützt
de facto kein Kind oder Jugendlichen vor dem Kontakt mit diesem Rausch bzw.
Genussmittel und verhindert nicht einen einzigen so genannten Drogentoten.
Aus der strafgerichtlichen Praxis muss man hinzufügen, dass
die Illegalität des Drogenmarktes viel eher jugendgefährdenden
kontraproduktiven Niederschlag findet. Demgegenüber ist die Nicht-Unterscheidung
von „harten" und „weichen" Drogen durch das Gesetz nicht zuletzt unter Präventionsaspekten
zu kritisieren, da hier gerade im Hinblick auf das Rechtsgut des BtmG — „Schutz
der Volksgesundheit" Ungleiches gleich behandelt wird.
Ohne auf kritische Fragen nach dem Sinn und Zweck Strafbewehrter Drogenpolitik
im allgemeinen einzugehen, muss festgestellt werden, dass die stigmatisierende
und kriminalisierende Gleichmacherei „weicher" und „harter" Drogen einerseits
und die nachgewiesen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis und
Alkohol/Nikotin andererseits — insbesondere bei den vorgeblichen Adressaten
des BtmG — ohne erkennbaren Präventionseffekt bleiben muss.
Die Rechtsordnung wird insgesamt unglaubwürdig, der Verdacht sozial-moralischer
Stigmatisierung — hier von Cannabiskonsumenten — erhärtet sich. Geeignete
Maßnahmen im Sinne der Drogenprohibition und des Jugendschutzes sind
neben massiven Aufklärungsbemühungen oder so genannter Anti-Werbung
in verschiedenen Medien insbesondere auch ausdrückliche Entkriminalisierungsmaßnahmen
im Konsumbereich „weicher" Drogen, während der Zugang zu kontrollieren
oder der Handel mit solchen Drogen zu reglementieren wäre, also nicht völlig freizugeben ist.
Mithin ist festzuhalten, dass hier nicht für die verfassungsrechtlich
aus Art. 3 I GG zu folgernde Einführung eines Alkoholverbots gestritten
wird, sondern für die Erlaubnis-Gleichbehandlung (zumindest) gleich
gefährlicher Stoffe im Recht, d.h. es geht hier keineswegs um eine so genannte
„Gleichbehandlung im Unrecht". Man darf nicht verkennen, dass unter
rechtsstaatlichen Aspekten der strafrechtliche Eingriff durch Verbot des
Umgangs mit Cannabis fortwährend zu legitimieren ist (Art. 20 GG), ergo
Freiheitssphären in der Lebenswelt vom Staat grundlegend zu garantieren
sind (Art. 2 I GG) und nicht erst umgekehrt die Erlaubnis irgendwelcher Verhaltensweisen
zu erkämpfen ist.
Dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit zudem auf dieser Tatsachenbasis
nicht der „Schranke" eines wirkungslosen und somit ungeeigneten Strafgesetzes
unterliegen darf, liegt danach im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 2 I
GG sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20
GG) ebenso auf der Hand. Ob und in welcher Weise mit dieser Argumentation
noch zwischen einzelnen Handlungsweisen, die de lege lata in § 29 I
BtmG enumeriert sind, differenziert werden kann oder muss soll hier
nicht näher ausgeführt werden. (...)
Verfassungswidrigkeit der Strassaren Selbstschädigung im BtmG
Hier wird nunmehr die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Termini „Recht auf
Rausch" oder „Recht auf Selbstschädigung" zunächst virulent, denn
die Frage nach der normativen Ausgestaltung von Art. 2 I GG verweist zugleich
auch auf eine eigene Dimension der hier gestellten Problematik. Die Erlaubnis
aller Nichtverbotenen Handlungen impliziert nicht ein subjektives Recht auf
diese, vielmehr gibt es normativ eigentlich nur „ein einziges" Recht, die
rechtsphilosophisch verstandene Freiheit des einzelnen, welche rechtsethisch
alle weiteren intersubjektiven „Befugnisse" in sich trägt.
Nicht auf alle wechselseitigen „Befugnisse" besteht ein personaler positiver
Anspruch (subjektives Recht), wie man es für die detailliert ausgeführten
Grundrechte unseres Grundgesetzes annehmen muss, sondern viele „Befugnisse"
Unterfallen schlicht dem garantierten Schutzbereich „eines" subjektiven Rechts,
d.h. hier für die „freie Entfaltung der Persönlichkeit": der Handlungsfreiheit
und ihrer grundgesetzlichen Grenzen (so genannte Schrankentrias in Art. 21
GG).
Handlungsfreiheit
ist insoweit nur ein negativer Begriff von Freiheit, eine Art wertfreier
Abbildung menschlicher Handlungsmöglichkeiten im äußeren
Verhältnis zu anderen. Diese vielfältigen äußeren Möglichkeiten
werden freilich normativ gerade nicht positiv gewährleistet wie der
Kernbereich des subjektiven Rechts, sondern haben lediglich im Ausfluss
des subjektiven Rechts ihren abgeleiteten Wert.
Entsprechend sind Grundrechte aber außerhalb ihres Wesensgehalts antastbar
(vgl. Art. 19IIGG) und meint auch der so genannte Doppelcharakter der einzelnen
Grundrechte folglich nicht das bloße Ausreizen von allem rechtlich
(noch) Erlaubten: Einerseits sind Grundrechte subjektive Rechte des einzelnen
als Mensch und als Bürger, und andererseits sind sie konstituierende
Elemente der staatlichen Ordnung im Ganzen. Die Statusbestimmende, Statusbegrenzende
und Statussichernde Funktion der Grundrechte als Grundlage der Rechtsordnung
basiert auf ihrem normativen Kerngehalt. Daher ist die so genannte Schrankentrias
in Art. 2 I GG auch nicht eine echte „Beschränkung" der rechtsphilosophisch
verstandenen Freiheit des einzelnen, sondern eine kategoriale Notwendigkeit
mit der positiven Bestimmung, die intersubjektiven Handlungsmöglichkeiten
des einzelnen in der Lebenswelt auszuloten. (...)
Auf Basis dieser moralisch (d. h. auf der rechtsphilosophischen Begründungsebene)
vorgegebenen kategorialen Grenzen staatlichen Strafens scheidet eine Legitimation
strafrechtlicher Eingriffe in die durch Art. 2 I GG mit geschützte Handlungsfreiheit
aus. Auch wenn man dieses Element der Schrankentrias („Sittengesetz") inzwischen
als funktionslos betrachtet, wird durch diese Erläuterung eine wichtige
normative Weichenstellung eingeleitet, die als traditioneller Zurechnungsgrundsatz
im deutschen materiellen Strafrecht durchaus weitergehende Geltung beansprucht:
Eigenverantwortlich vorgenommene Selbsttötungen, Selbstverletzungen
und Selbstgefährdung stellen kein strafwürdiges Unrecht dar.
Gegen diese personal ausgerichtete Grenze strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes
als kodifiziertes Fremdverletzungsunrecht könnte man das Argument ins
Feld führen, der Gesetzgeber habe sich doch mit den §§ 216,
226a StGB für die Zulässigkeit der Bestrafung „Selbstschädigender
Handlungen" ausgesprochen. Indessen bezieht sich der Regelungsbereich dieser
Normen gerade auf durch Dritte vorgenommene Fremdschädigungen und nicht
auf solche Handlungen, die der Rechtsgutsträger gegen sich selbst ausführt.
Daher ist die Privilegierung des Täters gemäß § 216
auch auf die Konfliktsituation des Täters zurückzuführen und
steht nicht im Zusammenhang mit der absolut anerkannten Straflosigkeit
des Suizids. Man muss sich demnach vergegenwärtigen, dass
die Selbstschädigung durch Drogenkonsum rechtlich parallel zum Suizid
zu bewerten ist und sich daher von den Gründen zu dessen Straflosigkeit,
auch im Bereich der Teilnahme, abheben müsste.
Dieser differenzierende Vorgang einer auf Selbstschädigungen erweiterte „Unrechtsbestimmung" kann nur über das besondere extensive Rechtsgut der „Volksgesundheit" abgewickelt werden. Insofern vermag zunächst ein Vergleich mit der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung durch Selbstverstümmelung (§ 109 StGB, 17 WStG) nicht zu überzeugen. Obgleich hier die Vornahme Selbstschädigender Handlungen unter Strafe gestellt ist, im übrigen unter diesem Aspekt zu Friedenszeiten — ebenso für den Bereich des Zivildienstes — eine nicht unbedenkliche Strafrechtsnorm: Die Dispositionsbefugnis des einzelnen über seine Gesundheit tritt hier lediglich zurück hinter jene Pflicht gegenüber anderen, zur Sicherstellung der Landesverteidigung und damit der Sicherung von Leib, Leben, Eigentum der Rechtsgenossen beizutragen.
Die ausnahmsweise Gestattung der Strafbarkeit Selbstschädigender Handlungen
in § 109 StGB ist strukturell auf das Betäubungsmittelstrafrecht
nicht übertragbar. Der überindividuelle Charakter des Rechtsguts
„Volksgesundheit" scheint zwar gleichviel eine Kriminalisierung von Selbstschädigungen
(durch Haschischkonsum) „begründen" zu können. Ein wertender Vergleich
des Schutzzwecks der Rechtsgüter „Landesverteidigung" und „Volksgesundheit"
ergibt jedoch, dass der einzelne dann im Hinblick auf den schädlichen
Konsum von Cannabisprodukten bei Strafe positiv verpflichtet wäre, seine
Gesundheit zum Nutzen anderer zu erhalten. Es handelte sich somit um eine
Strafbewehrte Gesunderhaltungspflicht, eine wahrlich contra-intuitive Vorstellung,
denn jegliche Selbstschädigung mit sozialem Schadenseinschlag müsste
zu strafwürdigem Unrecht erklärt werden; z.B. sind die volkswirtschaftlichen
Kosten von Übergewicht oder Rauchen unvergleichbar höher als durch
Cannabiskonsum.
Einmal abgesehen von dem empirisch — wie dargelegt — nicht ausreichend belegbaren
Gefahrpotential der „weichen" Drogen: Die Konstruktion einer solchen Gesunderhaltungspflicht
des einzelnen gegenüber anderen ist mit dem Prinzip fragmentarischen
Strafrechts (Ultimaratio-Charakter) nicht vereinbar. Auch der Gesetzgeber
hat den eigentlichen Konsum einer Droge straffrei gelassen und darüber
hinaus bei geringen Btm-Mengen Handlungsweisen zum Eigenverbrauch mit der
Prozedurahlen Möglichkeit des Absehens von Strafe ausgestattet (§29Vsowie§31
aBtmG).
Doch damit unterstellt der Gesetzgeber immer noch einen strafrechtlich hinreichenden
„Unrechtscharakter" von Btm-Konsum, ohne beispielsweise „weiche" und „harte"
Drogen zu differenzieren. Die Einschränkung des Prinzips der Selbstverantwortung
im BtmG erfolgt aber jedenfalls bei Cannabisprodukten ohne Erweisbahre qualifizierte
Sozialschädlichkeit, und es verbleibt eine bloß behauptete — strafrechtlich
mithin zu kritisierende — abstrakte Gesellschaftsgefährlichkeit.
Man ist daher bei der Kriminalisierung von Cannabiskonsum auch „am weitesten vom Schuldgrundsatz" im Strafrecht entfernt.
Ein solcher strafrechtlicher Zurechnungsmodus liegt folglich auch quer zu
allen traditionell anerkannten dogmatischen Regeln — am deutlichsten gegenüber
Körperverletzungs- und Tötungsdelikten. Wegen eines vom „Opfer"
selbst zu verantwortenden Risikoübergangs würde etwa im anerkannten
Straftatsystem ein Erfolg dem Ersthandelnden heute nicht mehr im Sinne der
§§ 211 ff, 223 ff. StGB zugerechnet werden. Die Eigenverantwortlichkeit
der Menschen für ihr Handeln verbietet prinzipiell jede strafrechtliche
Ahndung von Selbstschädigenden Handlungen, nicht nur hinsichtlich einer
„leichtfertigen" Folge im Rahmen des § 30 BtmG (Norm mit Fremdverletzungscharakter).
Eine Strafbarkeit der Selbstschädigung gleichwohl zu begründen, bedarf
besonders strenger, die absolute Ausnahme im Straftatsystem rechtfertigender
Maßstäbe. Weder erfüllt das kritische Universal-Rechtsgut
„Volksgesundheit" diese Maßstäbe normativ, noch erfüllen
die konkreten Erkenntnisse zum Konsum von Cannabis diese Maßstäbe
empirisch. Die bezeichnete strafrechtsdogmatische Ratio (Eigenverantwortlichkeit)
muss jedenfalls verfassungsrechtlich einen besonderen Niederschlag bei
der Qualifizierung der „Schranken" in Art. 2 I GG finden und folglich entsprechende
Konsequenzen für alle Tatbestände mit originärem Selbstschädigungscharakter
in § 29 I BtmG haben (Anbauen, Herstellen,
Einführen, Ausführen, Durchführen, Erwerben, Sich verschaffen
oder Besitzen von Betäubungsmittel).
Die nun ergangene Entscheidung des BVerfG hätte differenzierter ausfallen
können, als die völlige Freigabe von Cannabisprodukten entweder
— etwa durch Streichung von der Liste jener Betäubungsmittel in der
Anlage I zu § 11 BtmG — zu bejahen oder zu verneinen. Allerdings erscheint
es angesichts der neuesten medizinischen Erkenntnisse und der modernen empirischen
Sozialforschung schon kaum noch vertretbar, Cannabis oder Cannabisharz ohne
Einschränkung als gesetzeswidrige Betäubungsmittel im Sinne des
BtmG zu behandeln. Entgegen der herrschenden Rechtsprechung steht §
29 I BtmG aber noch deutlicher nicht im Einklang mit dem „Rechtsvorbehalt"
der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 2 I GG, soweit der eigenverantwortliche
Konsum von Cannabis bzw. Verhaltensweisen im Konsumvorfeld mit Selbstschädigungscharakter
unter Strafe gestellt werden (Anbauen, Herstellen, Einführen, Ausführen,
Durchführen, Erwerben, sich in sonstiger Weise verschaffen, Besitzen
zum Zwecke des Eigenverbrauchs). Ebenso dürfen jene Verhaltensweisen
aus § 29 I BtmG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mit dem
Mittel des Strafrechts bekämpft werden, die trotz Fremdschädigungskomponenten
als Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung (durch
Konsum von Cannabis) zu bewerten sind.
Lediglich Fremdschädigende bzw. -gefährdende Handlungen wie „Handel
treiben" mit Cannabisprodukten in größeren Mengen — d.h. ohne
jeden Teilnahmecharakter an der Selbstschädigenden Tat eines anderen
— Unterfallen hiernach überhaupt noch dem politischen Beurteilungsspielraum
des Gesetzgebers. Insoweit bestehen auch keine dogmatischen Bedenken im Ergebnis
gegen die neueste Entscheidung des BVerfG, nach der Handel mit Haschisch
in „nicht geringer Menge" weiterhin mit einer Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsentzug geahndet werden darf.
Das BtmG muss insoweit als verfassungsgemäß erachtet werden,
auch wenn der Gesetzgeber das Unrecht des Handeltreibens — speziell mit Cannabisprodukten
selbst in „nicht geringer Menge" — viel zu hoch einstuft. Die Bedenken gegen
eine Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol bei gleichzeitiger Parallelisierung
„weicher" und „harter" Drogen sind indes schon ausdrücklich oben eruiert
worden.
Inwiefern auch andere de lege lata als Betäubungsmittel deklarierte
Stoffe dem Verfassungsgebot der Straffreiheit eigenverantwortlicher Selbstschädigung
Unterfallen, bedarf mithin einer eigenen sorgfältigen Prüfung.
Dazu bleibt abzuwarten, wie sich Forschungen und die allgemeine Debatte über
„Alternativen zum Drogenkrieg" entwickeln. Mit welchen Instrumentarien Drogenpolitik
in der Zukunft erfolgreich geführt werden kann, ist freilich keine verfassungsrechtliche
Problematik mehr. Die Politiker können nicht alle Fragen dem „höchsten
Gericht" überantworten.
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