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Ein Verbot von Cannabis verhindert keinen einzigen Drogentoten

Rauschmittel und Verfassungswidrigkeit / Ralf Homann und Holger Matt über die juristische Debatte in Deutschland

Übernommen aus: Frankfurter Rundschau 8. August 1994, Nr. 182

Das Bundesverfassungsgericht hat Ende April 1994 entschieden, das der Umgang mit Haschisch (Cannabis), auch in geringen Mengen, weiter strafrechtlich verboten bleibt. Die grundsätzliche Diskussion über Sinn und Zweck Strafbesetzter Drogenprohibition ist damit jedoch nicht am Ende. Ralf Hohmann und Holger Matt arbeiten seit 1985 als wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Kriminologie an den Universitäten in Frankfurt am Main (bis 1989) und Saarbrücken (seit 1988). Seit 1994 haben sie sich als Strafverteidiger in Frankfurt am Main niedergelassen. Wir dokumentieren ihren Text, der in Heft 2/94 der Neue Kriminalpolitik, Nomos Verlag, Baden-Baden, erschienen ist, leicht gekürzt.

 Zur gesetzlichen Entwicklung des Betäubungsmittelrechts (...) Wenn man sich die historische Entwicklung des geltenden Betäubungsmittelrechts in Deutschland betrachtet, muss man eine bemerkenswerte Wandlung von einer verwaltungsrechtlichen Kontrollregelung hin zum strafrechtlichen Instrument gegen illegalen Drogenhandel und -missbrauch konstatieren. Ausgehend von den ersten Internationalen Opiumkonferenzen (1909) und -abkommen (1912) und dem ersten deutschen Opiumgesetz von 1920 entstand das „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln" vom 10. Dezember 1929, das durch zahlreiche Gesetze geändert bis 1972 in Kraft blieb. Zweck dieser ersten gesetzlichen Vorschriften war eine verwaltungsmäßige Kontrolle der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und sollte gleichsam den legalen Verkehr mit Betäubungsmitteln regeln. Die Strafbewehrung nach § 10 des Opiumgesetzes von 1929 diente folglich im Wesentlichen der polizeilichen Ordnung in Staat und Gesellschaft, wenn auch die gesetzliche Höchststrafe („Gefängnis bis zu drei Jahren") bereits über den Status eines so genannten Polizeivergehens hinauswies.

 Im Zuge der Drogenwelle in den späteren 60er Jahren nahm auch die drogenspezifische Kriminalität entsprechend stark zu, so dass der Gesetzgeber den Ausweg in einem neuen „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln" (BtmG) von 1972 zu finden glaubte. Hierbei sollte insbesondere auch dem Konsum von Cannabis Einhalt geboten werden. Das BtmG von 1972 stellte sich indes angesichts der realen Drogensituation in der Bundesrepublik schon bald lediglich als eine staatliche Sofortmaßnahme dar, die ihre Zielsetzung nach vorliegendem empirischem Zahlenmaterial aus den Jahren danach nicht einhalten konnte.

 Obwohl ein Schwerpunkt der letzten Reform in der eklatanten Erhöhung der Höchststrafe — gemäß § HIV BtmG 1972 „bis zu zehn Jahren" — lag, verabschiedete die Bundesregierung 1979 zunächst nur einen neuen Gesetzesentwurf, der sich alleine auf eine weitere Verschärfung der Strafvorschriften stützte. Allerdings setzte sich im Ergebnis erst der Gesetzentwurf für das BtmG von 1981 durch, dessen Konzeption neben Strafverschärfungen für so genannte schwere Rauschgiftkriminalität („nicht unter ein bis zwei Jahren", d.h. höchstens 15 Jahre, vgl. § 38 II StGB) auch die sozialtherapeutische Rehabilitation für abhängige Straftäter im Mittelpunkt tragen sollte.

 Das neue Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen organisierter Kriminalität vom 15. Juli 1994 soll nun weitere Verbesserungen im Btm-Strafrecht bringen. Man muss sich vor diesem gesetzeshistorischen Hintergrund bis hin zu dem Ende der 80er Jahre verkündeten „war on Drugs" einen wesentlichen gesellschaftlichen Tatsachenkomplex vergegenwärtigen: Die ursprünglich vom Gesetzgeber — vermutlich nach undifferenzierten „Horrorberichten und Falschmeldungen" von Politikern, Medien und Kirchen repräsentativ für den größeren Teil der Bevölkerung — gesehene „Haschisch-Problematik" wurde Anfang der 70er Jahre von weitaus kritischeren Zusammenhängen abgelöst.

 Gefährlichere Rauschgifte und Suchtmittel (z. B. Heroin, Kokain), synthetische Drogen (z.B. Crack), Aufputschmittel (z. B. mit dem Wirkstoff Amphetamin), Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sind die Basis der vielen so genannten Drogentoten und teilweise — wegen der hohen Gewinnspannen beim Handel mit den verbotenen Substanzen — Basis der heute so vehement bekämpften so genannten organisierten Kriminalität. Sicher ist, dass der aktuelle „Generalangriff gegen den Drogentod" jedenfalls nichts mehr mit dem Bereich von Cannabis-Konsum oder anderen „weichen", nicht zu wesentlicher körperlicher Abhängigkeit führenden Drogen zu tun hat.

 Demgegenüber führt z. B. schon die Dauereinwirkung alkoholischer Getränke (oder auch Nikotin) zu einer ausgeprägten psychischen und physischen Abhängigkeit, ohne dass eine staatliche „Kriegsführung" gegen die Droge Alkohol ernsthaft zur Debatte steht. Während die Zahl der Alkoholtoten in Deutschland auf etwa 40 000 geschätzt wird, sind keine Todesfälle bekannt, die auf den (übermäßigen) Konsum von Cannabis zurückgeführt werden könnten. Dass der Vergleich mit der juristisch „erlaubten" Droge Alkohol (oder auch Nikotin) mehr als statthaft und nahe liegend ist, muss in diesem Kontext nicht hervorgehoben werden und wird unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 I GG) verfassungsrechtlich unten nochmals in concreto aufgegriffen.

 Wahrscheinlich haben — neben gesellschaftlich starken Interessengruppen — nicht zuletzt die verheerenden Erfahrungen mit der Prohibitionsgesetzgebung der USA in den 30er Jahren verhindert, dass die Droge Alkohol jemals unter das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht fallen konnte — im Gegensatz zur gleichsam traditionellen Qualifizierung von Cannabis (Marihuana) oder Cannabisharz (Haschisch) als verbotswidrigen Substanzen.

 Die politische Diskussion um so genannte „harte" — typischerweise wegen unkontrollierter Überdosen oder Mischintoxikation auch „tödliche" — Drogen (z. B. Heroin) muss man indes streng abtrennen, zumal dabei in der Tat sehr weitreichende, auch internationale Rücksichten genommen und gefährliche Formen der „organisierten Kriminalität" bekämpft werden (müssen). (...)

 Argumente gegen die Verfassungswidrigkeit Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen früheren Entscheidungen schon zu Einzelaspekten der Legitimität Strafbewehrter Drogenprohibition — im Ergebnis unmissverständlich — Position bezogen. Die Strafsenate des BGH und der Generalbundesanwalt zeigten auch in ihren unveröffentlichten Stellungnahmen — etwa zum oben genannten Vorlagebeschluss des LG Lübeck gegenüber dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 82 IV BVerfGG 17 — wenig Neigung, sich auf die spezifische Problematik der Verfassungswidrigkeit des § 29 I BtmG im Bereich „weicher" Drogen einzulassen.

 So auch das aktuellste Urteil des BGH, in dem sich der 1. Strafsenat klar für die Verfassungskonformität von § 29 I BtmG ausspricht. Die gegen eine Verfassungswidrigkeit des § 29 I BtmG ins Feld geführten Argumente lassen sich dabei wie folgt thesenartig zusammenfassen: „Betäubungsmittel" tragen — nach Auffassung des BGH — ein erhebliches Gefährlichkeits- und Bedrohungspotential in sich. Die Bedrohung richte sich gegen den Einzelnen und gegen die Gesellschaft als solche, wobei insbesondere auch an den Schutz der Jugend vorbeugend zu denken sei.

 Dabei sei nicht zwischen „harten" Drogen und „weichen" Drogen zu unterscheiden. Haschischkonsum habe „Schrittmacherfunktion" und fördere den „Einstieg" in harte Drogen, insbesondere Heroin. Das Rechtsgut des Betäubungsmittelstrafrechts ist umfassend der „Schutz der Volksgesundheit" und ermögliche damit sowohl die strafrechtliche Verfolgung von Fremdschädigungen als auch die Sanktionierung von Selbstschädigungen, wobei der geringere Unrechtsgehalt des Eigenkonsums von Cannabis über § 29 V bzw. § 31 a BtmG sowie die Strafzumessung hinreichend berücksichtigt werden könne. Der Gesetzgeber wollte durch Kodifizierung verschiedener Tatmodalitäten auch die Vorstadien des Eigenverbrauchs treffen. Ein „Recht auf Rausch" ließe sich aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) wegen der dramatischen Gesundheitsgefahren nicht ableiten.

 Argumente für die Verfassungswidrigkeit Die im Vergleich zu den BGH-Entscheidungen weitaus ausführlicheren Begründungen in den oben genannten Vorlagebeschlüssen des LG Lübeck sowie des LG Frankfurt zielen im Ergebnis auf eine Verfassungswidrigkeit von § 29 I BtmG ab und beziehen sich dabei auf Verstöße gegen Art. 3 I GG (Gleichheitsgrundsatz), gegen Art. 2 I GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit), gegen Art. 2II1 GG (Körperliche Unversehrtheit) sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG).

 Der verfassungsrechtliche Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründet sich — nach den Vorlagebeschlüssen — im wesentlichen aus dem Vergleich gesetzlich erlaubter Drogen (Alkohol, Nikotin) und dem Verbot von Cannabis gemäß § 29 I in Verbindung mit § 1 I in Verbindung mit Anlage I BtmG. Zusammengefasst steht nach neusten empirischen Untersuchungen gegenüber früheren Annahmen (auch des Gesetzgebers) fest, dass die Auswirkungen der Droge Alkohol in physischer, psychischer und gesellschaftlicher Hinsicht gravierender einzuschätzen sind als der Konsum von Cannabisprodukten.

 Konsequenterweise kommen die oben genannten Vorlagebeschlüsse daher ebenfalls zum Ergebnis, dass die in Art. 2 IGG garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit durch das Verbot des Umgangs mit Cannabis unzulässig eingeschränkt ist. Insbesondere sei eine Einschränkung nicht durch eine der drei „Schranken" in Art. 2 I GG gedeckt, wobei nach Auffassung der Kammern hier nur die verfassungsmäßige Ordnung als „Schranke" in Betracht zu ziehen ist.

 Angesichts der neueren Erkenntnisse in Bezug auf die Wirksamkeit von Cannabis ist ein strafrechtliches Verbot weder geeignet, das ursprüngliche — auf anderer Tatsachenbasis formulierte — gesetzgeberische Ziel zu erfüllen, noch ist die ultima ratio einer Strafvorschrift erforderlich (also: das mildeste geeignete Mittel zur Erreichung drogenprohibitiver Ziele) oder sonst im engeren Sinne verhältnismäßig (Nutzen/Schaden): Der Grundrechtseingriff wie auch der Schaden Strafbewehrter Drogenprohibition wiegen unverhältnismäßig schwer gegenüber dem Ziel, Konsumenten von Cannabisprodukten aufzuklären oder ihnen sonst im Interesse ihrer Gesundheit zu helfen.

 Dabei stellen die Kammern auf die grundgesetzlich geschützte Position eines „Rechts auf Rausch" bzw. ein „Recht auf Selbstgefährdung und Selbstschädigung" ab und verweisen zum Beleg a maiore ad minus auf das (angebliche) „Recht auf Selbsttötung" im Ausgang der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 111 GG). Und schließlich soll auf dieser Basis eines „Rechts auf Rausch" zudem das Recht auf körperliche Unversehrtheit dadurch verletzt sein, dass mit der erlaubten Berauschung durch Alkoholkonsum eine größere Gesundheitsgefährdung verbunden sei als mit jener durch Cannabisprodukte.

 Kritik am Diskussionsstand Hinsichtlich der konkreten verfassungsrechtlichen Ausführungen bestehen einige Kritikpunkte, die sich sowohl gegen die herrschende Rechtsprechung des BGH und nun auch das BVerfG zu § 29 I BtmG als auch die Ausführungen der LG-Kammern richtet. Ohne das faktische Gefahrpotential der Droge Cannabis zu verniedlichen, sind jedenfalls sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis (zu Lasten von Cannabisprodukten de lege lata) nicht (mehr) erkennbar und daher auch ein Verstoß gegen das „allgemeine Gerechtigkeitsempfinden" und konkret Art. 3 I GG gegeben.

 Weder die nicht verifizierbare — vom BGH gleichwohl aktuell zu Eigen gemachte — „Einstiegsthese" des Gesetzgebers von 1971 noch ein zu fordernder effektiver Jugendschutz rechtfertigen nach heutigem Wissensstand den Einsatz des Strafrechts gerade gegen Cannabisprodukte. Ein strafrechtliches Verbot von Cannabis schützt de facto kein Kind oder Jugendlichen vor dem Kontakt mit diesem Rausch bzw. Genussmittel und verhindert nicht einen einzigen so genannten Drogentoten. Aus der strafgerichtlichen Praxis muss man hinzufügen, dass die Illegalität des Drogenmarktes viel eher jugendgefährdenden kontraproduktiven Niederschlag findet. Demgegenüber ist die Nicht-Unterscheidung von „harten" und „weichen" Drogen durch das Gesetz nicht zuletzt unter Präventionsaspekten zu kritisieren, da hier gerade im Hinblick auf das Rechtsgut des BtmG — „Schutz der Volksgesundheit" Ungleiches gleich behandelt wird.

 Ohne auf kritische Fragen nach dem Sinn und Zweck Strafbewehrter Drogenpolitik im allgemeinen einzugehen, muss festgestellt werden, dass die stigmatisierende und kriminalisierende Gleichmacherei „weicher" und „harter" Drogen einerseits und die nachgewiesen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol/Nikotin andererseits — insbesondere bei den vorgeblichen Adressaten des BtmG — ohne erkennbaren Präventionseffekt bleiben muss.

 Die Rechtsordnung wird insgesamt unglaubwürdig, der Verdacht sozial-moralischer Stigmatisierung — hier von Cannabiskonsumenten — erhärtet sich. Geeignete Maßnahmen im Sinne der Drogenprohibition und des Jugendschutzes sind neben massiven Aufklärungsbemühungen oder so genannter Anti-Werbung in verschiedenen Medien insbesondere auch ausdrückliche Entkriminalisierungsmaßnahmen im Konsumbereich „weicher" Drogen, während der Zugang zu kontrollieren oder der Handel mit solchen Drogen zu reglementieren wäre, also nicht völlig freizugeben ist.

 Mithin ist festzuhalten, dass hier nicht für die verfassungsrechtlich aus Art. 3 I GG zu folgernde Einführung eines Alkoholverbots gestritten wird, sondern für die Erlaubnis-Gleichbehandlung (zumindest) gleich gefährlicher Stoffe im Recht, d.h. es geht hier keineswegs um eine so genannte „Gleichbehandlung im Unrecht". Man darf nicht verkennen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten der strafrechtliche Eingriff durch Verbot des Umgangs mit Cannabis fortwährend zu legitimieren ist (Art. 20 GG), ergo Freiheitssphären in der Lebenswelt vom Staat grundlegend zu garantieren sind (Art. 2 I GG) und nicht erst umgekehrt die Erlaubnis irgendwelcher Verhaltensweisen zu erkämpfen ist.

 Dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit zudem auf dieser Tatsachenbasis nicht der „Schranke" eines wirkungslosen und somit ungeeigneten Strafgesetzes unterliegen darf, liegt danach im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 2 I GG sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 GG) ebenso auf der Hand. Ob und in welcher Weise mit dieser Argumentation noch zwischen einzelnen Handlungsweisen, die de lege lata in § 29 I BtmG enumeriert sind, differenziert werden kann oder muss soll hier nicht näher ausgeführt werden. (...)

 Verfassungswidrigkeit der Strassaren Selbstschädigung im BtmG Hier wird nunmehr die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Termini „Recht auf Rausch" oder „Recht auf Selbstschädigung" zunächst virulent, denn die Frage nach der normativen Ausgestaltung von Art. 2 I GG verweist zugleich auch auf eine eigene Dimension der hier gestellten Problematik. Die Erlaubnis aller Nichtverbotenen Handlungen impliziert nicht ein subjektives Recht auf diese, vielmehr gibt es normativ eigentlich nur „ein einziges" Recht, die rechtsphilosophisch verstandene Freiheit des einzelnen, welche rechtsethisch alle weiteren intersubjektiven „Befugnisse" in sich trägt.

 Nicht auf alle wechselseitigen „Befugnisse" besteht ein personaler positiver Anspruch (subjektives Recht), wie man es für die detailliert ausgeführten Grundrechte unseres Grundgesetzes annehmen muss, sondern viele „Befugnisse" Unterfallen schlicht dem garantierten Schutzbereich „eines" subjektiven Rechts, d.h. hier für die „freie Entfaltung der Persönlichkeit": der Handlungsfreiheit und ihrer grundgesetzlichen Grenzen (so genannte Schrankentrias in Art. 21 GG).

 Handlungsfreiheit ist insoweit nur ein negativer Begriff von Freiheit, eine Art wertfreier Abbildung menschlicher Handlungsmöglichkeiten im äußeren Verhältnis zu anderen. Diese vielfältigen äußeren Möglichkeiten werden freilich normativ gerade nicht positiv gewährleistet wie der Kernbereich des subjektiven Rechts, sondern haben lediglich im Ausfluss des subjektiven Rechts ihren abgeleiteten Wert.

 Entsprechend sind Grundrechte aber außerhalb ihres Wesensgehalts antastbar (vgl. Art. 19IIGG) und meint auch der so genannte Doppelcharakter der einzelnen Grundrechte folglich nicht das bloße Ausreizen von allem rechtlich (noch) Erlaubten: Einerseits sind Grundrechte subjektive Rechte des einzelnen als Mensch und als Bürger, und andererseits sind sie konstituierende Elemente der staatlichen Ordnung im Ganzen. Die Statusbestimmende, Statusbegrenzende und Statussichernde Funktion der Grundrechte als Grundlage der Rechtsordnung basiert auf ihrem normativen Kerngehalt. Daher ist die so genannte Schrankentrias in Art. 2 I GG auch nicht eine echte „Beschränkung" der rechtsphilosophisch verstandenen Freiheit des einzelnen, sondern eine kategoriale Notwendigkeit mit der positiven Bestimmung, die intersubjektiven Handlungsmöglichkeiten des einzelnen in der Lebenswelt auszuloten. (...)

 Auf Basis dieser moralisch (d. h. auf der rechtsphilosophischen Begründungsebene) vorgegebenen kategorialen Grenzen staatlichen Strafens scheidet eine Legitimation strafrechtlicher Eingriffe in die durch Art. 2 I GG mit geschützte Handlungsfreiheit aus. Auch wenn man dieses Element der Schrankentrias („Sittengesetz") inzwischen als funktionslos betrachtet, wird durch diese Erläuterung eine wichtige normative Weichenstellung eingeleitet, die als traditioneller Zurechnungsgrundsatz im deutschen materiellen Strafrecht durchaus weitergehende Geltung beansprucht: Eigenverantwortlich vorgenommene Selbsttötungen, Selbstverletzungen und Selbstgefährdung stellen kein strafwürdiges Unrecht dar.

 Gegen diese personal ausgerichtete Grenze strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes als kodifiziertes Fremdverletzungsunrecht könnte man das Argument ins Feld führen, der Gesetzgeber habe sich doch mit den §§ 216, 226a StGB für die Zulässigkeit der Bestrafung „Selbstschädigender Handlungen" ausgesprochen. Indessen bezieht sich der Regelungsbereich dieser Normen gerade auf durch Dritte vorgenommene Fremdschädigungen und nicht auf solche Handlungen, die der Rechtsgutsträger gegen sich selbst ausführt.

 Daher ist die Privilegierung des Täters gemäß § 216 auch auf die Konfliktsituation des Täters zurückzuführen und steht nicht im Zusammenhang mit der absolut anerkannten Straflosigkeit des Suizids. Man muss sich demnach vergegenwärtigen, dass die Selbstschädigung durch Drogenkonsum rechtlich parallel zum Suizid zu bewerten ist und sich daher von den Gründen zu dessen Straflosigkeit, auch im Bereich der Teilnahme, abheben müsste.

 Dieser differenzierende Vorgang einer auf Selbstschädigungen erweiterte „Unrechtsbestimmung" kann nur über das besondere extensive Rechtsgut der „Volksgesundheit" abgewickelt werden. Insofern vermag zunächst ein Vergleich mit der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung durch Selbstverstümmelung (§ 109 StGB, 17 WStG) nicht zu überzeugen. Obgleich hier die Vornahme Selbstschädigender Handlungen unter Strafe gestellt ist, im übrigen unter diesem Aspekt zu Friedenszeiten — ebenso für den Bereich des Zivildienstes — eine nicht unbedenkliche Strafrechtsnorm: Die Dispositionsbefugnis des einzelnen über seine Gesundheit tritt hier lediglich zurück hinter jene Pflicht gegenüber anderen, zur Sicherstellung der Landesverteidigung und damit der Sicherung von Leib, Leben, Eigentum der Rechtsgenossen beizutragen.

 Die ausnahmsweise Gestattung der Strafbarkeit Selbstschädigender Handlungen in § 109 StGB ist strukturell auf das Betäubungsmittelstrafrecht nicht übertragbar. Der überindividuelle Charakter des Rechtsguts „Volksgesundheit" scheint zwar gleichviel eine Kriminalisierung von Selbstschädigungen (durch Haschischkonsum) „begründen" zu können. Ein wertender Vergleich des Schutzzwecks der Rechtsgüter „Landesverteidigung" und „Volksgesundheit" ergibt jedoch, dass der einzelne dann im Hinblick auf den schädlichen Konsum von Cannabisprodukten bei Strafe positiv verpflichtet wäre, seine Gesundheit zum Nutzen anderer zu erhalten. Es handelte sich somit um eine Strafbewehrte Gesunderhaltungspflicht, eine wahrlich contra-intuitive Vorstellung, denn jegliche Selbstschädigung mit sozialem Schadenseinschlag müsste zu strafwürdigem Unrecht erklärt werden; z.B. sind die volkswirtschaftlichen Kosten von Übergewicht oder Rauchen unvergleichbar höher als durch Cannabiskonsum.

 Einmal abgesehen von dem empirisch — wie dargelegt — nicht ausreichend belegbaren Gefahrpotential der „weichen" Drogen: Die Konstruktion einer solchen Gesunderhaltungspflicht des einzelnen gegenüber anderen ist mit dem Prinzip fragmentarischen Strafrechts (Ultimaratio-Charakter) nicht vereinbar. Auch der Gesetzgeber hat den eigentlichen Konsum einer Droge straffrei gelassen und darüber hinaus bei geringen Btm-Mengen Handlungsweisen zum Eigenverbrauch mit der Prozedurahlen Möglichkeit des Absehens von Strafe ausgestattet (§29Vsowie§31 aBtmG).

 Doch damit unterstellt der Gesetzgeber immer noch einen strafrechtlich hinreichenden „Unrechtscharakter" von Btm-Konsum, ohne beispielsweise „weiche" und „harte" Drogen zu differenzieren. Die Einschränkung des Prinzips der Selbstverantwortung im BtmG erfolgt aber jedenfalls bei Cannabisprodukten ohne Erweisbahre qualifizierte Sozialschädlichkeit, und es verbleibt eine bloß behauptete — strafrechtlich mithin zu kritisierende — abstrakte Gesellschaftsgefährlichkeit. Man ist daher bei der Kriminalisierung von Cannabiskonsum auch „am weitesten vom Schuldgrundsatz" im Strafrecht entfernt.

 Ein solcher strafrechtlicher Zurechnungsmodus liegt folglich auch quer zu allen traditionell anerkannten dogmatischen Regeln — am deutlichsten gegenüber Körperverletzungs- und Tötungsdelikten. Wegen eines vom „Opfer" selbst zu verantwortenden Risikoübergangs würde etwa im anerkannten Straftatsystem ein Erfolg dem Ersthandelnden heute nicht mehr im Sinne der §§ 211 ff, 223 ff. StGB zugerechnet werden. Die Eigenverantwortlichkeit der Menschen für ihr Handeln verbietet prinzipiell jede strafrechtliche Ahndung von Selbstschädigenden Handlungen, nicht nur hinsichtlich einer „leichtfertigen" Folge im Rahmen des § 30 BtmG (Norm mit Fremdverletzungscharakter).

 Eine Strafbarkeit der Selbstschädigung gleichwohl zu begründen, bedarf besonders strenger, die absolute Ausnahme im Straftatsystem rechtfertigender Maßstäbe. Weder erfüllt das kritische Universal-Rechtsgut „Volksgesundheit" diese Maßstäbe normativ, noch erfüllen die konkreten Erkenntnisse zum Konsum von Cannabis diese Maßstäbe empirisch. Die bezeichnete strafrechtsdogmatische Ratio (Eigenverantwortlichkeit) muss jedenfalls verfassungsrechtlich einen besonderen Niederschlag bei der Qualifizierung der „Schranken" in Art. 2 I GG finden und folglich entsprechende Konsequenzen für alle Tatbestände mit originärem Selbstschädigungscharakter in § 29 I BtmG haben   (Anbauen,   Herstellen,   Einführen, Ausführen, Durchführen, Erwerben, Sich verschaffen oder Besitzen von Betäubungsmittel).

 Die nun ergangene Entscheidung des BVerfG hätte differenzierter ausfallen können, als die völlige Freigabe von Cannabisprodukten entweder — etwa durch Streichung von der Liste jener Betäubungsmittel in der Anlage I zu § 11 BtmG — zu bejahen oder zu verneinen. Allerdings erscheint es angesichts der neuesten medizinischen Erkenntnisse und der modernen empirischen Sozialforschung schon kaum noch vertretbar, Cannabis oder Cannabisharz ohne Einschränkung als gesetzeswidrige Betäubungsmittel im Sinne des BtmG zu behandeln. Entgegen der herrschenden Rechtsprechung steht § 29 I BtmG aber noch deutlicher nicht im Einklang mit dem „Rechtsvorbehalt" der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 2 I GG, soweit der eigenverantwortliche Konsum von Cannabis bzw. Verhaltensweisen im Konsumvorfeld mit Selbstschädigungscharakter unter Strafe gestellt werden (Anbauen, Herstellen, Einführen, Ausführen, Durchführen, Erwerben, sich in sonstiger Weise verschaffen, Besitzen zum Zwecke des Eigenverbrauchs). Ebenso dürfen jene Verhaltensweisen aus § 29 I BtmG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mit dem Mittel des Strafrechts bekämpft werden, die trotz Fremdschädigungskomponenten als Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung (durch Konsum von Cannabis) zu bewerten sind.

 Lediglich Fremdschädigende bzw. -gefährdende Handlungen wie „Handel treiben" mit Cannabisprodukten in größeren Mengen — d.h. ohne jeden Teilnahmecharakter an der Selbstschädigenden Tat eines anderen — Unterfallen hiernach überhaupt noch dem politischen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Insoweit bestehen auch keine dogmatischen Bedenken im Ergebnis gegen die neueste Entscheidung des BVerfG, nach der Handel mit Haschisch in „nicht geringer Menge" weiterhin mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug geahndet werden darf.

 Das BtmG muss insoweit als verfassungsgemäß erachtet werden, auch wenn der Gesetzgeber das Unrecht des Handeltreibens — speziell mit Cannabisprodukten selbst in „nicht geringer Menge" — viel zu hoch einstuft. Die Bedenken gegen eine Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol bei gleichzeitiger Parallelisierung „weicher" und „harter" Drogen sind indes schon ausdrücklich oben eruiert worden.

 Inwiefern auch andere de lege lata als Betäubungsmittel deklarierte Stoffe dem Verfassungsgebot der Straffreiheit eigenverantwortlicher Selbstschädigung Unterfallen, bedarf mithin einer eigenen sorgfältigen Prüfung. Dazu bleibt abzuwarten, wie sich Forschungen und die allgemeine Debatte über „Alternativen zum Drogenkrieg" entwickeln. Mit welchen Instrumentarien Drogenpolitik in der Zukunft erfolgreich geführt werden kann, ist freilich keine verfassungsrechtliche Problematik mehr. Die Politiker können nicht alle Fragen dem „höchsten Gericht" überantworten.


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