Demokratischer Rechtsstaat oder oligarchischer Richterstaat?
Es ist interessant festzustellen, dass mehr und mehr hochqualifizierte Persönlichkeiten, wie hier Prof. Rüthers, eine kritische Haltung gegenüber dem System einnehmen. Ähnlich Systemkritik ist bei Prof. Klaus Tipke in seinem Vortrag G 366 "Besteuerungsmoral und Steuermoral" (veröffentlich im Westdeutschen Verlag, Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften) festzustellen. Bedauerlich ist, dass die Mehrzahl der ausgebildeten Juristen sich als gute Juristen verstehen, wenn diese Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Erlasse kennen und anwenden und die Rechtsprechung zu dem jeweiligen Fall bezeichnen. Dieses schematische Anwenden von Normen ist m.E. jedoch unzulänglich. Die kritische Überlegung, inwieweit die Norm und deren öffentlich rechtliche Auslegung mit der Verfassung übereinstimmen, wird in der Berufsausbildung der Juristen im weiteren Sinne wohl nicht vermittelt. Die Bindung der Norm an die Verfassung ist jedoch ein äußerst wichtiges Auslegungskriterium.
Es ist schon sonderbar festzustellen, wie gesetzliche Normen von den obersten Gerichten interpretiert werden, ja wie die obersten Gerichte kraft ihrer Stellung im System in der Lage sind Gesetze durch "Richterrecht" zu gestalten. Beispielhaft sei hier auf die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hingewiesen, die lediglich feststellt, dass "verdeckte Gewinnausschüttungen" das Einkommen nicht mindern. Sieht man sich die Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema an, erkennt der Bundesfinanzhof in einer "verdeckten Gewinnausschüttung" eine "verhinderte Vermögensmehrung" und oder eine "Vermögensminderung" des Körperschaftsteuersubjektes, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist und sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt. Die Beschränkung der vGA auf das Gesellschaftsverhältnis ist eine subjektive Würdigung unter die jede Maßnahme eingeordnet werden kann, in die der Gesellschafter oder auch diesem "nahestehende Personen" einbezogen wurden. Es ist interessant festzustellen, dass m.E. aus der schlichten Formulierung der Norm, Kriterien höchstrichterlich entwickelt worden sind, die jedes Geschäft des Körperschaftsteuersubjektes mit den Gesellschaftern oder denen nahestehende Personen - interessanterweise nicht bloß Verwandte i.S. von § 15 AO (Abgabenordnung) - sondern jede Person (sogar jurisitische Personen), die zu der Gesellschaft in einer Beziehung steht, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung qualifizieren können. Dabei geht der BFH von dem "ordentlichen Kaufmann" aus, eine geradezu imaginäre unfehlbare Person. Weiter sind die als vGA bezeichneten geschäftlichen Vorgänge oft betriebswirtschaftlich zu rechtfertigen, so z.B. Tantieme-Vereinbarungen, Pensionszusagen, Lieferungen und Leistungen etc. M.E. bleibt diesbezüglich gerade im Bereich der Familiengesellschaft die Norm des Artikel 6 GG unbeachtet. Nach dieser Norm stellt der Schutz der Familie, selbstverständlich eingebunden die Kinder, ein besonders achtenswertes Grundrecht dar. Diese Norm verlangt m.E. im Bereich der Familiengesellschaft eher eine großzügige Auslegung, denn eine restriktive Auslegung. Die konkrete Einbeziehung des Artikel 6 GG, ungeachtet der übrigen verfassungsrechtlich tangierenden Normen, ist von mir nicht beobachtet worden.
Sieht man das hier beispielhaft bezeichnete Problem im Rahmen des Systems kritisch, scheint die Behauptung gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber ungenau formuliert und den Rest der "Diskussion" - nämlich der Rechtsprechung überlässt. Erkennt man die Vielzahl der Fälle, die an die Finanzgerichte zu dem Thema herangetragen werden, dann besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht Handlungsbedarf, denn wenn das Volk ein Problem ständig den Gerichten zuführt, dann scheint der klare Wille des Gesetzgebers nicht zum Ausdruck gekommen zu sein. Dieser klare Wille darf nicht den Gerichten übertragen werden.
Im Kern ist das System unzulänglich, denn die schulische Ausbildung insgesamt überlässt die Auseinandersetzung des Bürgers mit seinen Grundrechten diesem weitestgehend selbst. Dem Bürger wird in der Regel die Problematik erst bewußt, wenn dieser selbst betroffen wird. Die Verfassung, als tragende Säule des Rechtstaates, sollte jedem Bürger bereits in den Grundschulen vermittelt werden. Der Bürger sollte, unabhängig von seinem späteren beruflichen Werdegang, besonders auf seine Verfassung - nämlich die Grundfeste der Demokratie - hingewiesen werden, weiter umsomehr im Rahmen der Juristenausbildung, in der eben nicht unterstellt werden kann, dass die Gesetze schon verfassungsgemäß sein werden, sondern vielmehr der angehende Jurist durchaus angeleitet wird eine verfassungsrechtliche Beurteilung des Streitfalles und der darauf anzuwendenden Normen durchzuführen. Wenn dieses Interesse allgemein im Volk und ganz besonders in der Juristenausbildung geweckt wird, dann werden eine Vielzahl von Normen bereits im Gesetzgebungs-verfahren scheitern.
Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die Entlastungsgesetze der höchsten Gerichte im Allgemeinen und der historischen Entwicklung der Entlastungsgesetze der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes im Speziellen hingewiesen. Verfolgt man z.B. die Entwicklung der Möglichkeit eine Revision dem Bundesfinanzhof anzutragen und setzt sich mit §§ 115 ff. FGO auseinander, dann wird man sehr schnell feststellen, wo die Grenzen gesetzt worden sind. Eine Streitwertrevision gibt es nicht mehr. Gleichgültig um wieviel es geht, der Streitwert bleibt unbeachtlich. Auch die falsche Rechtsanwendung ist grundsätzlich nicht reversibel, gleichgültig wie hoch der Schaden ist. Dies alles zur Entlastung eines Gerichtes und zwar mit der Begründung im Gesetzgebungsverfahren der "Rationalisierung und damit Verfahrensbe-schleunigung", der Bürger soll schneller wissen, was Recht ist (oder auch nie erfahren was Recht ist). Verfahrensbeschleunigung durch versperren des Zuganges. Ist dies verfassungsgemäß? Wo sind die Juristen, die erkennen, dass eine Entlastung, die als Rationalisierung verstanden werden will, nicht zu einem "Versperren" des Rechtsweges führen darf. Wo sind die Juristen, die erkennen, das Rationalisieren bedeutet, die gleiche Arbeit schneller zu gestalten - allerdings o h n e das Arbeitsergebnis auch in Hinblick auf die Qualität zu beeinträchtigen. Forsch möchte ich die Behauptung aufstellen, dass ein verfassungsrechtlich geschultes Volk und darüberhinaus diesbezüglich intensiv ausgebildete Juristen solche "Rationalisierungsmaßnahmen" nicht hingenommen hätten. Man stelle sich einmal vor, dass der Bundestag ein Gesetz verabschiedet hat, was dem Rechtsuchenden mit der Begründung "Rationalisierung", den Zugang zu dem höchsten Finanzgerichten beschneidet, unabhängig von der Dringlichkeit seines Anliegens in materieller Betrachtung und unabhängig von der Richtigkeit des Urteils der unterstehenden Gerichtsebene. Es bleibt verwunderlich, dass die richterliche Gewalt sich eine solche "Rationalisierung" gefallen lässt.
Helmut Samjeske
Steuerberater 28. Mai 2002
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