Absprachen im Strafverfahren - "Betriebsunfall" oder läutet das Totenglöcklein des tradierten deutschen Strafverfahrens ?
Die Lage ist ernst. Der interessierte Bürger versteht zuweilen die Welt nicht
mehr: Ackermann Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage bei einem
Untreuevorwurf von mehreren Millionen Euro, Hartz Bewährungsurteil und
Geldauflage nach Geständnis angesichts des Vorwurfs eines schweren
Wirtschaftsdelikts. Sind dies "Betriebsunfälle" im Ablauf ansonsten
gerechtigkeitsgeprägter und am Prinzip der Findung materieller Wahrheit
orientierter Strafverfahren? Fast scheint es so, dass es hier in puncto
Absprache wohl eher um Einzelfälle geht, vor allem vor dem Hintergrund
des allnachmittäglich vermittelten Bildes in den unzähligen TV-Gerichtsshows, in denen gewieft-alerte Verteidiger, einsichtige Staatsanwälte
und selbstredend völlig unvoreingenomme Richter im Laufe von einer Stunde
Prozess die wahren Täter, die sich nicht selten unter dem zunächst
unverdächtigen Zeugenpersonal verbergen, mit schonungsloser Befragung
einer gerechten Verfolgung und Verurteilung zuführen. - Zwei Seiten einer Medaille? Weit gefehlt!
Die aktuelle Situation des deutschen Strafverfahrens dokumentiert,
wie weit bereits der Verlust jener hehren Prinzipien fortgeschritten ist, die sich
das Strafprozessrecht auf seine Fahnen geschrieben hatte: Wahrheit, Urteile
ohne Ansehung der Person, gerechter Schuldausgleich und vieles mehr. Eine
Situation, die vom Ex-Staatsanwalt und SZ-Redakteur Heribert Prantl
unlängst mit feuilletonistisch-ironischer Feder in einem Beitrag für die ZEIT
wie folgt gebranntmarkt wurde: "Verehrte Trauerversammlung. Wir stehen am
offenen Grab. Wir beklagen das Dahinscheiden des klassischen deutschen
Strafprozesses. Er verstarb nach langem Leiden still und fast unbemerkt in
seinem 130. Lebensjahr. Wir nehmen Abschied von der deutschen
Rechtstradition, wir trauern um die Prinzipien, die wir studiert und die viele
Juristengenerationen von Strafjuristen vor uns gelernt und gelebt haben".
Die Meinung eines hypersensiblen Schwarzmalers? Sicher nicht.
Von höchster
Stelle erhält die These Beistand, wenn auf dem Strafverteidigertag 2006 der
Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, der Strafrechtsprofessor
Hassemer, zur allfälligen Absprachepraxis beklagt: "Wenn ich das Wort
Konsens im Zusammenhang mit Strafrecht höre, sträuben sich mir die
Nackenhaare, weil ein Strafverfahren immer eine hierarchische Veranstaltung
sein muss, bei der jemand Eingriffe in seine wichtigsten Grundrechte erleidet.
Das geschieht niemals im Konsens".
Hassemer und Prantl stehen nicht allein.
Längst steigt auch die Zahl der kritischen Stimmen aus der Rechtspraxis.
Jene, die nach wie vor euphorisch sogar die Ausweitung der Absprachen
fordern und dazu Gesetzentwürfe in den Ring geworfen haben
(Justizministerium, Bundesrat und Bundesrechtsanwaltskammer), halten
dagegen. Wer sich wahrscheinlich durchsetzen wird, liegt (leider) auf der
Hand. Was soll denn auch schon schlechtes daran sein, die Absprachen aus
dem Dunkel der Gerichtsgänge und Beratungszimmer in das Licht der prozessualen Öffentlichkeit zu führen, endlich eine gesetzliche Regelung zur Durchführung der Absprachen zu installieren und damit Jahrzehnte der
Rechtsunsicherheit zu beenden? Was soll kritikwürdig sein, wenn in Zukunft
auch Otto Normalverbraucher als Beschuldigter einmal in den Genuss per
Absprache erwirkter günstiger Urteile kommt und der Eindruck in der Öffentlichkeit, man könne sich mit Geld auch von schmerzhaften Strafen
"freikaufen", ein für alle Mal ins Reich der Fantasie verwiesen würde? Und
überhaupt: Ist es nicht immer und für alle Beteiligten am Strafverfahren
besser, in gelassener Konferenzatmosphäre zu verhandeln? Jeder verlässt
den Saal als Sieger: Die Justiz spart langwierige Beweiserhebungen und
damit wichtige Ressourcen im Verfahrensalltag, Verfahren können schneller
abgewickelt werden. Der Beschuldigte oder bereits Angeklagte kann sein
Geständnis sogar vom Anwalt vortragen lassen und muss sich nicht selbst
mit eigenem Wort bezichtigen - dafür erhält er im Gegenzug eine milde
Strafe. Der Verteidiger kann stolz darauf sein, trotz hoher Strafdrohung und
erheblichster Vorwürfe seinen Mandanten, "vor Schlimmerem" bewahrt zu
haben. Eine gute Presse ist ihm sicher. Und wenn die Beweislage ein wenig
unübersichtlich ist, benötigt man vielleicht noch nicht einmal ein Geständnis,
um den "Kopf noch rechtzeitig aus der Schlinge zu ziehen", es kann sogar
sein, das Verfahren wird schon vorab eingestellt, zwar nach § 153a StPO,
das heisst gegen Geldauflage, aber auch das verkürzt einerseits das
Verfahren, hilft finanziell notleidenden Institutionen (wie Kinderschutzbund,
Rotes Kreuz, Krebshilfe u.a.m.) und beinhaltet weder Schuldfeststellung noch
bleibt ein unangenehmer Eintrag im Führungszeugnis zu befürchten. Die
(justizielle) Welt kann doch so schön sein. Doch Wahrheit und was wichtiger ist
Gerechtigkeit bleiben auf der Strecke. In einer Zeit der Diffundierung der
Prozessprinzipien klingt dies merkwürdig altmodisch, fast schon altbacken,
wertekonservativ eben.
Aus der Sicht eines Verteidigers ist der Umgang mit dem Thema nicht eben
einfach. Was damit gemeint ist, lässt sich mit wenigen Worten aus der
eigenen Erfahrungswelt des Verfassers dieser Zeilen verdeutlichen. Geprägt
durch die Strafprozesslehre an der Universität ging ich noch zu Zeiten meines
zweiten juristischen Staatsexamens, das nun ca. 20 Jahre zurückliegt, davon
aus, dass den aus der Aufklärung mühsam erstrittenen Grundsätzen des Strafverfahrens wie Öffentlichkeit, Gleichbehandlung, Unschuldsvermutung,
Legalitätsprinzip (Pflicht der Justiz, jede Straftat zu verfolgen) und
Feststellung der Wahrheit durch ein differenziertes Beweisverfahren etwas
Unverzichtbares, Unhintergehbares innewohnt. Als mir Ende der 80er Jahre
ein Aufsatz in der Zeitschrift "Strafverteidiger" in die Hände fiel, vermochte ich
zunächst nicht recht zu glauben, was dort berichtet wurde: Es hieß in der
Mehrzahl insbesondere der Wirtschafts-und Steuerstrafverfahren seien
Absprachen zwischen Verteidiger, Staatsanwalt und Gericht (wohlgemerkt
ohne direkte Beteiligung des Beschuldigten), bewerkstelligt auf Fluren, in
Hinterzimmern und anderen eigentlich verfahrensfremden Orten, an der Tagesordnung. Ich hielt dies für Übertreibung und die Verallgemeinerung von Einzelfällen. So ließ ich mich hinreissen universitär blauäugig wie ich eben war in der
Zeitschrift Neue Kriminalpolitik eine ironische Anmerkung zum Thema zu
verfassen, in dem ich diese (inzwischen doch offenkundig gewordene) Praxis
mit der Situation des Angeklagten Mersault in Camus "Der Fremde" verglich,
der völlig unbeteiligt zwar die Vorträge des Staatsanwalts und
seines Verteidigers hörte, aber nicht recht verstand, dass es darin um sein
höchsteigenes Schicksal ging. Ich meinte sagen zu können, dass Strafjustiz
kein Marktplatz sei und das Gesetz kein "Preiskourrant", wie es der
altehrwürdige Philosoph Hegel ausdrückte.
Einige Jahre später war ich dann
selbst Anwalt und beschäftigte mich im Schwerpunkt mit Strafrecht. Ich lernte
dazu. Lernte Dinge, die ich vor Jahren vehement kritisiert hatte. Ich erfuhr
von älteren erfahrenen Kollegen, wie gut sich kommunikative Beziehungen zu
Staatsanwälten und Richtern auswirkten, lernte, wie man bei komplizierterer
Beweislage das Heft in die Hand nimmt und das Interesse des Justizapparats
an kurzen Verfahren und übersichtlichen Feststellungen im Sinne des
Mandanten ausnutzen konnte. Ich bemerkte, dass sich durch die
Absprachepraxis eine zweite Prozessform neben der herkömmlichen (jener
des strittigen Durchverhandelns einer Sache) entwickelt hatte und war auch
nicht darüber bekümmert, dass jegliche gesetzliche Grundlage hierzu fehlte.
Alle taten es und wenn es dem jeweiligen Mandanten nutzt, warum nicht?
Irgendwann veränderte sich allerdings die Situation. Zunächst war ich
versucht zu denken, nur ich hätte diese Veränderung registriert, aber schon
bald schilderten Kollegen Ähnliches: War es bislang immer der Verteidiger,
der (mehr oder weniger) geschickt die Absprache anstieß (soweit es die
Beweislage zuließ und der Mandant den Vorstoß billigte) und sozusagen
das Entscheidungsraster in der Hand hatte, geschah es jetzt immer häufiger,
dass Richter und Staatsanwälte selbst (und merkwürdig offen denn es gab
wie gesagt, keine gesetzliche Handhabe hierzu) als erste auf die
Verteidigung zukamen. Die Kommunikation verschob sich: Prägte zuvor der
Verteidiger entscheidend die Umstände der Absprache, taten dies nun
Andere. Was meine ich damit? Die Justiz hatte die Absprache als Instrument
der Verfahrenssteuerung selbst entdeckt. Und von der Argumentations-und
insbesondere der Entscheidungshoheit her ist es natürlich etwas Anderes, ob
ein Verteidiger seine Vorstellung als Ausgangsmarke eines möglichen
Ergebnisses in den Raum stellt, als wenn dies vom Gericht kommt.
Von
Kollegen ist in diesem Kontext oft zu hören, dass man (die Verteidigung) von
einem im Vorgespräch von Seiten des Gerichts erwogenen Strafmaß nicht
mehr herunterkomme und zu einem günstigeren Ergebnis zu gelangen
ohnehin nur das Geständnis bleibe. Der Vorschlag sei dann eben kein
Vorschlag mehr, sondern eine Vorgabe. Prantl kennzeichnet das Problem:
"Oft läuft es so: Die Staatsanwaltschaft bläht den Anklagevorwurf quantitativ
und qualitativ auf, das Gericht bietet eine höhere als die für angemessen
erachtete Strafe an; dadurch ist genügend Manövriermasse geschaffen, um
im Wege des Vergleichs, des Deals also, womöglich zu einem Ergebnis zu
kommen, das von vorneherein ins Auge gefasst war. Das zeigt: Nicht immer
ist der Deal ein Gewinn für den Angeklagten" (ZEIT-Kursbuch 166).
Dies liegt wohl an der von Hassemer ins Feld geführten hierarchischen
Struktur des Strafverfahrens, die sich auch nicht dann verliert, wenn Richter,
Staatsanwalt und Verteidiger über konsensfähige Ergebnisse reden.
Angesichts der skizzierten Entwicklung nehmen daher immer mehr
Verteidiger (wieder) eine kritischere und z. T. sogar ablehnende Position zum
"Deal" ein. Genährt wird dies auch durch die positive Erfahrung, dass in
Verfahren, in denen der Verteidiger sich eingangs nicht auf eine
absprachemäßig festgelegte Strafe eingelassen hat, im folgenden strittigen
Prozess letztlich auf Grund guter Beweisführung ein "besseres" Ergebnis
erreicht werden kann.
Wie geht es aber nun weiter?
Nachdem der BGH durch seine Entscheidung
1997 (BGHSt 43, 195) den Praxiswildwuchs im Bereich Absprachen
einzudämmen bzw. zu kanalisieren beabsichtigte, ergab sich in der Praxis
zwar, dass die meisten Absprachen nun im Ergebnis protokolliert wurden
(viele Gerichte lehnen aber nach wie vor die Vorgaben des BGH ab und
folgen dem alten Muster des ausserhalb der Verhandlung quasi geheim
ausgehandelten Ergebnisses). Ansonsten änderte sich nahezu nichts: Es
wurde nun ins Protokoll eine Absichtserklärung des Gerichts aufgenommen,
dass im Falle eines Geständnisses eine bestimmte Strafobergrenze nicht
überschritten wird. Das Geständnis muss auf seine Glaubwürdigkeit hin
überprüft werden. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die genannte
Strafobergrenze nun oftmals "zufällig" auch die letztliche verhängte Strafe
war. Eine tatsächliche Messung des Geständnisses am Beweisergebnis läuft
praktisch leer, da dann ja zusätzlich Beweis erhoben werden müsste, was
aber gerade durch die Absprache verhindert werden soll. Ein Verzicht auf ein
Rechtsmittel gegen ein absprachemäßig erzieltes Urteil darf nach BGH nicht
vereinbart werden und schon gar nicht protokolliert werden. Dies ändert
nichts daran, dass ein augenzwinkerndes Einverständnis der
Prozeßbeteiligten beim Deal existent ist, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt
wird. So wird man als Zuhörer im Saal bei abgesprochenen Urteilen dann
auch regelmäßig Zeuge des Rechtsmittelverzichts, den diese natürlich völlig
ohne Bezug zur Absprache noch am Ende der Verhandlung erklären.
Die aktuellen Gesetzentwürfe möchten nun diese Praxis dadurch legitimieren,
dass entsprechende gesetzliche Regeln formuliert werden. Das Richterrecht
des BGH soll damit in Gesetzesform gegossen werden. Endlich wird die
Absprache hoffähig gemacht. Kommt aber tatsächlich mehr heraus, als
das Setzen von "Choreographieanweisungen" (Schünemann, AnwBl 7/06) für
die Akteure? Was ist mit den Inhalten, was mit der Unschuldsvermutung,
wenn schon im Protokoll aufgenommen ist, eine Absprache stehe ins Haus,
der Angeklagte sich aber eines anderen besinnt? Darf man davon ausgehen,
dass er weiter unvoreingenommen im Sinne der Unschuldsvermutung
beurteilt wird? Bleibt es ohne vollständige Offenlegung der Vorgespräche
(und nicht erst der konsensualen "Lösung") nicht bei dem was Weider (StV 82,545,552) "Schmierentheater" nennt (offene Fragen werden der
Prozessöffentlichkeit präsentiert, obschon das Ergebnis schon feststeht)?
Fragen über Fragen auf die sich Antworten, die an unseren tradierten
Prozessprinzipien orientiert sind nur schwerlich werden finden lassen.
Vielleicht ist es dazu auch schon zu spät. Oder für jene, die Hoffnung haben:
Vielleicht ist die gegenwärtige Entwicklung Teil der (so würde es Hegel
sagen:) List der Vernunft, die einen Missstand auf die Spitze treibt, um uns
Gelegenheit zu geben, schmerzlich zu erfahren, dass es so nicht weitergeht.
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