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| www.beschwerdezentrum.org > alle Nachrichten > Die Richter und die "Trick Cyclist" | ||||
Der "Formalismus", eine wichtige WaffeDer Vorsitzende Richter und sein "Trick Cyclist"by Peter Briody, institut voigtsVorspann:"Unter der Herrschaft wahrhaft großer Männer,
Der "Formalismus" bedeutet in dem hier behandelten Kontext die Behandlung
der äusserlichen Erscheinungen eines Vorgangs. Falls ein hypothetisches Verfahren an einem
Freitag stattzufinden hat, fand aber tatsaächlich an einem Dienstag statt, denn ist dies
ein aufdeckbarer Formfehler. War es ein entscheidender Formfehler, dann war das ganze Verfahren
ungültig. Die Ungültigkeit des Verfahrens sagt nichts über die Richtigkeit der Sache selbst aus, ist aber eine wichtige Waffe in den Händen von Bürgern, die Opfer von Behördenwillkür werden oder geworden sind. Vor allem ist es eine allgemeine Waffe gegen unkorrekte Verwaltung, Justiz oder Industrie, weil die Prozedur in allen Fallen gleich ist: "Finde die Formfehler - die sind in Deutschland im Überfluss vorhanden".
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Die "Cockneys" sind eine besondere Rasse aus dem Herzen Londons. (Geboren innerhalb der Hörweite von Bow Bells laut Definition). Zu deren Mundart gehört der berühmte "Cockney Ryming Slang" was z.B "Stairs" zu "Apples and
Pears" oder "Suit" zu "Whistle and Flute" werden lässt.
Auf die gleiche Weise wird "Psychiatrist" zu "Trick Cyclist" - was "Kunstradler"
bedeutet, sich mit Psychiater aber keineswegs reimt. Ob sich das Verfahren des Landgerichts
Bielefeld im Fall 23 T 690 / 03 mit richterlicher oder psychiatrischer Professionalität
reimt, ist hier das Thema.
Das Verfahren, ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten, das eine
Ehefrau betreffen sollte, war dem institut voigt (gem. iv-Form 2010) zur Bewertung in Auftrag
gegeben. Auf der Grundlage dieses Formulars prüft iv Fragen, die im Wesentlichen darauf zielen, die Kompetenz des Gerichts sowie der Spezialisten entweder zu bestätigen oder Mängel
aufzudecken. Es werden dabei keine Fachfragen diskutiert oder bewertet, sondern ausschließlich Fragen zur Vorgehensweise. Der
iv-Bericht bewertet vornehmlich die Handlungsweisen des Vorsitzenden Richters sowie der beauftragten Psychiaterin. Diese wurden in dem Bericht L5/0118/070 vom 14. 02. 2005 bewertet. Grundsätzlich
beantwortete der Bericht folgende Fragen:
War der Vorsitzende Richter überhaupt imstande, ein Gutachten in Auftrag zu geben?
War die Psychiaterin überhaupt imstande einen vernünftigen Bericht zu schreiben?
Fragen dieser Art zur Vorgehensweise gehören zur unumgänglichen Basis
eines ordentlich geführten gerichtlichen Verfahrens. Für ein nicht ordentlich geführtes Verfahren sind sie verräterisch.
Sie führen zu den Modersohnschen Alternativen: Entweder sind die, die das Verfahren durchführen,
unfähig oder verlogen. Es ist letztendlich unerheblich, welche Version stimmt, weil beide
Möglichkeiten für den oder die Betroffenen zum gleichen Ergebnis führen.
Der Vorsitzende Richter Wortmann, unterstützt durch die Richter Jander und Gaide am Landgericht Bielefeld erließen am 18. Dez. 2003 folgenden Beschluss (pdf-File). Uns fiel bei der Überprüfung zunächst auf, dass der Auftrag an die Gutachterin nicht begründet wurde. Diese fehlende Begründung verstößt gegen Art. 8 des EMRK sowie gegen das Grundgesetz Art. 13-2. eben der fehlenden Tatsachenbegründung fällt auf, dass
die Richter versäumten sicherzustellen dass die Psychiaterin ihre Aufgabe auch richtige
Vertsanden hat. Das Gutachen (siehe unten) zeigt, dass sie ihre Aufgabe ganz offensichtlich nicht richtig verstanden hat.
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Vor allem aber hegen wir berechtigten Zweifel, ob die Richter ihre Aufgabe selbst richtig verstanden haben oder haben verstehen wollen. Die Richter haben weder für den Beginn noch für die Durchf&uumml;hrung des Auftrags Zeiten vorgegeben. Ausgerechnet Richter, wenn es um Arbeitsentlastung geht, schnell dabei mit Formalien, scheren sich hier um Prozessdauer und Rechtsmittelfristen überhaupt nicht. Ebenso schwer wiegt, dass die Richter pflichtwidrig den (wissenschaftlichen) Rahmen nicht vorgeben, auf den das Gutachten Bezug nehmen soll. Offensichtlich
sind die Herren Richter der Ansicht, dass die in Deutschland tätigen Psychiater derart genormt sind, daß alle automatisch den gleichen Stand der Wissenschaft beherrschen und dieser nicht mehr vorgegeben sein muss.
Die Qualifikation der Gutachterin gehörte nach Richtervorstellung offensichtlich genauso
zum "unwesentlichen Zeug" wie deren Vereidigung, neutral und nach bestem Wissen und
Gewissen eine derartige Tätigkeit abzuwickeln. Ob eine Vereidigung denn auch erfolgt ist,
ist in dem Verfahren nicht erwähnt. - Weiterhin legten die Richter nicht fest, ob das Gutachten nach Stand der Akte, mündlich
oder schriftlich mit dem "Prüfling" und wo, durch Gespräche oder Niederschriften
durchzuführen war. Es stellen sich also Fragen wie: Gibt es denn in Nordrhein-Westfalen
überhaupt Vorschriften - oder kann man ein psychiatrisches Gutachten für jeden Prozessteilnehmer
vorschreiben, den man nicht mag? Gibt es keine Verhaltensregel für psychiatrische Gutachter? Falls die Antwort zu dieser Frage ja ist, dann hätten die Richter diese zitieren müssen.
Falls die Antwort zu einer oder beide der Fragen nein ist, dann hätten die Richter eigene
Auflagen festlegen müssen. Art 8 der Europäischer Menschenrechtskonvention legt schließlich
fest:
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Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
Die Psychiaterin hat gewisse Annahmen gemacht, sowohl zu ihrer Aufgabe als auch
zu ihren Kompetenzen, alle falsch wie im weiteren Verlauf zu lesen ist.
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Dass so ein Auftrag in der vorliegenden Qualität nichts Gutes bringen kann, müsste jedem klar gewesen sein. Die vom Gericht bestellte Gutachterin - hier eine Oberärztin der Westfälischen Klinik Lippstadt - hätte diesen Umstand unbedingt erkennen und vor allem klären müssen, bevor sie mit ihrer Arbeit begann. Das ist aber nicht geschehen. (Auszüge aus dem Gutachten sehen Sie hier (pdf-File).
Auf den Seiten 2 und 3 (Seite 1 und 2 in der Pdf-Datei) steht der Auftragstext,
wie vom Landgericht festgeschrieben. Auf Seite 3 (Seite 2 der Pdf) gab die Gutachterin an,
worauf sie das Gutachten stützt, nämlich: Telefonate mit dem Ehemann (als Bevollmächtigten und Verteidiger der Betroffenen), zwei Besuche bei der Betroffenen zu Hause und Einsicht in die Gerichtsakte. Hier sollte man anmerken, dass das Gericht weder Ort noch Zeit für
die Erhebung der Tatsachen vorgegegeben hat, noch erteilte es die Genehigung ebendies frei zu
entscheiden.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Gutacherin
solche Lücken in ihrem Auftrag klären müssen. Auf Seite 56 des Gutachtens (Seite 3 der Pdf) begann die Gutachterin, den Ehemann mitzubegutachten. Dies geschah eigenmächtig und ohne gerichtlichen Auftrag und stellte daher eine Missachtung seiner Rechte dar. (Der Seite
fehlt übrigens, wie allen Seiten im Bericht, die Paragraphennumerierung, welche das Lesen des Gutachens, mehr als 100 Seiten, zu einer Zumutung werden lässt.) Desweiteren fehlt jeglicher Hinweis, auf welchen Stand der Wissenschaft das Gutachten Bezug nimmt. Dadurch fehlt auch die erforderliche Basis für fachliche Kommentare. Eine fachliche Einordnung des Schriftwerkes ist erschwert. Seite 96 und 97 (Seiten 4 und 5 der Pdf) sollten vermutlich als Schlussbemerkungen dienen. Die Punkte des Auftrags waren weder aufgelistet noch kommentiert. Es ermangelt jeglichen Hinweises oder jeglicher Spur, auf welche Erhebungen und welche Stellen im Bericht die Kommentare basieren könnten. In solcher Weise begründet, läuft der 4. Auftragspunkt des Gerichts allein schon wegen der fehlenden Paragrahenangabe ins Unendliche. Es ist nicht klar, wo die Kommentare zum Auftragspunkt aufhören und weitere sonstige Kommentare beginnen. (iv hat dem Gericht eine Bewertung des Gutachtens im Detail zukommen lassen, sie finden diese Bewertung auf der Grundlage des weiter oben erwähnten Formulars hier.)
Eine Bemerkung am Rande: Obwohl nicht Gegenstand der Bewertung, ist der Brief der Gutacherin vom 02.01.04 sehr aufschlussreich. In dem Brief räumt die Gutachterin ein, dass der Ehemann, der in Sachen seiner Ehefrau bevollmächtigt ist, mit seiner Begutachtung nicht einverstanden war. Eigentlich hätte sie darauf hin umgehend das Gericht
verständigen und weitere Anweisungen abwarten müssen. (Das Gericht hatte es eben versäumt,
Zeit und Erhebungsort für das Gutachten festzulegen). Stattdessen maßte sie sich
an, die Privatsphäre der Eheleute zu missachten und die Eheleute für "unzurechnungsfähig" zu erklären. .
Tiefe Einblicke in die Problematik diese Gutachten-Auftrags ergeben sich nach Überzeugung des Autors aus der Gegenüberstellung zweier Aussagen von Gutachterin und begutachtetem Ehemann. So protokolliert der Ehemann ein Telefonat mit der Gutachterin vom 2. 1. 2004 mit folgenden Worten:
"Im Befehlston bestand sie jedoch lautstark auf den morgigen Termin ( also auf Samstag den 03.01.04 ) und begründete ihren Auftritt damit, dass wir beide - sie meinte wohl meine Frau und mich - der Hilfe bedürfen, weil wir sehr krank seien ........ ".
Die Gutachterin schreibt dazu in einer Stellungnahme am 6. 10. 2004:
"Die Behauptung, die Sachverständige hätte in dem mit Herrn ...... geführten Telefonat am 02.01.04 ihm gegenüber bekundet, dass er und seine Ehefrau sehr krank wären und der Hilfe der Sachverständige bedürften, wird entschieden zurückgewiesen bzw. widersprochen........
Es ist richtig, dass Referentin am 02.01.04 versucht hat, telefonisch Kontakt zu Frau... herzustellen. Referentin wäre nicht erfahren genug, wenn sie beim Versuch Kontakt herzustellen, unfreundlich, fordernd geschweige denn kränkend auftreten würde."
(Auszüge aus den Protokollen finden Sie hier.)
Man muss sich in Deutschland anscheinend nicht groß um notwendige Professionalität
kümmern. Der vorsitzender Richter sagt, "mach schon" und sein "Trick Cyclist"
führt ihre "Kunst" vor - ungeachtet der hierzulande oft bemühten - und
verletzten - Menschenrechte. Es mag sein, dass die deutsche Justiz für
lückenhafte bis unbrauchbare Vorschriften gesorgt hat. In Ermangelung von brauchbaren Vorschriften, muss jeder Eingriff in die Privatsphäre ordentlich begründet werden. Daran mangelt es hier!
Es ist offensichtlich, dass das ganze Verfahren durch der mangelnde Kompetenz des vorsitzenden Richters Wortmann schwer gelitten hat. Ob er gegenüber den Betroffenen böswillig oder wohlwollend
gestimmt ist, ist dabei irrelevant. Tatsache ist, dass hier zwei Leute für "unzurechnungsfähig"
erklärt wurden, ohne die Voraussetzungen für die korrekte Durchführung einer
psychiatrischen Begutachtung geschaffen wurden. Dies kommt übrigens der Gegenseite in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit sehr natürlich sehr entgegen ...
Während wir es hier mit einem Richter zu tun haben, der nicht
weiß, wie man einen Auftrag erteilt, haben wir wir es mit einer Psychiaterin zu tun, die nicht weiß
wie man eine psychiatrische Begutachtung korrekt durchführt, und die sich darüber hinaus anmaßt, ihren Auftrag selbst zu definieren, und zum Beispiel den Ehemann mitzubegutachten. Offensichtlich
Schuld an diesem heillosen Durcheinander ist der Vorsitzende Richter Wortmann. Aber die Gutachterin, Dr. T., ist dadurch nicht entlastet, denn sie
ist im Rang und Anspruch Oberärztin einer Landesklinik - und laut Dienstprofil keine Anfängerin. Man würde diese beispiellose Amateurhaftigkeit als Übungsarbeit von keinen StudentInnen akzeptieren.
Man fragt sich, wieviel Pfuscharbeit dieser Art ein Justizsystem - und die Mescherechte - wohl ertragen kann.