Aus der Reihe ' Das Interview'Regel 1: Kein Wort ohne (m)einen Anwalt!Wie naive Mandanten sich durch Vertrauensseligkeit Ermittlungsbeamten gegenüber selbst schaden
Von Urs Moser (Solothurn/Schweiz)
(Um zum Interview zu gelangen, bitte auf das Bild klicken.) Der Rat, den der renommierte Freiburger Rechtsanwalt Dr. Ralf Hohmann allen Bürgern, die unerfahren in die Mühlen der (deutschen) Justiz geraten sind, mit großem Nachdruck ans Herz legt, ist nicht neu, ist im Gegenteil beinahe schon ein geflügeltes Wort. Die Gründe jedoch, die Dr. Hohmann in dem Interview, das wir mit ihm führten, angibt, sind erschütternd: Illegal erhobene Beweise dürfen vor deutschen Gerichten verwendet werden, Polizisten und Ermittlungsbeamte lügen vor Gericht, die ach so gepriesene 'richterliche Unabhängigkeit' wird zu einer Farce, weil Richter sich oft als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft fühlen und gebärden. Anders als in den USA bleiben Fehler und sogar illegale Aktionen von Ermittlungsbeamten in Deutschland meist ohne Konsequenzen: Die so erhobenen Beweise dürfen praktisch ohne Einschränkungen verwertet werden. Ganz anders, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler macht: In diesem Fall hat der Mandant das Nachsehen.
Der Mut, den Dr. Hohmann in diesem Interview beweist, ringt uns Bewunderung ab, aber Dr. Hohmann hatte noch nie Angst, sog. heiße Eisen anzufassen (siehe FRANKFURTER RUNDSCHAU: Ein Verbot von Cannabis verhindert keinen einzigen Drogentoten aus dem Jahre 1994)
Zur Vorgeschichte dieses Interviews
Das Beschwerdezentrum verdankt seine Entstehung der Frustration seines Gründers und derzeitigen Leiters, des Bürgerrechtlers Dr. Peter Niehenke, bundesweit bekannt als Der Nacktläufer von Freiburg, über die Machenschaften von Behörden, Justiz und Politik, deren Opfer er wurde und immer wieder wird. (Siehe als vorbildliches Gegenbeispiel im katholischen Spanien: Stadtrat von Barcelona erlaubt öffentliche Nacktheit - hier die deutsche Übersetzung.)
In dem seit 1998 tobenden regelrechten Krieg mit den Behörden der Stadt Freiburg (die von Dr. Niehenke übrigens aufgrund seiner Erfahrungen mit den dortigen Behördenvertretern in Zwangsburg umgetauft wurde), ist nun eine neue Stufe erreicht: Im Auftrage seines unkonventionellen und kampfeslustigen Mandanten (der seine Gegner in dieser Sache wenig zimperlich 'verklemmte Idioten' nennt), legte Dr. Hohmann unlängst Verfassungsbeschwerde ein. Dies nahm das Beschwerdezentrum zum Anlass, ihn und seine Erfahrungen mit der Justiz in einem ausführlichen Interview zu würdigen.
Warum Beschuldigte ohne Anwalt keine Aussagen machen sollten
Ermittlungsbeamte sind (meist auch in ihrem Selbstverständnis und in ihrer psychischen Verfassung) 'Jäger'. Das ist auch gut so! Wenn wir Opfer einer Straftat geworden sind, dann wollen wir, dass die Täter gefasst und bestraft werden. Wir verzichten schließlich darauf, selbst 'Rache' zu nehmen, haben uns darauf verständigt, dass der Staat das 'Gewaltmonopol' habe, dass nur der Staat 'bestrafen' darf. Dafür erwarten wir dann allerdings auch, dass er unsere Rechte wahrnimmt, wenn wir Opfer von Straftaten geworden sind.
Nach allgemeinem Verständnis ihrer Aufgabe sollten Ermittlungsbeamte ihren Erfolg daran messen, wie viele Schuldige sie überführen konnten. Es drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass es Ermittlungsbeamte gibt, die messen ihren Erfolg daran, wie oft es ihnen gelang, bei Gericht eine Verurteilung zu erwirken. (Zitat eines Staatsanwalts gegenüber einem Verdächtigen, der ein entlastendes Gutachten beigebracht hatte: "Mir ist nicht wichtig, ob dieses Gutachten zeigt, dass sie vielleicht unschuldig sind. Mir ist wichtig, ob ich einen Richter finde, der sie verurteilt."). Das sind in der Tat zwei verschiedene Dinge! Unschuldige vor Verurteilung zu schützen, ist mindestens ebenso wichtig, wie Schuldige einer Verurteilung zuzuführen. Doch Ermittlungsbehörden scheinen zuweilen nach dem Motto zu handeln: "Wo gehobelt wird, fallen Späne!" Da wird auch schon mal in Kauf genommen, dass Unschuldige verurteilt oder zumindest doch in erhebliche Bedrängnis gebracht werden. Solche Ermittlungsbeamten scheinen zu vergessen, dass der ganze Sinn der Justiz doch darin besteht, Unschuldige zu schützen!
Wir müssen uns vielleicht einfach auch entscheiden, welchem Prinzip wir folgen wollen:
"Lieber ein Unschuldiger im Gefängnis, als ein Schuldiger, der frei herum läuft!"
oder
"Lieber ein Schuldiger, der frei herum läuft, als ein Unschuldiger im Gefängnis!"
Je nachdem, welchem der beiden Überzeugungen man näher steht, wird man den Schutz der Unschuldigen vor unberechtigter Strafverfolgung höher oder niedriger einstufen. Unser Rechtssystem orientiert sich 'offiziell' an dem Prinzip 'Lieber ein Schuldiger, der frei herum läuft, als ein Unschuldiger im Gefängnis'. Das findet seinen Ausdruck in dem Grundsatz 'Im Zweifel für den Angeklagten'. Doch das ist, leider, eben nur 'offiziell', nur in der Theorie der Fall. Wenn dieser Grundsatz nämlich befolgt würde, wie könnte dann jemals ein sog. Indizienprozess zu einer Verurteilung führen? Dieser hehre Grundsatz wird im Justizalltag täglich und tausendfach mit Füßen getreten.
Ein Staatsanwalt, der wider besseres Wissen zur Verurteilung eines Unschuldigen beiträgt (z. B. zur Demonstration seiner Macht und/oder aus Abneigung gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe), begeht ein Verbrechen. Meist ist die Situation natürlich nicht so eindeutig. Eher passiert es, dass der 'Jagdeifer' und falsch verstandener Ehrgeiz sein Handeln bestimmen und dass er es mit der Pflicht, in beide Richtungen zu ermitteln (also sowohl Beweismaterial zu sammeln und zu würdigen, das für die Unschuld eines Verdächtigten spricht, wie solches, das für seine Schuld spricht), nicht mehr so genau nimmt: Da können Akten oder Beweismittel verschwinden oder die Verteidigungsmöglichkeiten des Anwalts werden behindert, indem sein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten durch unvollständige Akten unterlaufen wird. Da werden Zeugen unter Druck gesetzt oder manipuliert (was natürlich besonders gut funktioniert, wenn es sich um Zeugen handelt, die sich von Ermittlungsbeamten aufgrund eigener Straffälligkeit Vorteile versprechen können) oder grobe Ermittlungsfehler der Polizei (etwa bei der Beweissicherung oder der Zeugenvernehmung) kaschiert oder gar gedeckt.
30. 8. 2004
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