Richter Leipold (Amtsgericht Freiburg):
Trotzig reaktionär nach dem Motto: "Jetzt erst recht!"Richter sollten durch Elektroschocks, verabreicht während der Verhandlungen, zur Einhaltung elementarer Denkgesetze erzogen werden.
Er sei nicht feige, verteidigt sich Richter Leipold anlässlich einer mal wieder stattfindenden Verhandlung gegen den 'Nacktläufer von Freiburg' von Freitag, 25. 7. 2003, vor dem Amtsgericht in Freiburg (RTL-begleiteter Auftritt in Kirchzarten), in Anspielung auf einen Artikel im Beschwerdezentrum über sein Urteil gegen den Nacktläufer von Februar 2003 (siehe: Den Nacktläufer freizusprechen schadet der Karriere). Er stehe zu jedem einzelnen Satz seiner Urteilsbegründung. Und ausdrücklich bekräftigt Richter Leipold seine aus einem juristischen Kommentar abgeschriebene Aussage, der Anblick des nackten Nacktläufers könne "Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken" auslösen. Diese Aussage hatte ihm seitens des Nacktläufers eine Strafanzeige wegen Beleidigung und Verletzung der Menschenwürde eingebracht.
Richter Leipold wirkt in der Tat 'überzeugt': Er scheint tatsächlich der Meinung zu sein, dass das Auftreten eines nackten Mannes in der Öffentlichkeit "objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt." (Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - § 118 - Rdn 6). Trotz nackter Busen und nackter Ärsche in Überlebensgröße an jeder zweiten Litfasssäule: Ein nackter Arsch "in natura" ist einfach etwas völlig anderes und verletzt das seiner Meinung nach "schützenswerte" Schamgefühl (und auch Richter Leipold weiß natürlich nicht, was das genau sein soll!) in nicht hinnehmbarer Weise. Was die Bevölkerung dazu denkt, ist (ihm) dabei schlicht und einfach wurscht!
Verletzt von derartig bösen Unterstellungen durch den Anzeigenerstatter ("Was mag dieser Mann nur gegen mich haben?") geht Leipold in der Verhandlung zum Gegenangriff über. Der Nacktläufer sei verbohrt, lässt er in der mündlichen Urteils'begründung' wissen. Sehr bezeichnend sei allein schon, wie er 'Andersdenkende' diskriminieren und beleidigen würde, etwa dadurch, dass es sie "verklemmte Idioten" nenne.
'Andersdenkende' nennt er diese Leute also (wobei unklar bleibt, ob es sich selbst dazu rechnet). Nehmen wir mal einen Vergleich: Da gibt es doch tatsächlich Politiker, die beschimpfen ausländerfeindliche rechtsradikale Skinheads als "hirnlose Glatzen". Wie kann man 'Andersdenkende' nur deshalb derartig diskriminieren, weil sie der Meinung sind: "Ausländer raus!" und diese Meinung halt mit mit Gewalt durchzusetzen versuchen? ...
Richtern geht mit der Zeit offenbar die Fähigkeit, ihr eigenes "Dafürhalten" als Ausdruck höchst subjektiver Wertung zu erkennen und kritisch in Frage zu stellen, verloren. Es wundert nur, dass das so schnell passiert, denn Richter Leipold ist doch erst seit etwa einem Jahr im Amt des Amtsrichters. Ihm entgeht scheinbar ganz und gar, dass im Falle des Nacktläufers diese 'Andersdenkenden' nur deshalb, weil es Richter gibt, die so sind, wie er, die Möglichkeit haben, ihre Minderheitenmeinung mit Gewalt durchzusetzen. Der einzige Unterschied zu den Skinheads besteht darin, dass sie sich aufgrund solcher Richter dabei sogar noch staatlich sanktionierter Gewalt bedienen dürfen, für deren Ausübung sich ja immer schon Richter allzu gern als "willige Erfüllungsgehilfen" zur Verfügung gestellt haben.
Leidet dieser Mann völlig unter Realitätsverlust, dass er nicht sieht, dass es doch keinen freien Dialog zwischen Parteien in einem Meinungsstreit geben kann, wenn die eine Partei schlicht mit brutaler Gewalt ihre Ansichten durchzusetzen in der Lage ist? Hier geht es doch nicht darum, dass ich 'Andersdenkende' diskriminiere! Hier geht es darum, dass ich mich gegen Gewalttäter wehre und wehren muss, die aufgrund seiner Urteile die Möglichkeit haben, harmlose Menschen wie mich notfalls ins Gefängnis zu sperren (etwa durch Verhängung von Zwangsgeld, und wenn das nicht bezahlt werden kann: Zwangshaft!) - und die das auch mit aller Macht versuchen. Und diesen Gewalttätern ist es dabei völlig gleichgültig, ob sie ein derartiges Ansinnen begründen können. Und dann wagt dieser Mann mir, dem Opfer derartiger Willkür, als deren Erfüllungsgehilfe er sich in nicht zu verzeihender Skrupellosigkeit benutzen lässt, vorzuwerfen, ich würde 'Andersdenkende diskriminieren'! Das wagt er mir zu sagen, der von verklemmten Irren zwangsweise in die Psychiatrie gesteckt werden sollte? Das wagt ausgerechnet er zu sagen, der diesen menschenverachtenden widerlichen Mist von "Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken beim Anblick eines Menschen" (!), den er schon einmal von sich gegeben hat, auch noch (trotzig) bekräftigt?
Wenn auch ich Richter auf meiner Seite hätte, die diese Irren, die "vor dem Anblick von Menschen" geschützt zu werden verlangen, wegen Diskriminierung ins Gefängnis zu werfen bereit wären (genau so, wie sie ja diejenigen verurteilen würden, die verlangen, vor dem Anblick von Schwarzen oder Juden "geschützt zu werden"), dann hätte ich es wahrlich nicht nötig, zu schimpfen. Dann könnte ich auch in 'kalter Ruhe' einfach sagen: "Einsperren!" - und fertig!
Irrational argumentierende Richter mit Elektroschocks konditionieren
Als Richter Leiipold sich in der mündlichen Urteilsbegründung in "rationaler Begründung seines Urteils" versucht, denke ich spontan: "Wenn ich diesen Mann dazu zwingen könnte, dass wir beide ohne die Möglichkeit richterlicher Rechthaberei an eine Apparatur angeschlossen werden, und dass jeder von uns einen Elektroschock verpasst bekommt, wenn er 'Nonsense' redet, wenn er irrational oder gar unlogisch wird (ich würde sogar zustimmen, dass er nur für jeden zweiten Unsinn bestraft wird :-), dann würde ich maximal drei Stunden benötigen, und er würde entweder nur noch schreien, oder er würde zugeben müssen, dass sein Urteilsspruch von sachfremden Motiven gespeist ist (und sei es, das diese "sachfremden Motive" in eigenen Verklemmtheiten bzw. Schwierigkeiten in einem unbefangenen Umgang mit Nacktheit und Körperlichkeit begründet liegen). Wenn ich ihn zwingen könnte, sein Urteil rational (damit insbesondere logisch) zu begründen, wenn er meine Argumente und die brilliant vorgetragenen Argumente meines (neuen) Anwalts, Dr. Dr. Ralf Hohmann aus Freiburg (promovierter Jurist und Psychologe) nicht einfach autoritär ignorieren könnte in seinem Urteil (über das, wo er keine Antwort weiß, einfach hinweggehend), dann stünde er innerhalb von weniger als 30 Minuten "ohne Hosen" da.
So aber wird er wiederum straflos eine Urteilsbegründung abgeben können, die eine Beleidigung für den menschlichen Verstand darstellt. (Seine schriftliche Urteilsbegründung wird hier veröffentlicht werden.)
Der einzige Trost: Die von ihm ausgesprochene Strafe von 600,- Euro ist hoch genug, um Rechtsbeschwerde bei seinem 'Ekel-, Abscheu-, Schock- und Schrecken'-Kollegen beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Dr. Jürgen Henninger, einlegen zu können ... ;-)
Stellungnahme des Beschuldigten (des Nacktläufers) vor Gericht
Als Beschuldigter habe ich auch diesmal eine Stellungnahme abgegeben (ich hatte ja vor der Urteilsverkündung "das letzten Wort"). Hier der Wortlaut:
Zum Verständnis meiner Motive ist es notwendig, deutlich zu machen, in welchem Sinne ich die von mir gegründete Bürgerinitiative "Wald-FKK" als Bürgerrechtsbewegung verstehe und daher erlaube ich mir, für etwa zwei Minuten ein paar rechtliche Überlegungen zur Rolle der Bürgerrechte in unserer Gesellschaft vorzutragen.
Bevor ich damit aber beginne möchte ich eine ganz persönliche Bemerkung machen: Durch die Art und Weise, in der dieses Thema in der Vergangenheit von der Justiz und den städtischen Behörden behandelt wurde und bis heute behandelt wird, bin ich erschüttert und anwidert zugleich. Ich habe Mathematik, Physik und Psychologie studiert und ich darf (auch als Lehrbuchautor) von mir sagen, dass ich etwas von logischer Argumentation verstehe. Bis vor drei Jahren war ich überzeugt, dass auch Rechtsprechung etwas mit Logik zu tun habe (das Buch "Logik für Juristen" von Ex-Oberlandesrichter Dr. Egon Schneider gehört seither übrigens zu meiner Lieblingslektüre). Ich dachte bis vor drei Jahren, dass Rechtsprechung die Anwendung von Prinzipien sei. Ich wusste, dass das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Urteile rational begründet sein müssen. Seit etwa drei Jahren weiß ich, dass dies Ideale sind, die mit dem Alltag in der Justiz überhaupt nichts zu tun haben. Wenn man diese Ideale mit dem vergleicht, was mir widerfahren ist, wenn man sich ansieht, wie bei diesem Thema seitens der Justiz offenbar "mit dem Bauch gedacht" wird, dann darf sich wahrlich niemand wundern, dass solcherart Justizwillkür einen unglaublichen Zorn in mir provoziert. Die Urteilsbegründungen sind allesamt eine Beleidigung für den menschlichen Verstand.
Ich will diese leider keineswegs polemisch zugespitzte, sondern wörtlich zu nehmende Kennzeichnung kurz durch Beispiele belegen:
Inbezug auf die Frage, ob § 118 OWiG auf mein Verhalten anwendbar ist, muss nachgewiesen werden, dass:
- die Handlung "grob ungehörig" ist
- die Handlung eine Belästigung der Allgemeinheit darstellt
- eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt
- und das die Verletzung "vorsätzlich" geschah.
Keine einzige dieser vier additiv zu verstehenden Qualifikationen ist in meinem Fall erfüllt.
Um zu entscheiden, ob eine dieser Qualifikationen erfüllt ist, muss selbstverständlich klar sein, was darunter jeweils zu verstehen ist. Es muss also geklärt werden, was unter
- grob ungehörig
- Belästigung der Allgemeinheit und
- Gefährdung der öffentlichen Ordnung
zu verstehen sei. Diese Forderung ist logisch zwingend (es muss zunächst geklärt/ definiert sein, was ein Begriff bedeutet, bevor ich entscheiden kann, ob der Begriff auf eine vorliegende Tatsache anwendbar ist).
Nehmen wir nur die Frage, was denn unter "grob ungehörig" zu verstehen sei.
Selbstverständlich kann es eine "grobe Ungehörigkeit" als "objektives Merkmal" eines Handelns (wie es etwa die Farbe eines Objekts ist) nicht geben, denn "grob ungehörig" ist eine Wertung.
Das ist sehr entscheidend!
Wertungen werden von Menschen vorgenommen! Es leuchtet ein, dass die Wertung "grob ungehörig" im jurisitischen Sinn nicht bereits dann erfüllt sein kann, wenn ein einziger Mensch ein bestimmtes Verhalten so bewertet. Das führt nämlich zu logischen (!!) Widersprüchen, weil dann ein bestimmtes Verhalten sowohl grob ungehörig als auch das Gegenteil sein kann (weil nämlich die Menschen Verhaltensweisen üblicherweise unterschiedlich bewerten). Man kann also, logisch konsistent, diesen Begriff juristisch gar nicht anders definieren, als sich an der Mehrheit der Bevölkerung zu orientieren. Und so heißt es in zwei Kommentaren auch:
"Es kommt aber immer darauf an, ob die Befolgung der bisher geltenden und beachteten Regeln noch von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung als unverzichtbar für ein gedeihliches Zusammenleben anerkannt ist; ..." Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118, Rdn 7)
Und in einem anderen Kommentar: "Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen (vgl. § 8 Rdn 7) bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt (BGHSt. 13, 241, 244; OLG Karlsruhe NJW 1970, 64; BayObLG JZ 1977, 277) und dadurch in deutlichem Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht (AG Göttingen NJW 1983, 1209; Göhler, Rdn 4; Erbs/Kohlhass/Meyer Anm. 2b). ... Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allgemein anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und öffentlicher Ordnung einem ständigen Wandel unterworfen sind, so dass es eine für alle Zeit verbindliche Gemeinschaftsordnung nicht geben kann. "
Kein Gericht, insbesondere auch dieses Gericht nicht, hat auch nur ansatzweise den Versuch gemacht, dieses nachzuweisen. Stattdessen wur-de ich mit einer für einen Verurteilten nur als absolut unverschämt einzustufenden Frechheit abgespeist, nämlich der, dass es für die von Richter Schleef aufgestellte Behauptung, dass mein Verhalten selbstverständlich grob ungehörig sei, keinerlei weiterer Begründung bedürfe. Das ist für eine Urteilsbegründung eines Richters nur noch "dreist" zu nennen. Doch auch eine solche Dreistigkeit lässt sich noch steigern, und zwar durch die nur als menschenverachtend einzustufende Formulierung, der Anblick eines Menschen (in diesem Fall mein Anblick) sei geeignet, Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken auszulösen, wie ich sie mir von diesem Gericht gefallen lassen musste.
Und nun, wie angekündigt, zum Thema BürgerrechteDas höchste Gut in einer multikulturellen demokratischen Gesellschaft sind die Bürgerrechte. Das Recht, mein Leben so zu gestalten, wie ich das für richtig halte, resultiert unmittelbar aus dem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit und aus dem Grundsatz, dass die Würde des Menschen unantastbar ist.
Nun haben die Menschen sehr unterschiedliche Bedürfnisse: Was dem einen seine Reisefreiheit (ich denke an die Ex-DDR), ist dem anderen seine Freiheit von Bekleidungsvorschriften, sei es, dass er das Bedürfnis hat, sich die Haare violett zu färben oder sich einen Metallring durch die Nase zu ziehen - oder sei es, dass er unbekleidet bleiben möchte. Alle drei hier beispielhaft erwähnten Verhaltensweisen rufen bei manchen Bürgern, die nicht verstanden haben, was es mit Demokratie auf sich hat, Protest hervor. Heuchlerischerweise wird die Justiz aber nur in einem Fall aktiv, nämlich wenn es um öffentliche Nacktheit geht.
Die wichtigste Aufgabe des Staates besteht darin, die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" zu schützen und zu garantieren. Nicht umsonst steht dieser Grundsatz ganz oben in unserem Grundgesetz. Selbst die Verbrechensbekämpfung dient, genau genommen, diesem Ziel: Wir sollen vor Übergriffen geschützt werden. Aus diesem Grunde müssen Vorschriften, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränken, äußerst gut begründet sein. Das drückt sich u. a. aus in der ebenfalls grundlegenden Bestimmung: "Keine Strafe ohne Gesetz."
Freiheitsrechte sind auf der anderen Seite selbstverständlich nicht grenzenlos,
denn das würde zu Antinomien, zu unauflöslichen Widersprüchen, führen. Die eige-ne Freiheit endet dort, wie sie die Freiheit anderer begrenzt und einengt. Das heißt allerdings im Umkehrschluss auch, dass die Freiheit der anderen da endet, wo sie meine Freiheit begrenzt und einengt (und das gilt insbesondere für irgendwelche religiös motivierten Forderungen an mein Verhalten - also an jemanden, dem diese religiösen Bedürfnisse gleichgültig sind). In solchen Konfliktfällen, wo eine Freiheit gegen eine andere steht, muss abgewogen werden. Die Gesellschaft entscheidet, im Idealfall mehrheitlich, wo die Freiheit, zu tun und zu lassen, was man will, einge-schränkt werden soll. Das wird kodifiziert in Gesetzen.
In dem hier zur Verhandlung stehenden Fall seht das Bedürfnis einer verklemmten Minderheit von 17 % der Bevölkerung, vor dem Anblick von Menschen geschützt zu werden, dem Bedürfnis von mindestens 10 Millionen FKK-Anhängern, sich im Freien unbekleidet bewegen zu können, gegenüber. Und was sehr wichtig ist: Die Mehrheit der Bevölkerung ist erwiesenermaßen entschieden: Sie ist, durch Umfragen belegbar, ganz eindeutig der Meinung, dass öffentliche Nacktheit geduldet werden soll. Wie Ex-Verfassungsrichter Boujong in seinem Kommentar zum OWiG hervorhebt, reicht allein die Tatsache, dass es sich bei den Gegnern dieser Freiheit von Bekleidungsvorschriften nachweislich um eine Minderheit handelt, schon aus, deren Ansinnen, öffentliche Nacktheit als "grob ungehörig" unter Strafe stellen zu wollen, abzuweisen. Denn es kann selbstverständlich eine Handlung nur dann als "grob ungehörig" eingestuft werden, wenn die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung das auch als solches empfindet. Jede andere Auslegung verstößt gegen elementare Denkgesetze und ist daher im Sinne der Forderung des BVG irrational und damit unzulässig! Denn wollte man das anders handhaben, dann müsste man auch Frauen dazu zwingen, Schleier zu tragen, weil es eine beachtliche Zahl von Menschen in unserem Lande gibt (wenn auch wiederum eine Minderheit von religiösen Fundamentalisten), die es "grob ungehörig" finden, wenn Frauen in der Öffentlichkeit ohne Schleier auftreten.
Dieses Argument von Ex-Verfassungsrichter Boujong ist, wie gesagt, eigentlich logisch zwingend, und eigentlich wäre damit dieser Prozess, wie alle anderen vorhergehenden, im Sinne der Forderung des Bundesverfassungsgerichts als absolut überflüssig einzustufen aber wie eingangs erwähnt: Bei diesem Thema denken Juristen offenbar eher "mit dem Bauch". Vermutlich aus eigener Betroffenheit ist ihnen das von ihnen so hoch geachtete "Schamgefühl" wichtiger als die vom BVG verlangte "rationale Argumentation"!
Wollen wir also einmal dieses heuchlerische Argument des zu schützenden Schamgefühls näher ansehen. Ich frage Sie, hohes Gericht: Mit welchem Recht wird der Schutz dieser unterstellten Empfindung dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit übergeordnet? Es ist ja verständlich, dass Menschen sich dafür schämen können, selbst nackt zu sein, aber es ist einfach widersinnig zu behaupten, man schäme sich, weil jemand anderes nackt ist. Ich schäme mich schließlich auch nicht, wenn jemand anderes im Bus beim Schwarzfahren erwischt wird!
Heuchlerisch ist dieses Argument! Denn von beinahe jeder Litfass-Säule prangen einem nackte Busen und nackte Ärsche in Überlebensgröße entgegen, und dann soll, weil man mal einen nackten Arsch "in natura" sieht, plötzlich das Schamgefühl verletzt werden? Das ist nicht nur unglaubwürdig: Diese Argumentation ist heuchlerisch. Naheliegend ist daher der Verdacht, dass eine Minderheit von (vermutlich religiös motivierten) Leuten, die ich außerhalb des Gerichtssaals als "verklemmten Idioten" bezeichne, hier versucht, der Gesellschaft ihre persönlichen Moralvorstellungen aufzuzwingen. - Das ist nicht hinnehmbar und muss im Keim erstickt werden!
Zum Schluss eine Bemerkung zu der Frage, warum wir in Innenstädten auftreten, uns nicht auf Naherholungsgebiete beschränken
Die von mir ins Leben gerufene Bürgerrechtsbewegung heißt "Wald-FKK". Dieser Name ist kein Zufall sondern Programm. Es geht uns um das (übrigens selbstverständliche) Bürgerrecht, uns in der Natur unbehelligt unbekleidet bewegen zu können.
Nun treten wir zuweilen, wie beschrieben, auch nackt in Innenstädten auf.
Dazu möchte ich sagen, dass ich persönlich nacktes Auftreten in der Innenstadt albern finde und dass es mein persönliches Ziel auch nicht ist, dies zu dürfen. Ich habe zu Beginn meiner Aktionen Stadt- und Dorfzentren eindeutig gemieden. Aber wenn ich von der Polizei auch bei FKK im Wald oder an einem Bachufer terrorisiert werde (es haben mich schon Polizeifahrzeuge auf Waldwegen verfolgt), dann muss ich effektive Möglichkeiten überlegen, mich zu wehren. In einer Medien-Demokratie wie der unseren bedarf es der Medien, um eine Botschaft an die Bevölkerung transportieren zu können. Öffentliche Nacktheit wird von vielen politisch aktiven Menschen als Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit benutzt, zuletzt sogar von älteren Frauen, die mit ihrer Nacktheit gegen den drohenden Irakkrieg protestieren (siehe Artikel in DER SPIEGEL), aber auch schon früher bei vielen Gelegenheiten (ich denke nur an das Auftreten von Nackten anlässlich eines Parteitages der GRÜNEN im letzten Jahr).
Ohne öffentliche Nacktheit sind die Medien nur in sehr eingeschränktem Maße zur Berichterstattung über unsere Bürgerinitiative bereit, und daher ist die öffentliche Nacktheit in Städten ein legitimes Mittel der politischen Auseinandersetzung auch für uns. Was Tierschutz-Aktivisten, älteren Frauen oder einem harmlosen psychisch Kranken erlaubt ist, das ist selbstverständlich auch den Mitgliedern einer Bürgerrechtsbewegung erlaubt!
Dr. Peter Niehenke
27.07.2003
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