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Kampf gegen das Rechtsberatungsgesetz

Wie der 'Robin Hood' der deutschen Justiz, Richter am Oberlandesgericht a. D., Dr. Helmut Kramer, durch eine Selbstanzeige ein absurdes Gesetz zu Fall bringen will


5. August 2004: Dr. Kramer obsiegt vor dem Bundesverfassungsgericht

DER SPIEGEL, 13/2004: Strafbare Hilfsbereitschaft, Interview mit Dr. Helmut Kramer.

Die aktuellen Entwicklungen zur Änderung des Gesetzes: www.rechtsberatungsgesetz.info, Forschungsprojekt Rechtsberatungsgesetz (FU Berlin).


"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)

 Die Abschaffung des Rechtsberatungsgesetzes aus dem Jahre 1935 ist eine der zentralen Forderungen des "Verein gegen Rechtsmissbrauch". Die überwiegende Zahl der Fachleute ist sich darin einig, dass dieses Gesetz nur einen wesentlichen Inhalt hat: Schutz der Anwaltschaft vor Konkurrenz und wirtschaftlichen Nachteilen. Prof. Volker Emmerich (Universität Bayreuth) drückt es in einem Fernsehinterview so aus: "Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 hatte zwei Zwecke. Der erste Zweck, der immer in den Vordergrund gestellt wird, war Verbraucherschutz. Der wirkliche und im Vordergrund stehende echte Zweck war: Schutz der Anwaltschaft. ... Das Gesetz ist ständig verschärft worden ... Die Anwälte haben das wohl geschafft, dass das so festgezurrt ist, dass das wohl auf absehbare Zeit jetzt so bleibt." (Sendung FACT vom 20. 1. 2003, "Ein Fall für Ederer."). .

 Die Rechtsanwaltskammern verfolgen dieses Ziel, ihr Klientel vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, völlig unverhohlen und selbstverständlich auch auf dem Rücken mittelloser Rechtssuchender. Dies wurde überdeutlich, als einem ehemaligen Richter am Oberlandesgericht Braunschweig, Dr. Kramer, der aus humanitären Gründen unentgeltlich Bedürftige (etwa Asylsuchende) anwaltlich berät und vertritt und dazu von der Rechtsanwaltskammer Braunschweig eine Zulassung als Anwalt erbat, die Zulassung mit dem Argument verweigert wurde, dass die Zulassung eines Bewerbers, der ankündige, Gebühren nicht erheben zu wollen, ausgeschlossen erscheine. (Zitiert nach König, Hartmut: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr, Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 409 ff).

 Aus welchen Gründen auch immer: Die verschiedenen Regierungen in Deutschland halten an diesem Nazi-Gesetz fest und haben es sogar geschafft, es gegen die Liberalisierungsbemühungen der Europäischen Union zu verteidigen, indem sie dieses Gesetz als Verbraucherschutzgesetz ausgaben.

 Dr. Hartmut König, Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht, zählt zu den entschiedenen Befürwortern dieses Gesetzes (seine Dissertation aus dem Jahre 1993 trägt den Titel: "Rechtsberatungsgesetz - Grundfragen und Reformbedürftigkeit", siehe auch folgende Podiumsdiksussion). Er muss sich nun allerdings große Sorgen um den Fortbestand dieses Gesetz machen, denn der "Robin Hood" der deutschen Justiz, der Richter am Oberlandesgericht im Ruhestand, Dr. Helmut Kramer, versucht durch eine Selbstanzeige (und in der Folge der "unvermeidlichen" Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch den Gang zum Bundesverfassungsgericht) das Gesetz endgültig zu Fall zu bringen. Seine Erfolgsaussichten scheinen nicht schlecht. So schreibt sein "Gegenspieler" in diesem Grundsatzstreit, Dr. König, in dem oben bereits erwähnten Artikel:

 "Nunmehr ist ein neuer Angriff gegen das 'Bollwerk' der Anwaltschaft gestartet worden, der es möglicherweise zum Einsturz bringen könnte. Gefährlich wird dem Rechtsberatungsgesetz dabei nicht seine nationalsozialistische Vergangenheit sein, auf die seine Gegner allenthalben hinweisen. Denn mit Ausnahme einer gewissen Illiberalität, die auch Gesetzen aus anderen historischen Epochen anhaftet, ist von nationalsozialistischem Gedankengut, jedenfalls für den, der lesen kann und dies auch tut, nichts geblieben. Die Gefahr geht vielmehr von einer Verfassungsbeschwerde aus, die der Richter am OLG Braunschweig a. D. Dr. Helmut Kramer eingelegt hat. Kramer hat nicht nur schriftstellerisch, sondern mit dem Einsatz6 seiner ganzen Person gegen das Rechtsberatungsgesetz gefochten. Er hat sich in einer Reihe von Fällen als Verteidiger bestellen lassen, seine Mandanten unentgeltlich verteidigt und sich dann selbst wegen verbotener Rechtsbesorgung angezeigt. Im Rahmen der gegen ihn angestrengten Ordnungswidrigkeitenverfahren hat er sich dazu bekannt, er werde auch in Zukunft unentgeltlich und ausschließlich aus humanitären Gründen rechtsberatend und rechtsbesorgend in gleicher Weise tätig werden. Damit hatte er 'geschäftsmäßig' im Sinne der herrschenden subjektiven Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals gehandelt. Geschäftsmäßig ist danach die Rechtsbesorgung nicht erst, wenn sie entgeltlich, beruflich oder jedenfalls in erheblichem Umgang vorgenommen wird, sondern bereits dann, wenn der Handelnde - auch in einem Einzelfall - beabsichtigt, bei sich bietender Gelegenheit in gleicher Weise vorzugehen. Darauf, ob der Berater altruistisch handelt, ob er Verwandten oder engeren Bekannten behilflich ist, kommt es nicht an. Den Richtern, die der herrschenden Auffassung folgten, blieb also nichts anderes übrig, als Kramer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verurteilen. Kramer hat es bei der provozierten Verurteilung nicht bewenden lassen. Um dem Argument zu begegnen, er könne als Volljurist seine Zulassung als Anwalt erreichen und deshalb ohne Gesetzesverletzung seine humanitären Ziele durchsetzen, hat er eine entsprechende Voranfrage an die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig gerichtet. Diese ist unter Hinweis auf § 49 b BRAO negativ beschieden worden. Die Zulassung eines Bewerbers, der ankündigte, Gebühren nicht erheben zu wollen, erscheine ausgeschlossen. Mit seinem Vorgehen ist es Kramer gelungen, die Auswirkungen des Rechtsberatungsgesetzes publikumswirksam als absurd darzustellen. Dem durch untadelige Lebensführung charakterlich, durch Ablegung beider juristischer Staatsexamina und lebenslange praktische Beschäftigung mit prozessualen und materialrechtlichen Problemen fachlich hervorragend qualifizierten Menschenfreund wird die humanitäre Hilfe verboten. Dass diese Absurdität nicht bereits früher ans Licht der Öffentlichkeit gekommen ist, beruht darauf, dass die Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zwar das altruistische Verhalten bzw. die Rechtsbesorgung im Bereich des Sozialadäquaten schon seit jeher als strafbar erscheinen ließ, jedoch die Dunkelziffer der nicht angezeigten oder ermittelten Taten knapp 100 % betrug." (Dazu gab der Autor die Anmerkung: "In jüngerer Zeit ist lediglich ein Fall bekannt geworden, in dem ein Sohn für seine Mutter mehrere Prozesse vor dem Amtsgericht geführt hat und deshalb ordnungsrechtlich belangt worden ist. OLG Oldenburg, NJW 1992, 2438").

 Im Oktober 2000 reichte Stefan Fügner, den die Energieversorungsunternehmen in Deutschland unter durchsichtigem Missbrauch des Rechtsberatungsgesetzes auszuschalten versuchen, weil seine Beratungen für die Stromkonzerne Einnahmeverluste in Millionenhöhe zur Folge haben und weiter haben könnten (siehe Die Tricks der Energieversorungs-Mafia), beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Petition ein, beantragte "die vollständige Streichung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1478) Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.Dezember 1998 /BGBl I S. 3836)" und bat den Petitionsausschuss, "die Bundesregierung aufzufordern, sie in die Vorbereitung von Gesetzesstreichung einzubeziehen und das Rechtsberatungsgesetz ersatzlos zu streichen."

 Er begründete seinen Antrag folgendermaßen:

  • Der § 5 Abs 1 des Rechtsberatungsgesetzes, der dem gewerblichen Unternehmer ermöglicht, rechtliche Angelegenheiten zu erledigen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit stehen, schafft keine ausreichende Rechtssicherheit für den Berater, da dieser Ausnahmetatbestand weit ausgelegt werden kann.
  • Die Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes hat dazu geführt, daß ein Richter am AG Bensheim auf Grundlage des Rechtsberatungsgesetzes durch Beschluß vom 5.9.2000 AZ 1 Js 27580/00- 5 Gs eine Hausdurchsuchung verfügte (*) Damit besteht durch das Rechtsberatungsgesetz die Möglichkeit, sowohl Artikel 1 als auch Artikel 13 des Grundgesetzes aufzuheben. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist hier nicht mehr gegeben.
  • Das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 ist ein altes Gesetz des Dritten Reiches und diente zur Diskriminierung von Juden. Es ist kaum möglich, jungen Menschen zu erklären, wieso auf Grundlage dieses Gesetzes immer noch in Deutschland Recht gesprochen wird, insbesondere wenn man ihnen die Rechtsunsicherheit bei der Erbringung von Beratungsdienstleistung erklären soll.
  • Kein Land der Welt benötigt für seine Bürger ein solches Gesetz. Es ist daher schwer nachvollziehbar, weshalb wir 65 Jahre nach Verabschiedung dieses diskriminierenden Gesetzes ein solches weiterhin benötigen.
  • Durch das Gesetz fehlt allen Beratern (Steuer-, Immobilien-, Personal- Unternehmens- und Energieberater) jegliche Rechtssicherheit. Es kann sich nur ein leistungsstarker Beratungsdienstleistungsbereich entwickeln, wenn dessen Existenz durch die Abschaffung des Gesetzes gewährleistet wird Die Ausnahmetatbestände des Rechtsberatungsgesetzes reichen dazu nicht aus.
  • Die Konformität des Rechtsberatungsgesetzes mit dem EU-Recht halte ich für äußerst zweifelhaft, da es EU Bürger in Deutschland bei der Ausübung einer Beratungstätigkeit massiv diskriminiert.
  • Durch den großen Anstieg des Bedarfs an Beratungstätigkeit auf zahlreichen Geschäftsfeldern in einer Dienstleistungsgesellschaft ist ein Gesetz wie das der Rechtsberatung nicht mehr zeitgemäß und völlig überholt.

 Doch der Petitionsausschuss redete sich heraus (siehe folgende Antwort des Justizministeriums von November 2000).

 Aber schließlich gibt es den 'Robin Hood' der deutschen Justiz, Dr. Helmut Kramer. Warten wir ab, ob er es das schafft, was sein Kollegen Dr. König befürchtet ...

Dr. Peter Niehenke
24. 3. 2003

 *) Anm. des Verfassers: Lesen Sie dazu die Beschwerde des Betroffenen und die zynische Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht Darmstadt, das der Auffassung war, dass bei Verdacht auf das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, denn darum handelt es sich bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, dieser nur noch durch eine Verhaftung zu übertreffende Eingriff in die Bürgerrechte wegen der 'schwere und Stärke des Tatverdachts' gerechtfertigt gewesen sei.


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