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Pressemitteilung
Nacktes Phantom auf dem Lorettoberg?

Lügen, Intrigen und kriminelle Machenschaften einer "Zeugin" und der Zwangsburger (Justiz-) Behörden im "Kampf gegen den Nacktläufer"

Prozess am Di., 4. 2. 2003, 08.30 Uhr, Amtsgericht Freiburg, Saal III


Hier das feige Urteil, nach drei Verhandlungsterminen am 19.02.2003 von Amtsrichter Leipold gefällt.
(Incl. des amtlichen Nachweises des Falschaussage von Christa Porten-Wollersheim!)


 Ein anonymer Anrufer hatte den Nacktläufer vor etwa zwei Jahren gewarnt: Es gebe einflussreiche Leute in Zwangsburg, die wollten, dass "da mal Ruhe einkehre" in dieser Angelegenheit. Man plane, dem Nacktläufer "was anzuhängen". Und tatsächlich: In kurzer Folge erfolgten völlig groteske Strafbefehle und Zwangsgeld-Festsetzungen in absurder Höhe (Strafbefehl wegen "Verstoß gegen das Versammlungsgesetz" in Höhe von DM 6.000,-, wegen angeblicher Beleidigung in Höhe von DM 3.500,- und ein Zwangsgeld in Höhe von DM 4.000,-). Die Staatsanwaltschaft kam mit den völlig unsinnigen Strafbefehlen nicht durch (siehe: Staatsanwaltschaft Freiburg zieht im Prozess gegen den Nacktläufer den Schwanz ein und Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich - nur nicht der Nacktläufer). - Diesmal geht es um die nicht minder groteske Frage, ob der Nacktläufer die Fähigkeit zur Bilokation hat, also an zwei Orten gleichzeitig zu sein:

Die anscheinend kriminelle "Belastungszeugin" (eine Frau Porten-Wollersheim), Initiatorin einer Unterschriftenliste gegen den Nacktläufer und seit Beginn seine schärfste Feindin in Zwangsburg, scheint sich mit Behördenvertretern abgestimmt zu haben, um dem verhassten Bürgerrechtler den Garaus machen zu können. Sie behauptet, er sei in der Dunkelheit an einem Tag im Oktober des vorletzten Jahres völlig nackt auf dem Lorettoberg gejoggt. Wichtig zum Verständnis: Zu dieser Zeit bestand bereits eine Zwangsgeldandrohung für den Fall des Nacktlaufens innerhalb der Stadtgrenzen von Zwangsburg, an die sich der Nacktläufer auch geradezu sklavisch hielt. Im Sinne der Intrige musste halt ein nackter Lauf "erfunden" werden (wer wollte einer Frau schließlich eine solche Intrige unterstellen?)! Und tatsächlich: Ohne dass dem Nacktläufer auch nur Gelegenheit gegeben worden wäre, zeitnah zu dem "Vorwurf" Stellung zu nehmen (ihm wurde einfach ein unvollständiges Anhörungsformular geschickt, so dass er gar nicht wissen konnte, auf welchen Ort und welche Zeit sich der Vorwurf bezog), stand eines Tages der Mann von der Stadtkasse da und verlangte von dem damit völlig übertölpelten Nacktläufer auf der Stelle DM 4.000,-.

 Misslich für die Beteiligten an diesem Komplott: Ausgerechnet einen Tag vor dem Tag, an dem die Intrigantin den Nacktläufer joggend auf dem Lorettoberg gesehen haben wollte, war dieser (fast nackt in der Stadt joggend) schwer auf Asphalt gestürzt und hatte sich eine große Wunde am Oberschenkel und zudem einen "Hexenschuss" zugezogen, der von seiner Heilpraktikerin just an dem Tage, an dem er joggend auf dem Lorettoberg gewesen sein soll, behandelt wurde. Das gab diese auch zu Protokoll. Zusätzlich zu dieser Aussage gab ein Freund des Nacktläufers unter Eid zu Protokoll, um die von der Zeugin angegebenen Zeit sei der Nacktläufer mit ihm zusammen (und körperlich schwer angeschlagen) zu Hause gewesen (habe einen geplanten gemeinsamen Restaurant-Besuch wegen seiner eingeschränkten Beweglichkeit telefonisch absagen müssen).

 Aber was bedeuten beim Nacktläufer schon solche "Alibis"? Bei ihm gilt selbstverständlich nicht, was in jedem anderen Fall gelten würde: Wenn zwei Aussagen von Zeugen sich widersprechen, dann kann eben ohne weitere Indizien nicht ermittelt werden, ob eine "Schuld" besteht. Nein: Das Verwaltungsgericht entschied in einem Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit des verhängten Zwangsgeldes ging, dass das Zwangsgeld rechtens sei. Um die "Misslichkeit" mit den sich widersprechenden Zeugenaussagen aus der Welt zu schaffen, veränderte es einfach die von der Intrigantin gemachte Zeitangabe so, dass der "Lauf", rein zeitlich, theoretisch möglich wäre (siehe meinen Kommentar zu einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Sache).

Dr. Peter Niehenke
27.01.2003


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