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Datenschutzverletzungen an Sozialhilfeempfängern


Suttgarter Zeitung vom 2. 8. 2001

Bericht einer Betroffenen (Pseudonym: Elke T.)

Auf schriftliche Einladung des Arbeitsamtes Stuttgart erhielt ich für den 10. Juli 2000 eine Einladung an das 'METIS'Trainings-u.Beratungszentrum für den Modellversuch 'Wege zur Arbeit'. Nach einer kurzen mündlichen Einführung im Beisein anderer eingeladener möglicher Kursteilnehmer durch den Arbeitsamt-Mitarbeiter und später zwei METIS-Mitarbeitern erhielten die eingeladenen Arbeitslosen u.a. die Einverständniserklärung nach § 67 SGB X (die sich nach Prüfung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz als nicht rechtskonform erwies!), mit der Anweisung der sofortigen Unterzeichnung vorgelegt.

Zeit zum genauen Durchlesen der vorgelegten Schriftstücke und zum Nachdenken verblieb nicht. Nachdem ich mich weigerte, die vorgelegten Schriftstücke zu unterzeichnen und meinen Datenschutz aufzugeben, wurde ich von einer METIS-Mitarbeiterin und einem Arbeitsamt-Mitarbeiter aus Stuttgart in einen freien Raum gebeten und dort wurde mir vom Arbeitsamt-Mitarbeiter auf meine Frage, ob ich diese Schriftstücke unterzeichnen müsse, mit: "Ja!" geantwortet und gleichzeitig vom Arbeitsamt-Mitarbeiter eröffnet, dass bei Zuwiderhandlung das Arbeitsamt bzw. auch das Sozialamt die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe erheblich kürzen dürfe. Weitere Fragebögen wurden mir nach meiner Unterschriftsverweigerung wieder weggenommen bzw. geradezu unter meinen Händen weggezogen.

Daraufhin habe ich die Formulare mit der Einschränkung, dass der Datenschutz nicht aufgehoben werden darf, unterzeichnet und diese Einschränkung mit meinem Schreiben vom 10. Juli 2000 an das Arbeitsamt, das Landesarbeitsamt, das Sozialamt, die Firma METIS und den Landes- und Bundesbeauftragten für Datenschutz jeweils per Fax zugesandt.

Ich habe mich dagegen gewehrt, dass

  • ich als Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfängerin automatisch als Drogen- und Alkoholabhängige mit Schulden sowie psychischen Problemen eingestuft werden sollte

  • ich mich einer völlig unnötigen psychologischen Einzel- und Gruppenbehandlung unterziehen sollte

  • einfach vorausgesetzt wird, dass über mich ein psychologisches Gutachtgen erstellt werden muss

  • ich, durch Steuergelder finanziert, 18 Monate bei Zoo- und Kinobesuchen, bei Töpferkursen und ähnlichen Veranstaltungen angeblich wieder eingegliedert werden muss.

Ich vermute, dass bis heute die schätzungsweise 999 anderen Betroffenen nicht über die massiven Datenschutzverletzungen informiert sind.

Elke T.
11. 6. 2002

Hier zur Bericht des Datenschutzbeauftragten zu dieser Affäre


Die Generalstaatsanwaltschaft in Stuttgart nahm zu der (erfolglosen) Anzeige von Elke T. gegen die verantwortlichen Beamten folgendermaßen Stellung:

In dieser Mitteilung fällt eine Formulierung auf: "... weil bei der gegebenen Sachlage den Beschuldigten nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass diese auch subjektiv unbefugt gehandelt hatten." (Hervorhebung durch Niehenke).

Man stellt hier eine großzügige Bereitschaft fest, einen Verbotsirrtum bei den Beamten zu unterstellen, obwohl Beamte ja eigentlich gehalten sein sollten, die Vorschriften in ihrem Arbeitsgebiet wirklich zu kennen. Diese 'Großzügigkeit' steht in einem auffälligen Kontrast zu der unglaublichen Kleinlichkeit, die Staatsanwaltschaften an den Tag zu legen in der Lage sind, wenn sie jemanden 'fertig machen wollen', wie es offensichtlich bei dem Bürgerrechtler Dr. Niehenke (der bundesweit als der 'Nacktläufer von Freiburg' bekannt wurde) der Fall ist. Von ihm wird verlangt, dass er halt wissen muss, dass ein (Nackt-) Spaziergang mit 5 Freunden eine "Versammlung unter freiem Himmel" darstellt, die einer Anmeldung bedarf (hier spielt es nicht die geringste Rolle, dass ihm, wie es oben so schön heißt: "... nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass er auch subjektiv unbefugt gehandelt hatte.". Er wird, im Gegenteil, obwohl er nachweisen kann, vorsorglich sogar diesen Spaziergang den Behörden gemeldet zu haben, nach einem Freispruch von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (und der Forderung von 60 Tagen Gefängnis !!) durch eine Berufung noch in die zweite Instanz verfolgt,

weil er die Uhrzeit bei der Meldung der Versammlung nicht angegeben hat

(siehe: Hasserfüllte Jagd auf den 'Nacktläufer).

Dr. Peter Niehenke
13. 7. 2002


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