Verwaltungsgericht Freiburg definiert (endlich), was im juristischen Sinne unter 'nackt' zu verstehen ist :-)
"Nach der für die Bestimmung des objektiven Erklärungsinhalts maßgeblichen allgemeinen Auffassung ist 'nackt', wer unverhüllt bzw. unbekleidet im Sinne von unbedeckt ist, soweit die Bedeckung das allgemein Übliche unterschreitet, oder wer ohne die gewöhnliche Bedeckung ist (vgl. Brockhaus Enzykopädie, 20. Aufl. 1998, Bd. 15, Stichw. 'Nacktheit'; Duden 'Bedeutungswörterbuch', 2. Aufl. 1985, Stichw. 'nackt'. Der neue Brockhaus, 3. Aufl. 1962, Bd. 3, Stichw. 'nackt'). Entscheidend für das Vorliegen von 'Nacktheit' eines Menschen ist damit nicht, dass dieser tatsächlich überhaupt keine stofflichen Teile an seinem Körper trägt. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Menschen von Dritten als unverhüllt bzw. unbedeckt wahrgenommen werden kann, es für Dritte also so scheint, als trage er keine Kleidung. 'Nackt' ist folglich nicht nur, wer überhaupt keine Kleidung trägt - wie es der formalen Betrachtungsweise des Angtragstellers entspräche -, sondern auch derjenige, der unverhüllt bzw. unbedeckt erscheint, so dass Dritte mit der blanken Haut bzw. den unmittelbaren Konturen des menschlichen Körpers, insbesondere des Schambereichs, konfrontiert werden." (Hervorhebung durch Niehenke).
Dr. Peter Niehenke
5. 4. 2002
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