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Verwaltungsgericht Freiburg verstößt in grober Weise gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Verwaltungsgerichts-Vizepräsident Lernhart gibt den Nacktläufer 'zum Abschuss frei'

 Eine Zeugin will den Nacktläufer im Oktober letzten Jahres nach Einbruch der Dunkelheit auf dem Lorettoberg "völlig nackt" gesehen haben. Die Stadt verhängt, ohne den Nacktläufer auch nur anzuhören, ein Zwangsgeld in Höhe von DM 4.000. Das Verhaltungsgericht stoppt die sofortige Vollstreckbarkeit dieser Maßnahme zwar zunächst, doch jetzt wird diesem Ansinnen stattgegeben.

Ein eklatanter Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 6-3-d):
Dem Verwaltungsgericht ist nämlich bekannt, dass es einen Zeugen gibt, der (ggf. unter Eid) zu bestätigen bereit ist, dass sich der Nacktläufer an jenem Tag um die von der "Zeugin" genannte Uhrzeit zu Hause aufhielt. Der Entlastungs-Zeuge wurde nicht gehört! Eine weitere Zeugin (die Krankengymnastin des Nacktläufers) kann bestätigen, dass der Nacktläufer an jenem Tag aufgrund einer Verletzung gar nicht in der Lage war zu joggen!

 Natürlich entsteht die Frage, warum denn diese Frau vorgeben sollte, den Nacktläufer nackt gesehen zu haben. Die Antwort ist einfach: Die Anzeigenerstatterin ist eine wahrhafte "Anti-Nacktläufer-Aktivistin". Sie hat gleich zu Beginn der Aktionen des Nacktläufers eine Unterschriftenliste gegen ihn initiiert, vermutlich zusammen mit dem Frauenarzt Prof. Hillemanns, den sie näher zu kennen scheint (er steht weit oben auf dieser Unterschriftenliste). Interessant ist dabei, dass sie ihre Anzeige just einige Tage nach einem Vorfall erstattete, in den dieser Frauenarzt verwickelt ist: Gegen Prof. Hillemanns wird ermittelt, weil er den Nacktläufer mit seinem Auto anfahren wollte, als er ihn nackt auf der Straße (in der Nähe seines Hauses) erblickte, und weil er der älteren Dame, die den Nacktläufer auf seinem Spaziergang begleitete, erregt zurief: "Wenn ich dem Nacktläufer im Wald begegnen würde, würde ich ihn mit einer Axt erschlagen!" - Soviel zu der Zeugin und ihren möglichen Motiven für eine Lüge!

 Wenn derartige Zeugenaussagen allein ausreichend für die Verhängung eines Zwangsgeldes sind, dann kann jeder beliebige Freiburger Bürger in Zukunft einfach behaupten, den Nacktläufer nackt gesehen zu haben, und sofort kann ohne weitere Prüfung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro verhängt werden, selbst dann, wenn der Nacktläufer Zeugen dafür hat, dass der Anzeigenerstatter lügt. Das kann man nötigenfalls jeden Tag machen - und wenn der Nacktläufer dann pleite ist, wird, wie in dem Zwangsgeldbescheid von Stadtrechtsdirektor Brugger angekündigt, die In-Haft-Nahme beantragt. - Der Nacktläufer als "Freiwild".

Dr. Peter Niehenke
5. 4. 2002

Dieser eklatante Rechtsbruch des Freiburger Verwaltungsgerichts, nämlich den Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention Art. 6-2 ("Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist", Hervorhebung von Niehenke) sowie 6.3.d ("... die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken") hat trotz allem auch eine amusante Seite, wenn nämlich ein Gericht versucht, "Nacktheit" allgemeinverbindlich zu definieren.

Hier der Link zum vollständigen kommentierten Text des Bschlusses


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