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Eine deutsche "Dreyfus - Affäre"

Wenn ein Unternehmer nicht "schmieren" will

Autor: Peter Briody "institut voigt" (iv)
Siehe auch seinen Kommentar

Zusammenfassung in Schlagzeilen

1996. Die Bodensee-Behörden hungern den unliebsamen Unternehmer 'B' mit seinen in Meckenbeuren gekauften Grundstücken aus, bis er pleite ist.

20.09.96 Der Unternehmer erstattet Strafanzeige gegen diverser Amtsträger und private Leute wegen des Verdachts korrupter Handlungen. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg unterlässt die notwendigen Ermittlungen.

Das Regierungspräsdium Tübingen verstößt gegen die Datenschutzbestimmungen und gibt eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Unternehmers vom 05.03.97 wegen des Verdachtes der Korruption in Kopie an die Beschuldigten weiter.

April / Mai 1997. Die Korruptionsbeschuldigten zeigen den Unternehmer wegen Verleumdung an.

Mai 1997 Die Staatsanwaltschaft Ravensburg verfolgt den Unternehmer wegen Verleumdung.

Die Staatsanwaltschaft Ravensburg weigert sich, die vom Unternehmer benannten Zeugen zu vernehmen und lässt die gemeldeten Korruptionsstraftaten der Amtsträger durch Verschleppung verjähren.

16.06.98. Der Strafprozess gegen den Untermehmer wegen Verleumdung wird vertagt, weil ein Gutachten erstellt werden soll.

Der Unternehmer besteht auf seinen Rechten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere auf einer Anhörung seiner Zeugen gem. Art 6-3-d. Die Staatsanwaltschaft sowie die Anzeigenden bekommen Angst und ziehen 13.08.99 den Strafantrag zurück.

1999-2001. Der Unternehmer setzt seine Kampagne gegen Korruption mit Briefwurfsendungen fort.

Unter kompletter Missachtung der bindenden Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention findet ("in absentia" !) ein geheimer zivilrechtlicher Strafprozess gegen den Unternehmer beim LG Ravensburg statt. Es wird eine einstweilige Verfügung gegen seine fortgesetzte Kampagne unter Androhung einer Strafe von 50.000 DM (25.560,00 EURO) erlassen.

Ein Termin für einen zivilrechtlichen Strafprozess gegen Unternehmer 'B' wird für den 12.03.02 angeordnet. Unternehmer 'B' beschwert sich aber wegen grober Missachtung seiner Rechte nach Art 6 der EMRK. Das LG Ravensburg hebt 12.03.02 den Termin auf und schickt die Akte an das OLG Stuttgart.

Inhalt

Liste der aufgedeckten Unregelmässigkeiten

Einführung: Diskriminierende Behörden ruinieren den Unternehmer

Die Staatsanwaltschaft Ravensburg unterlässt Ermittlungen

Das Regierungspräsidium Tübingen midssachtet die Datenschutzgesetze

Leitender Oberstaatsanwalt NIEDERER klagt den Anzeigenden an

Gerichtsdirektor FAUSER macht mit und ein Prozeß rollt an

Gescheiterte Staatswillkür: Angriff des Landratsamtes Bodenseekreis auf

die Existenzgrundlage des Unternehmers geht für Landrat TANN peinlich aus

Das Regierungspräsidium Tübingen weigertet sich,

die Dienstaufsichtsbeschwerde des "institut voigt" zu prüfen

B. besteht auf Anhörung seiner Zuegen gem. Art 6-3-d

und die Ankläger ergreifen die Flucht

Das LG Ravensburg erschleicht eine Bestrafung des Unternehmers

mit einer rechtsmißbräuchlichen Einstweiligen Verfügung

Grobe Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Liste der Aufgedeckten Unregelmäßigkeiten

Beschreibung

Behörde

Bemerkungen

Link

Unterlassene Ermittlungen

Staatsanwaltschaft Ravensburg

Unternehmer 'B' erstattete eine korrekte Anzeige und benannte Zeugen. Die StA Ravensburg unterließ auch im Ansatz die notwendigen Prüfungen

Korruptionsstraftaten inzwischen verjährt.

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Verstöße gegen EMRK Art 6-3-d

Staatsanwaltschaft Ravensburg

Zeugen trotz Forderung nicht verhört.

Liste der Zeugen von der Gerichtsakte weggelassen.

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Missachtung der Meinungsfreiheit ( Art 5 GG, Art 10 EMRK )

( Das Recht, Missstände anzuprangern)

Staatsanwaltschaft Ravensburg

Amtsgericht Tettnang

Regierungspräsidium Tübingen

Besonders grober Angriff auf das Recht, , Missstände zu kritisieren ( in der Form der Anzeigeerstattung ).

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Missachtung der Datenschutzbestimmungen

Ausspähen von Daten ( §202a StGB )

Regierungspräsidium Tübingen

Landratsamt Bodenseekreis

IHK Bodensee-Oberschwaben

Weitergabe des Beschwerdebriefes, statt Vorwürfe zu prüfen.

13 Aktenseiten aus einer Verwaltungsverfahrensakte wurden vom Landratsamt an die IHK gefaxt.

StA Ravensburg bestätigte die Straftaten, wollte die Täter im Amt aber nicht verfolgen.

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Unterlassene Aufsichtsprüfung

Regierungspräsidium Tübingen.

Das Regierungspräsidium unterließ die Prüfung der Beschwerde vom 05.03.97wegen Korruption.

Eine Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde des "institut voigt" vom 21.09.2000 unterließ das Regierungspräsidium, mit der Begründung, das Institut hatte die Weitergabe des Beschwerdeschreibens gem. LDSG Baden-Württemberg untersagt. Dies hielt das Innenministerium Baden-Württemberg für korrekt.

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Übergriffe der deutschen Justiz gegen die Straßburger Konvention und gegen die freie Meinungsäußerung

Landgericht Ravensburg

Das Landgericht Ravensburg ( Vors. Richter König 3. Zivilsenat ) erließ 26.01.01 eine Einstweilige Verfügung gegen den Unternehmer in absentia. Dies war eine grobe Missachtung der EMRK Art 6-1, der in Strafsachen ein öffentliches Verfahren vorschreibt. Eine Bestrafung des Unternehmers wurde somit unter mißbrauch des Zivilrechtes und ohne korrekte Anhörung erschlichen.

Der Vorsitzende Richter König ist Mitglied im Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau. Diese "Verfilzung" bedeutetet seine Befangenheit in der Sache.

Das LG verstieß in der Verfügung vom 12.03.02 ansonsten gegen folgende Artikeln der EMRK:

o. Der angeordnete Anwaltszwang verstieß gegen Art 6-3-c.

o. Das Gericht verstieß mit der angeordneten Klageerwiderung gegen das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten im Strafverfahren.

o. Das Gericht verkürzte unter Missachtung von Art 6-3-b die Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung.

o. Das Gericht missachtete Art 6-3-d indem es keine Zeit für Zeugenladungen zuließ.

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Einführung

Diskriminierende Behörden ruinieren den Unternehmer

Unternehmer B. aus Stuttgart hat Anfang der 80er-Jahre ein kleines Immobiliengeschäft in Meckenbeuren (Süddeutschland, Bodensee-Region) gegründet. In Zusammenhang mit einer Baugenehmigung ließ er sich in den frühen Phasen seines Geschäftslebens zu einer Parteispende 'überreden'. ( Obwohl Parteispenden als 'Genehmigungsbeschleuniger' gut bekannt sind, gehören dies, streng genommen, zu den Mitteln der Korruption. Parteispenden werden häufig als Bereitschaftstest für "weniger gemeinnützige" Zuwendungen zu einem späteren Zeitpunkt verwendet - ein weiterer Grund diese nicht zu verharmlosen! ) Er gab aber öffentlich bekannt, dass er in Zukunft keine "Schmiergelder" mehr zahlen würde.


B. wurde, wie er durch eine Reihe von Beispielen belegen kann, systematisch durch die Genehmigungsbehörden diskriminiert. Trotzdem konnte er sich durchsetzen, und das Geschäft lief bis 1996 gut. Die Steine, die man ihm in den Weg zu legen versuchte, wurde ihm letztendlich zuviel, als die Genehmigungen für sein letztes Bauprojekt im Meckenbeurer Baugebiet "Lausbüchel" durch den dortigen Bürgermeister so lange verzögert wurden, bis ihm die Banken den Teppich unter den Füßen wegzogen. Skandalös daran war, dass die "Stiftung Liebenau" trotz Bauverbotes eine Baugenehmigung für einen Freizeitpark in einem Grüngebiet in der gleichen Gemeinde bekam. Das Genehmigungsverfahren verlief für die "Stiftung Liebenau", so der Unternehmer, deswegen so glatt, weil sich der Landrat Siegfried Tann ( Bodenseekreis ) persönlich darum kümmerte.

B. erstattet Anzeige und die Staatsanwaltschaft Ravensburg ermittelt nicht

Der Unternehmer erstattete am 20.09.96 Strafanzeige gegen den Bürgermeister bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg wegen des Verdachtes der Korruption: Der Bürgermeister soll Grundstücke ( Staatseigentum ! ) weit unter dem Marktwert an einen privaten Bau-Spekulanten verkauft haben. In einem Antwortschreiben vom 17.01.97 hielt es Oberstaatsanwalt SCHEIB für angebracht, dem Unternehmer mit einem Prozess wegen Verleumdung zu drohen, falls er seine Beschwerden weiterführe. Wörtlich:


"Rein vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass eine Wiederholung der von Ihnen gemachten massiven Vorwürfe den Tatbestand der Verleumdung u.a. begründen kann. Ich darf Sie deshalb ebenso höflich wie entschieden bitten, weitere Behauptungen dieser Art zu unterlassen."


SCHEIB führte 10.03.97 weiter aus:


"Weder bei Ihrer polizeilichen Vernehmung noch in Ihren schriftlichen Äußerungen haben Sie bisher auch nur einen einzigen Gemeinderat namentlich benannt."
, ( weshalb er nicht weiterhin habe tätig werden können ).


Das "institut voigt" (iv) (siehe dort den Hinweis unter "Region") überprüfte die polizeiliche Vernehmung des Unternehmers und konnte mehr als 14 benannte Zeugen, überwiegend Gemeinderäte, zählen. (!) Scheibs Brief löste auch Staunen und Unverständnis bei der Leonberger Kriminalpolizei aus. Auf deren Rat schickte der Unternehmer die gleiche - mit Adressen und Telefonnummern ergänzte - Zeugenliste nochmals an Scheib, der diesmal gar nicht antwortete.

Zu einer zusätzlichen Anzeige wegen Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen durch den Bürgermeister meinte SCHEIB, ebenfalls im Schreiben vom 10.03.97, die Staatsanwaltschaft sei hierfür nicht zuständig. ( Das "institut voigt" erkundigte sich dazu beim "Landesbeauftragten für den Datenschutz", der SCHEIB entschieden widersprach. Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen sind ein Antragsdelikt, wofür die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde immer zuständig ist ).
 

Weitere Strafanzeigen des Unternehmers bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg ab 08.08 97, diesmal gegen den Landrat Tann sowie Mitglieder der "Stiftung Liebenau" wegen des Verdachtes der korrupten Zusammenarbeit wurden durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg in gleicher Art und Weise wie die erste behandelt. ( iv konnte sich nach einer Überprüfung des Schriftverkehrs einen Eindruck vom "persönlichen Engagement" des Leitenden Oberstaatsanwaltes NIEDERER machen ... ).

B. reichte am 24.02.97 gegen die Vorgehensweisen des Oberstaaltsanwalts Scheib bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Der Generalstaatsanwalt, vertreten durch den Oberstaatsanwalt Koch wies die Beschwerde mit der fadenscheinigen Begründung zurück, B. habe keine Grundstücke benannt, die unter dem Marktwert durch den Bürgermeister verkauft worden seien.

iv sprach am 02.12.98 mit zwei Zeugen, die auf der von B. an die Staatsanwaltschaft Ravensburg geschickten Liste standen, und erfuhr, dass diese von der Staatsanwaltschaft nie angesprochen worden waren und dass sie sehr wohl einiges Relevantes vor Gericht zu erzählen hätten. Der erste Zeuge konnte die Aussagen von B. hinsichtlich der verschleuderten Grundstücke zum Beispiel in vollem Umfang bestätigen.

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Datum / Quelle

Links

17.01.97 Staatsanwaltschaft Ravensburg

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10.03.97 Staatsanwaltschaft Ravensburg

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24.03.97 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

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29.03.02 Bescheinigung des "institut voigt"

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Das Regierungspräsidium Tübingen leitete unbefugt einen Beschwerdebrief weiter


Der Unternehmer versuchte es am 05.03.97 auf dem Dienstweg und zeigte

  • Landrat TANN, Landratsamt Bodenseekreis

  • Bürgermeister von Meckenbeuren

  • Einen Privatspekulanten ( "Geschäftspartner" des Bürgermeisters von Meckenbeuren )

  • Bürgermeister von Oberteueringen

  • Den Geschäftsführer der Stiftung Liebenau

  • Einen Geistlichen am Vorstand der Stiftung Liebenau

wegen des Verdachtes korrupter Beziehungen beim Regierungspräsidenten unter Hubert WICKER in Tübingen an. Statt die Anschuldigungen zu prüfen, leiteten WICKER und seine Leute den Beschwerdebrief sofort an die Angeschuldigten weiter. Landrat Tann machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und beantwortete die Anschuldigungen nicht, wie es in einem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 28.05.97 lautete. Tann leitete den Beschwerdebrief an seine Kooperanten weiter und die sechs Angeschuldigten stellten April / Mai 1997 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg.

Fall war zu schwierig für Wicker: Briefweitergabe daher seine einzige Rettungsmöglichkeit

Die unbefugte Briefweitergabe ist ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen der Länder. Ende 1995 In Bayern wurde rigoros gegen einen Regierungsdirektor der Regierung Schwaben vorgegangen, weil er einen Beschwerdebrief an eine Beschuldigte Firma weitergab ( Der Fall 'Frau S' wurde am 24. Nov. 1995 in der Süddeutschen Zeitung berichtet ). Der Unternehmer 'B' meinte, was in Bayern strafbar ist muss auch in Baden-Württemebrg strafbar sein. Er erstattetet daher 01.09.98 eine Datenschutzbeschwerde gegen da RP wegen der illegalen Briefweitergabe. Er rechnete aber nicht mit einer ganz genialen Ausrede ( siehe unten ) von Wicker und seinen Leuten.

Die Datenschutzer des Landes Baden-Württemberg sind "iv" als besonders engagierte und gewissenhafte Prüfer bekannt. Es war daher kaum verwunderlich, dass die Ermittlungen der Datenschutzer gegen das RP 11 Monate lang dauerten. Letztendlich mussten die Ermittlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz 05.08.99 mit der zitierten Aussage Wickers "Angesichts der Komplexität Ihrer Vorwürfe sei die Weiterleitung des gesamten Schreibens erforderlich gewesen." abgeschlossen werden.

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Datum / Quelle

Links

05.03.97 Dienstaufsichtsbeschwerde des Unternehmer 'B'

Fünf Seiten. Wird wegen benennung von zahlreichen Zeugen nicht auf dem Internet dargestellt.

12.03.97 Eingangsbestätigung des RP Tübingen

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25.05.97 Mitteilung des RP an Unternehmer 'B'

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01.09.98 Datenschutzbeschwerde des Unternehmer 'B'

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05.08.99 Ermittlungsergebnis des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg

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Leitender Oberstaatsanwalt NIEDERER erhebt Anklage gegen Unternehmer 'B' - ohne seine Zeugen zu befragen

Der Leitende Oberstaatsanwalt NIEDERER wandelte die Strafanträge der Angeschuldigten in eine Anklage gegen Unternehmer B. um und reichte 24.09.97 einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tettnang ein. Die Vorwürfe des Unternehmer B. basierten schwerpunktmäßig auf einer Liste mit 14 Zeugen. NIEDERER und seine Staatsanwälte befragte keinen einzigen dieser Zeugen und lieferte dem Amtsgericht nur das Beweismaterial der Ankläger.


Gerichtsdirektor FAUSER macht mit und es kommt zu einem Strafprozess


Gerichtsdirektor FAUSER beim Amtsgericht in Tettnang unterschrieb den Strafbefehl NIEDERERs offenbar ohne jedes Zögern. Unternehmer B. widersprach dem Strafbefehl und es kam 16.06.98 zu einem Strafprozess. Amtsrichterin Raque ordnete aber die ausstehenden Überprüfungen der Grundstücksverkäufe an und vertagte solange den Prozess. (Immerhin!) Während der Verhandlung bestätigte Frau Raque dann, dass die Grundstücke zum Preis von DM 250,- pro Quadratmeter an den Spekulanten veräußert worden waren. Der damalige Marktwert betrug ca. DM 400,- bis DM 500,- pro Quadratmeter, so der Unternehmer B. "Der Bau-Spekulant hat also unter Mitwirkung des Bürgermeisters in einem Schlag einen Gewinn in Millionenhöhe erzielt!", so der Unternehmer weiter. Dies gehe auf Kosten des Steuerzählers.

iv rief am 30.11.98 bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg an, ob sie etwas über den Stand des von Frau Raque angeordneten Gutachtens wisse. Oberstaatsanwalt Schurr teilte mit, die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Informationen, weil das Gericht diese Aspekte selber steuere.

iv rief, ebenfalls am 30.11.98, beim Amtsgericht Tettnang an, um den Stand des von Frau Raque angeordneten Gutachtens in Erfahrung zu bringen. Herr FAUSER hatte nunmehr die Sache selbst in die Hand genommen, wie iv erfuhr. Er wusste über den Stand des Gutachtens aber nicht Bescheid. Auf die Frage, ob der Gutachter nicht einen Endtermin für seine Aufgabe gesetzt bekommen habe, wusste er nicht, wieso er sich vor iv rechtfertigen müsse. Schließlich löste er Staunen bei iv aus, als er darauf hinwies, dass das Gutachten wohl nichts mit der Korruption zu tun habe, sondern mit der Verleumdung.

Als der Unternehmer auf die Fortsetzung des Verfahrens wartete, trat das Landratsamt unter Tann wieder in Einsatz ( siehe nächsten Abschnitt)


Gescheiterte Staatswillkür: Angriff des Landratsamtes Bodenseekreis auf die Existenzgrundlage des Unternehmers geht peinlich aus.

Das Landratsamt Bodenseekreis wollte am 06.11.98 mit einer für iv komplett fadenscheinigen Begründung die Maklererlaubnis des Unternehmers wiederrufen - und ihm damit seine Existenzgrundlage entziehen. Sie warfen ihm vor, bedeutungslosen Prüfberichte nicht erstellt zu haben und - welch eine Überraschung - dass der nunmehr in die Pleite getriebene Unternehmer noch Steuerschulden übrig hätte. Die Finanzämter Friedrichshafen sowie Leonberg kooperierten "äusserst loyal" und verrieten Landrat Tann Einzelheiten zu den privaten Finanzen des Unternehmers (im Widerrufsschreiben des LARA bestätigt).

Unternehmer B. widersprach sämtlichen Bescheiden des nicht zuständigen Landratsamtes, worauf das Amt am 10.02.99 dem Unternehmer mit Wohnungsdurchsuchung und Verhaftung drohte, falls er seine Maklererlaubnis nicht bis zum 28.02.99 beim LRA Bodenseekreis abgebe.

B. verlangte am 07.01.99 Akteneinsicht, welche auch gewährt wurde. Dabei konnte die Existenz zweier weiterer Verfahrensakten festgestellt werden, die aber nicht mitgeliefert worden waren. Tann gab in einem Schreiben vom 02.03.99 zu, eine ganze Akte vorenthalten zu haben. Als Begründung gab er an, er habe gemeint, der Betroffene würde den Inhalt bereits kennen.

Das Regierungspräsidium teilte mit, dass Tann für den Widerruf der Maklererlaubnis nicht zuständig war und das LRA Bodenseekreis musste mit Schreiben vom 30.03.99 sowohl den Widerruf der Maklererlaubnis als auch seine Androhung einer Verhaftung aufheben.

Dieser peinlicher Ausgang verhinderte Tann aber nicht daran, das Willkürverfahren an das Landratsamt Böblingen zu übertragen. Er schickte die Akten im April 99 an das LRA Böblingen. Dort konnte man nur verdutzt feststellen, dass das Verfahren bereits durch das LRA Bodenseekreis bereits eingestellt wurde. Hier sollte man die Ironie wohl merken: Tann hatte in sienen Fantasiebegründungen dem Unternehmer mehrfach Unzuverlässigkeit sowie Unfähigkeit vorgeworfen.

Das LRA Böblingen wies eine geforderte Akteneinsicht des Betoffenen vom 30.05.99 mit der Begründung zurück, das Verfahren sei eingestellt worden, weswegen laut LVwVG das Recht auf Akteneinsicht entfalle. Der Betroffene erstattete am 23.06.99 ersatzweise eine Auskunftsforderung gemäß §17 des LDSG, welche das LRA Böblingen allerdings schlicht ignorierte. Nach einer Mahnung an Landrat Heeb vom 05.08.99 erfolgte am 26.08.99 im Beisein des iv die Akteneinsicht seitens des Betroffenen.

Die IHK Bodensee-Oberschwaben begeht mit dem LRA Straftaten gegen ihr Mitglied:

Aufgrund der Akteneinsicht vom 26.08.99 konnten weitere ganz erhebliche Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden: Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben forderte 13 Seiten aus der Verfahrensakte von Tanns Landratsamt! Das ist eine Straftat, denn es verstößt gegen die Landesdatenschutzbestimmungen, auch strafbar unter §202a ( Ausspähen von Daten).

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestätigte Vergehen. Oberstaatsanwalt ABELE findet aber Gründe, die Datenschutzstraftaten nicht zu verfolgen

Der Unternehmer schickte 26.11.1999 eine Datenschutzbeschwerde an den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Ermittlungsergebnisse dieser Behörde vom 31.03.2000 bestätigte die Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen und rügte das Verfahren des LRA sowie der IHK.

Der Unternehner erstattete 13.11.99 auch Strafanzeige gegen Tann, eine seiner Mitarbieterinnen, sowie eine Sachbearbeiterin der IHK wegen Verstöße gegen die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Oberstaatsanwalt ABELE, der iv als fürchloser Ermittler gegen weiche Ziele bekannt ist, sah in erster Linie Straftaten aber kein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Datenschutzverletzungen eines Landratsamtes.

Für Landrat Tann konnte ABELE eine alte deutsche Verteidigung wieder entdecken, "habe den Befehl nicht erteilt, wußte nichts u. s. w.

In Anbetracht der 'Mauerschützen'-Aspekte des Falles, d.h. weder der Geschäftsführer der IHK noch der Landrat selber konnte wegen der Straftaten ihrer Mitarbeiterinnen belangt werden, vezichtete der Unternehmer auf sein Recht, Beschwerde gegen ABELES Einstellung einzulegen.

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06.11.98 'Bescheid' des Landratsamtes Bodenseekreis:

Widerruf der Maklererlaubnis

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10.02.99 LRA droht unbefugt mit Wohnungsdurchsuchung

und Verhaftung

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09.04.99 Peinlicher Rückzug: Das LRA war gar nicht zuständig

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31.03.00 Der Landesbeauftrage für den Datenschutz rügte die

Vergehen des LRA sowie der IHK.

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31.10.00 Staatsanwaltschaft Ravensburg wollte

Datenschutzstraftaten des LRA und IHK nicht verfolgen

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B. besteht auf Anhörung seiner Zeugen gem. Art 6-3-d und die Ankläger bekommen Angst

Der Betroffene erzwang am 15.06.99 Akteneinsicht in die Gerichtsakten ohne Rechtsanwalt ( gem. EMRK ). Eine Beauftragung des Gutachters konnte in der Akte nicht gefunden werden. Das vom Gerichtsdirektor FAUSER gesteuerte Gutachten beinhaltete keinerlei Information zu den Grundstückspreisen beim Verkauf an den Spkulanten, was Richterin Raque aber eigentlich bei der ersten mündlichen Verhandlung hatte wissen wollen. Der Betroffene bewertete das Gutachten als "nicht des Papieres wert, worauf es geschrieben wurde".

Der Betroffene (Unternehmer B.) beschaffte notariell beglaubigte Dokumente eines Zeugen, denen zufolge der Verkauf durch den Bürgermeister weit unter dem damaligen Marktpreis erfolgte. Laut Aussage eines weiteren Zeugen wurden die Grundstücksverkäufe vorher zwischen dem Spekulanten und dem Bürgermeister abgestimmt und dem Gemeinderat im Eilverfahren unterbreitet. Aufgrund der bekannten Verkäufe an den Spekulanten konnte ein sofortiger Gewinn in Höhe von 8-11 Mio DM für den Spekulanten kalkuliert werden. Der Spekulant verkaufte laut Zeuge die Grundstücke zum wirklichen Marktpreis an die eigene GmbH weiter.

Der Betroffenen stellte am 23.06.99 einen Beweisantrag und nannte Zeugen für das "Verschleudern" von Staatseigentum durch den Bürgermeister. Er bestand - unter Hinweis auf grobe Verstöße gegen das Europarecht durch das Amtsgericht - auf eine Anhörung seiner Zeugen und zwar unter Eid. Die Ankläger zogen daraufhin am 13.08.99 ihre Anklage zurück.

Gerichtsdirektor FAUSER stellte 20.08.99 mit einem 'Wutzettel' das Verfahren ein.

Der Inhalt des Beschlusses des Gerichtsdirektors FAUSER, lässt auf einen beträchtlichen cholerischen Anfall rückschließen. Er griff den Unternehmer vehement an ( ohne jemals überhaupt ein Wort von den Zeugen gehört zu haben ) wegen seiner Anschulödigungen gegen diei Ehrenmänner. Letzendlich führte er in dem Beschluss eine infantile Selbstdiskussion, ob der Unternehmer dazu bereit wäre, der deutschn Justiz finaziell mit den Kosten des Fehlverfahrens auszuhelfen. Er kam zu Schluss aber, dass dies wohl nicht klappen würde.

Der Zeitraum vom Strafbefehl bis zur Einstellung betrug

1 Jahr und 11 Monate

In dieser Zeit befragte weder das Amtsgericht noch die Staatasanwaltschaft Ravensburg auch nur einen einzigen der 14 Entlastungszeugen des Betroffenen. Der Betroffene erstattete rechtzeitig Strafanzeige gegen den Bürgermeister und seinen Geschäftspartner am 20.09.96 beim Oberstaatsanwalt SCHEIB als unverbrauchte Verjährungszeit noch bestand. Die unterlassenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Ravensburg sowie die Prozessverschleppung des Amtsgerichtes sorgten endgültig für die Verjährung der angezeigten Straftaten der Amtsträger.

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20.08.99 Gerichtesdirektor FAUSER stellte missmutig das Verfahren ein.

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Das Regierungspräsidium Tübingen weigerte sich, auch die Dienstaufsichtsbeschwerde des "institut voigt" zu prüfen

Die Antikorruptionsorganisation "institut voigt" reichte am 21.09.00 beim Regierungspräsidium Tübingen eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Bodensee-Behörden ( Landratsamt Bodenseekreis sowie Gemeinde Meckenbeuren ) wegen des Verdachtes von Grundstücksschiebereien. In der Gemeinde gab es Beweisunterlagen, die auf den Verkauf von Grundstücken im Werte von etwa 1.2 Mio DM unter Marktpreis und ohne erkennbare Auflagen hinwiesen. Aussagewillige Zeugen wurden benannt.

Das Regierungspräsidium unter Hubert WICKER verweigerte die Prüfung: Das Institut hatte gem. den Landesdatenschutzbestimmungen Baden-Württemebrg die 1:1 Briefweitergabe untersagt. Wickers Mitarbeiter waren nicht imstande, eine eigene Zusammenfassung zu erstellen und eine eigene Untersuchung einzuleiten. Auch das Innenministerium von Baden-Württemberg hatte gegen diese Art von Ausreden keinerlei Einwände und fand die Begründung verständlich.

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21.09.00 Dienstaufsichtsbeschwerde des "institut voigt".

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28.09.00 Antwort des Rp Tübingen zur Dienstaufsichtsbeschwerde

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LG Ravensburg erschleicht eine Bestrafung des Unternehmers mit einer rechtsmißbräuchlichen Einstweiligen Verfügung

Unternehmer 'B' wollte die Vernichtung seiner Existenz nicht auf sich beruhen lassen: Er führte noch eineinhalb Jahre lang eine Briefwurf-Kampagne gegen die Missstände in der Gemeinde Meckenbeuren. Die Amtsträger kamen aber auf eine vermeintlich glänzende Verfahrensidee, die gegen einen unbequemen Regimekritiker in Friedrichshafen gut funktioniert hatte: Man sitzt insgeheim mit dem Landgericht Ravensburg zusammen und erstellt eine einstweilige Verfügung. Den Betroffenen und die Zeugen, die er wohl würde mitbringen wollen, lädt man selbstverständlich zum geheimen Sondergericht nicht ein. Und so bekam laut Verfügung der Betroffenen unter Androhung einer Strafe in Höhe von 50.000 DM ( 25.560,00  €) einen Maulkorb für die geäusserte Kritik.

Die Einstweilige Verfügung flatterte mit einer Rechnung der Rechtsanwälte der Kläger in Höhe von 1.250,- DM (639,-  € ins Haus). "Abserviert!", meinte der Kläger bestimmt. Aber weit gefehlt!

Missachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention

Der Kläger sah sich am 28.01.02 dazu veranlasst, endlich eine Klage einzureichen. Das LG Ravensburg verfügte einen Termin für den 12.03.02. Dem Betroffenen wurde aufgegeben, bis zum 05.03.02 eine Klageerwiderung über einen Anwalt einzureichen.

Der Betroffene reichte aber am 27.02.02 eine Beschwerde beim OLG Stuttgart mit ca. folgendem Inhalt ein:

o. Ein Unterlassungsverfahren sei eine Sanktion gegen die Person, d.h. eine Strafe. Er verlange daher in vollem Umfang seine Rechte gem. Art 6 der Europäoischen Menschenrechtskonvention, die in Deutschland in der Zivilprozessordnung ( und auch in der Strafprozessordnung ) nicht gewährt werden.

o. Er erklärte das geheime Sondergericht des LG Ravensburg vom 26.01.01 für illegal, weil die EMRK ein offenes Verfahren vorschreibt.

o. Er lehnte den vorsitzenden Richter wegen Befangeheit ab ( siehe "Der gemeinnützige Richter von Ravensburg" ), weil seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichsrates der Stiftung Liebenau ( siehe oben ) aufgedeckt worden war.

Der Betroffene reichte am 04.03.02 beim LG Ravensburg eine Sofortbeschwerde mit folgendem Inhalt ein:

o. Er wies darauf hin, dass die Artiken der EMRK bindend sind, und dass kein deutsches Gericht befugt ist, diese Rechte zu beschneiden.

o. Er bestand auf einer ordentlichen Anhörung der Zeugen gem. EMRK Art 6-3-d unter Eid.

o. Er verlangte sein Recht, sich selbst zu verteidigen und erklärte den Anwaltszwang für die Aufnahme einer Klageerwiderung gem. Art 6-3-c der Konvention für illegal.

o. Er beanstandete die durch das Gericht zu knapp bemessene Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung als weiteren Verstoß gegen Art 6-3-b der Konvention.

o. Er beanstandete die angeordnete Klageerwiderung als ein Verstoß gegen sein Recht auf Aussageverweigerung.

Dies war auf einmal für das LG Ravensburg zu viel des Guten. Es hob den Verhandlungstermin für den 12.03.02 auf und schickte die Akte an das OLG Stuttgart.

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Datum / Quelle

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04.03.02 Sofortbeschwerde des Unternehmers gegen die Verstöße

des Landgerichtes Ravensburg gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

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12.03.02 Beschluss des LG Ravensburg: Termin aufgehoben

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Peter Briody
institut voigts
4. 4. 2002

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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