Eine deutsche "Dreyfus - Affäre"
Wenn ein Unternehmer nicht "schmieren"
will
Zusammenfassung in Schlagzeilen
1996. Die Bodensee-Behörden hungern den unliebsamen Unternehmer 'B'
mit seinen in Meckenbeuren gekauften Grundstücken aus, bis er pleite ist.
20.09.96 Der Unternehmer erstattet Strafanzeige gegen diverser Amtsträger
und private Leute wegen des Verdachts korrupter Handlungen. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg
unterlässt die notwendigen Ermittlungen.
Das Regierungspräsdium Tübingen verstößt gegen die Datenschutzbestimmungen
und gibt eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Unternehmers vom 05.03.97 wegen des Verdachtes
der Korruption in Kopie an die Beschuldigten weiter.
April / Mai 1997. Die Korruptionsbeschuldigten zeigen den Unternehmer wegen
Verleumdung an.
Mai 1997 Die Staatsanwaltschaft Ravensburg verfolgt den Unternehmer wegen
Verleumdung.
Die Staatsanwaltschaft Ravensburg weigert sich, die vom Unternehmer benannten
Zeugen zu vernehmen und lässt die gemeldeten Korruptionsstraftaten der Amtsträger
durch Verschleppung verjähren.
16.06.98. Der Strafprozess gegen den Untermehmer wegen Verleumdung wird vertagt,
weil ein Gutachten erstellt werden soll.
Der Unternehmer besteht auf seinen Rechten gemäß der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere auf einer Anhörung seiner Zeugen gem.
Art 6-3-d. Die Staatsanwaltschaft sowie die Anzeigenden bekommen Angst und ziehen 13.08.99
den Strafantrag zurück.
1999-2001. Der Unternehmer setzt seine Kampagne gegen Korruption mit Briefwurfsendungen
fort.
Unter kompletter Missachtung der bindenden Artikel der Europäischen
Menschenrechtskonvention findet ("in absentia" !) ein geheimer zivilrechtlicher
Strafprozess gegen den Unternehmer beim LG Ravensburg statt. Es wird eine einstweilige
Verfügung gegen seine fortgesetzte Kampagne unter Androhung einer Strafe von 50.000
DM (25.560,00 EURO) erlassen.
Ein Termin für einen zivilrechtlichen Strafprozess gegen Unternehmer
'B' wird für den 12.03.02 angeordnet. Unternehmer 'B' beschwert sich aber wegen grober
Missachtung seiner Rechte nach Art 6 der EMRK. Das LG Ravensburg hebt 12.03.02 den Termin
auf und schickt die Akte an das OLG Stuttgart.
Inhalt
Liste der Aufgedeckten
Unregelmäßigkeiten
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Beschreibung |
Behörde |
Bemerkungen |
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Unterlassene Ermittlungen |
Staatsanwaltschaft Ravensburg |
Unternehmer 'B' erstattete eine korrekte Anzeige und benannte Zeugen. Die StA Ravensburg
unterließ auch im Ansatz die notwendigen Prüfungen
Korruptionsstraftaten inzwischen verjährt.
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Verstöße gegen EMRK Art 6-3-d |
Staatsanwaltschaft Ravensburg |
Zeugen trotz Forderung nicht verhört.
Liste der Zeugen von der Gerichtsakte weggelassen. |
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Missachtung der Meinungsfreiheit ( Art 5 GG, Art 10 EMRK )
( Das Recht, Missstände anzuprangern) |
Staatsanwaltschaft Ravensburg
Amtsgericht Tettnang
Regierungspräsidium Tübingen
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Besonders grober Angriff auf das Recht, , Missstände zu kritisieren ( in der
Form der Anzeigeerstattung ). |
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Missachtung der Datenschutzbestimmungen
Ausspähen von Daten ( §202a StGB ) |
Regierungspräsidium Tübingen
Landratsamt Bodenseekreis
IHK Bodensee-Oberschwaben |
Weitergabe des Beschwerdebriefes, statt Vorwürfe zu prüfen.
13 Aktenseiten aus einer Verwaltungsverfahrensakte wurden vom Landratsamt an die
IHK gefaxt.
StA Ravensburg bestätigte die Straftaten, wollte die Täter im Amt aber
nicht verfolgen.
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Unterlassene Aufsichtsprüfung |
Regierungspräsidium Tübingen.
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Das Regierungspräsidium unterließ die Prüfung der Beschwerde vom
05.03.97wegen Korruption.
Eine Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde des "institut voigt" vom
21.09.2000 unterließ das Regierungspräsidium, mit der Begründung, das
Institut hatte die Weitergabe des Beschwerdeschreibens gem. LDSG Baden-Württemberg
untersagt. Dies hielt das Innenministerium Baden-Württemberg für korrekt.
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Übergriffe der deutschen Justiz gegen die Straßburger Konvention und
gegen die freie Meinungsäußerung |
Landgericht Ravensburg |
Das Landgericht Ravensburg ( Vors. Richter König 3. Zivilsenat ) erließ
26.01.01 eine Einstweilige Verfügung gegen den Unternehmer in absentia.
Dies war eine grobe Missachtung der EMRK Art 6-1, der in Strafsachen ein öffentliches
Verfahren vorschreibt. Eine Bestrafung des Unternehmers wurde somit unter mißbrauch
des Zivilrechtes und ohne korrekte Anhörung erschlichen.
Der Vorsitzende Richter König ist Mitglied im Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau.
Diese "Verfilzung" bedeutetet seine Befangenheit in der Sache.
Das LG verstieß in der Verfügung vom 12.03.02 ansonsten gegen folgende
Artikeln der EMRK:
o. Der angeordnete Anwaltszwang verstieß gegen Art 6-3-c.
o. Das Gericht verstieß mit der angeordneten Klageerwiderung gegen das
Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten im Strafverfahren.
o. Das Gericht verkürzte unter Missachtung von Art 6-3-b die Zeit für
die Vorbereitung der Verteidigung.
o. Das Gericht missachtete Art 6-3-d indem es keine Zeit für Zeugenladungen
zuließ.
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Einführung
Diskriminierende
Behörden ruinieren den Unternehmer
Unternehmer B. aus Stuttgart hat Anfang der 80er-Jahre ein kleines Immobiliengeschäft
in Meckenbeuren (Süddeutschland, Bodensee-Region) gegründet. In Zusammenhang
mit einer Baugenehmigung ließ er sich in den frühen Phasen seines Geschäftslebens
zu einer Parteispende 'überreden'. ( Obwohl Parteispenden als 'Genehmigungsbeschleuniger'
gut bekannt sind, gehören dies, streng genommen, zu den Mitteln der Korruption. Parteispenden
werden häufig als Bereitschaftstest für "weniger gemeinnützige"
Zuwendungen zu einem späteren Zeitpunkt verwendet - ein weiterer Grund diese nicht
zu verharmlosen! ) Er gab aber öffentlich bekannt, dass er in Zukunft keine "Schmiergelder"
mehr zahlen würde.
B. wurde, wie er durch eine Reihe von Beispielen belegen kann, systematisch durch die Genehmigungsbehörden
diskriminiert. Trotzdem konnte er sich durchsetzen, und das Geschäft lief bis 1996
gut. Die Steine, die man ihm in den Weg zu legen versuchte, wurde ihm letztendlich zuviel,
als die Genehmigungen für sein letztes Bauprojekt im Meckenbeurer Baugebiet "Lausbüchel"
durch den dortigen Bürgermeister so lange verzögert wurden, bis ihm die Banken
den Teppich unter den Füßen wegzogen. Skandalös daran war, dass die "Stiftung
Liebenau" trotz Bauverbotes eine Baugenehmigung für einen Freizeitpark
in einem Grüngebiet in der gleichen Gemeinde bekam. Das Genehmigungsverfahren verlief
für die "Stiftung Liebenau", so der Unternehmer, deswegen so glatt, weil
sich der Landrat Siegfried Tann ( Bodenseekreis ) persönlich darum kümmerte.
B. erstattet Anzeige und die
Staatsanwaltschaft Ravensburg ermittelt nicht
Der Unternehmer erstattete am 20.09.96 Strafanzeige gegen den Bürgermeister bei der
Staatsanwaltschaft Ravensburg wegen des Verdachtes der Korruption: Der Bürgermeister
soll Grundstücke ( Staatseigentum ! ) weit unter dem Marktwert an einen privaten Bau-Spekulanten
verkauft haben. In einem Antwortschreiben vom 17.01.97 hielt es Oberstaatsanwalt SCHEIB
für angebracht, dem Unternehmer mit einem Prozess wegen Verleumdung zu drohen, falls
er seine Beschwerden weiterführe. Wörtlich:
"Rein vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass eine Wiederholung der von
Ihnen gemachten massiven Vorwürfe den Tatbestand der Verleumdung u.a. begründen
kann. Ich darf Sie deshalb ebenso höflich wie entschieden bitten, weitere Behauptungen
dieser Art zu unterlassen."
SCHEIB führte 10.03.97 weiter aus:
"Weder bei Ihrer polizeilichen Vernehmung noch in Ihren schriftlichen Äußerungen
haben Sie bisher auch nur einen einzigen Gemeinderat namentlich benannt.",
( weshalb er nicht weiterhin habe tätig werden können ).
Das "institut
voigt" (iv) (siehe dort den Hinweis unter "Region") überprüfte
die polizeiliche Vernehmung des Unternehmers und konnte mehr als 14 benannte Zeugen, überwiegend
Gemeinderäte, zählen. (!) Scheibs Brief löste auch Staunen und Unverständnis
bei der Leonberger Kriminalpolizei aus. Auf deren Rat schickte der Unternehmer die gleiche
- mit Adressen und Telefonnummern ergänzte - Zeugenliste nochmals an Scheib, der diesmal
gar nicht antwortete.
Zu einer zusätzlichen Anzeige wegen Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen
durch den Bürgermeister meinte SCHEIB, ebenfalls im Schreiben vom 10.03.97, die Staatsanwaltschaft
sei hierfür nicht zuständig. ( Das "institut voigt" erkundigte sich
dazu beim "Landesbeauftragten für den Datenschutz", der SCHEIB entschieden
widersprach. Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen sind ein Antragsdelikt,
wofür die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde immer zuständig ist
).
Weitere Strafanzeigen des Unternehmers bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg ab 08.08 97,
diesmal gegen den Landrat Tann sowie Mitglieder der "Stiftung Liebenau" wegen
des Verdachtes der korrupten Zusammenarbeit wurden durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg
in gleicher Art und Weise wie die erste behandelt. ( iv konnte sich nach einer Überprüfung
des Schriftverkehrs einen Eindruck vom "persönlichen Engagement" des Leitenden
Oberstaatsanwaltes NIEDERER machen ... ).
B. reichte am 24.02.97 gegen die Vorgehensweisen des Oberstaaltsanwalts Scheib bei
der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Der Generalstaatsanwalt,
vertreten durch den Oberstaatsanwalt Koch wies die Beschwerde mit der fadenscheinigen
Begründung zurück, B. habe keine Grundstücke benannt, die unter dem Marktwert
durch den Bürgermeister verkauft worden seien.
iv sprach am 02.12.98 mit zwei Zeugen, die auf der von B. an die Staatsanwaltschaft Ravensburg
geschickten Liste standen, und erfuhr, dass diese von der Staatsanwaltschaft nie angesprochen
worden waren und dass sie sehr wohl einiges Relevantes vor Gericht zu erzählen hätten.
Der erste Zeuge konnte die Aussagen von B. hinsichtlich der verschleuderten Grundstücke
zum Beispiel in vollem Umfang bestätigen.
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Datum / Quelle |
Links |
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17.01.97 Staatsanwaltschaft Ravensburg |
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10.03.97 Staatsanwaltschaft Ravensburg |
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24.03.97 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart |
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29.03.02 Bescheinigung des "institut voigt" |
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Das Regierungspräsidium
Tübingen leitete unbefugt einen Beschwerdebrief weiter
Der Unternehmer versuchte es am 05.03.97 auf dem Dienstweg und zeigte
-
Landrat TANN, Landratsamt Bodenseekreis
-
Bürgermeister von Meckenbeuren
-
Einen Privatspekulanten ( "Geschäftspartner" des Bürgermeisters
von Meckenbeuren )
-
Bürgermeister von Oberteueringen
-
Den Geschäftsführer der Stiftung Liebenau
-
Einen Geistlichen am Vorstand der Stiftung Liebenau
wegen des Verdachtes korrupter Beziehungen beim Regierungspräsidenten unter
Hubert WICKER in Tübingen an. Statt die Anschuldigungen zu prüfen, leiteten
WICKER und seine Leute den Beschwerdebrief sofort an die Angeschuldigten weiter. Landrat
Tann machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und beantwortete die
Anschuldigungen nicht, wie es in einem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 28.05.97
lautete. Tann leitete den Beschwerdebrief an seine Kooperanten weiter und die sechs Angeschuldigten
stellten April / Mai 1997 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
Ravensburg.
Fall war zu schwierig für Wicker: Briefweitergabe daher seine einzige Rettungsmöglichkeit
Die unbefugte Briefweitergabe ist ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen
der Länder. Ende 1995 In Bayern wurde rigoros gegen einen Regierungsdirektor der Regierung
Schwaben vorgegangen, weil er einen Beschwerdebrief an eine Beschuldigte Firma weitergab
( Der Fall 'Frau S' wurde am 24. Nov. 1995 in der Süddeutschen Zeitung berichtet ).
Der Unternehmer 'B' meinte, was in Bayern strafbar ist muss auch in Baden-Württemebrg
strafbar sein. Er erstattetet daher 01.09.98 eine Datenschutzbeschwerde gegen da RP wegen
der illegalen Briefweitergabe. Er rechnete aber nicht mit einer ganz genialen Ausrede (
siehe unten ) von Wicker und seinen Leuten.
Die Datenschutzer des Landes Baden-Württemberg sind "iv" als besonders
engagierte und gewissenhafte Prüfer bekannt. Es war daher kaum verwunderlich, dass
die Ermittlungen der Datenschutzer gegen das RP 11 Monate lang dauerten. Letztendlich mussten
die Ermittlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz 05.08.99 mit der zitierten
Aussage Wickers "Angesichts der Komplexität Ihrer Vorwürfe sei die Weiterleitung
des gesamten Schreibens erforderlich gewesen." abgeschlossen werden.
Schriftverkehr des Abschnittes zur Ansicht oder zum Herunterladen:
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Datum / Quelle |
Links |
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05.03.97 Dienstaufsichtsbeschwerde des Unternehmer 'B' |
Fünf Seiten. Wird wegen benennung von zahlreichen Zeugen nicht auf dem
Internet dargestellt. |
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12.03.97 Eingangsbestätigung des RP Tübingen |
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25.05.97 Mitteilung des RP an Unternehmer 'B' |
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01.09.98 Datenschutzbeschwerde des Unternehmer 'B' |
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05.08.99 Ermittlungsergebnis des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Baden-Württemberg |
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Leitender Oberstaatsanwalt
NIEDERER erhebt Anklage gegen Unternehmer
'B' - ohne seine Zeugen zu befragen
Der Leitende Oberstaatsanwalt NIEDERER wandelte die Strafanträge der Angeschuldigten
in eine Anklage gegen Unternehmer B. um und reichte 24.09.97 einen Strafbefehl beim Amtsgericht
Tettnang ein. Die Vorwürfe des Unternehmer B. basierten schwerpunktmäßig
auf einer Liste mit 14 Zeugen. NIEDERER und seine Staatsanwälte befragte keinen
einzigen dieser Zeugen und lieferte dem Amtsgericht nur das Beweismaterial der Ankläger.
Gerichtsdirektor FAUSER
macht mit und es kommt zu einem Strafprozess
Gerichtsdirektor FAUSER beim Amtsgericht in Tettnang unterschrieb den Strafbefehl
NIEDERERs offenbar ohne jedes Zögern. Unternehmer B. widersprach dem Strafbefehl und
es kam 16.06.98 zu einem Strafprozess. Amtsrichterin Raque ordnete aber die ausstehenden
Überprüfungen der Grundstücksverkäufe an und vertagte solange den Prozess.
(Immerhin!) Während der Verhandlung bestätigte Frau Raque dann, dass die Grundstücke
zum Preis von DM 250,- pro Quadratmeter an den Spekulanten veräußert worden
waren. Der damalige Marktwert betrug ca. DM 400,- bis DM 500,- pro Quadratmeter, so der
Unternehmer B. "Der Bau-Spekulant hat also unter Mitwirkung des Bürgermeisters
in einem Schlag einen Gewinn in Millionenhöhe erzielt!", so der Unternehmer weiter.
Dies gehe auf Kosten des Steuerzählers.
iv rief am 30.11.98 bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg an, ob sie etwas über den
Stand des von Frau Raque angeordneten Gutachtens wisse. Oberstaatsanwalt Schurr
teilte mit, die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Informationen, weil das Gericht diese
Aspekte selber steuere.
iv rief, ebenfalls am 30.11.98, beim Amtsgericht Tettnang an, um den Stand des von Frau
Raque angeordneten Gutachtens in Erfahrung zu bringen. Herr FAUSER hatte nunmehr
die Sache selbst in die Hand genommen, wie iv erfuhr. Er wusste über den Stand des
Gutachtens aber nicht Bescheid. Auf die Frage, ob der Gutachter nicht einen Endtermin für
seine Aufgabe gesetzt bekommen habe, wusste er nicht, wieso er sich vor iv rechtfertigen
müsse. Schließlich löste er Staunen bei iv aus, als er darauf hinwies,
dass das Gutachten wohl nichts mit der Korruption zu tun habe, sondern mit der Verleumdung.
Als der Unternehmer auf die Fortsetzung des Verfahrens wartete, trat das Landratsamt
unter Tann wieder in Einsatz ( siehe nächsten Abschnitt)
Gescheiterte Staatswillkür:
Angriff des Landratsamtes Bodenseekreis auf die Existenzgrundlage des Unternehmers geht peinlich aus.
Das Landratsamt Bodenseekreis wollte am 06.11.98 mit einer für iv komplett fadenscheinigen
Begründung die Maklererlaubnis des Unternehmers wiederrufen - und ihm damit seine
Existenzgrundlage entziehen. Sie warfen ihm vor, bedeutungslosen Prüfberichte nicht
erstellt zu haben und - welch eine Überraschung - dass der nunmehr in die Pleite getriebene
Unternehmer noch Steuerschulden übrig hätte. Die Finanzämter Friedrichshafen
sowie Leonberg kooperierten "äusserst loyal" und verrieten Landrat Tann
Einzelheiten zu den privaten Finanzen des Unternehmers (im Widerrufsschreiben des LARA
bestätigt).
Unternehmer B. widersprach sämtlichen Bescheiden des nicht zuständigen Landratsamtes,
worauf das Amt am 10.02.99 dem Unternehmer mit Wohnungsdurchsuchung und Verhaftung drohte,
falls er seine Maklererlaubnis nicht bis zum 28.02.99 beim LRA Bodenseekreis abgebe.
B. verlangte am 07.01.99 Akteneinsicht, welche auch gewährt wurde. Dabei konnte
die Existenz zweier weiterer Verfahrensakten festgestellt werden, die aber nicht mitgeliefert
worden waren. Tann gab in einem Schreiben vom 02.03.99 zu, eine ganze Akte vorenthalten
zu haben. Als Begründung gab er an, er habe gemeint, der Betroffene würde
den Inhalt bereits kennen.
Das Regierungspräsidium teilte mit, dass Tann für den Widerruf der Maklererlaubnis
nicht zuständig war und das LRA Bodenseekreis musste mit Schreiben vom 30.03.99
sowohl den Widerruf der Maklererlaubnis als auch seine Androhung einer Verhaftung aufheben.
Dieser peinlicher Ausgang verhinderte Tann aber nicht daran, das Willkürverfahren
an das Landratsamt Böblingen zu übertragen. Er schickte die Akten im April
99 an das LRA Böblingen. Dort konnte man nur verdutzt feststellen, dass das Verfahren
bereits durch das LRA Bodenseekreis bereits eingestellt wurde. Hier sollte man die Ironie
wohl merken: Tann hatte in sienen Fantasiebegründungen dem Unternehmer mehrfach Unzuverlässigkeit
sowie Unfähigkeit vorgeworfen.
Das LRA Böblingen wies eine geforderte Akteneinsicht des Betoffenen vom 30.05.99
mit der Begründung zurück, das Verfahren sei eingestellt worden, weswegen laut
LVwVG das Recht auf Akteneinsicht entfalle. Der Betroffene erstattete am 23.06.99 ersatzweise
eine Auskunftsforderung gemäß §17 des LDSG, welche das LRA Böblingen
allerdings schlicht ignorierte. Nach einer Mahnung an Landrat Heeb vom 05.08.99
erfolgte am 26.08.99 im Beisein des iv die Akteneinsicht seitens des Betroffenen.
Die IHK Bodensee-Oberschwaben begeht mit dem LRA Straftaten
gegen ihr Mitglied:
Aufgrund der Akteneinsicht vom 26.08.99 konnten weitere ganz erhebliche Unregelmäßigkeiten
aufgedeckt werden: Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben forderte
13 Seiten aus der Verfahrensakte von Tanns Landratsamt! Das ist eine Straftat, denn es
verstößt gegen die Landesdatenschutzbestimmungen, auch strafbar unter §202a
( Ausspähen von Daten).
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestätigte
Vergehen. Oberstaatsanwalt ABELE findet aber Gründe, die Datenschutzstraftaten nicht
zu verfolgen
Der Unternehmer schickte 26.11.1999 eine Datenschutzbeschwerde
an den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Ermittlungsergebnisse dieser Behörde
vom 31.03.2000 bestätigte die Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen
und rügte das Verfahren des LRA sowie der IHK.
Der Unternehner erstattete 13.11.99 auch Strafanzeige gegen Tann, eine seiner Mitarbieterinnen,
sowie eine Sachbearbeiterin der IHK wegen Verstöße gegen die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Oberstaatsanwalt ABELE, der iv als fürchloser Ermittler gegen weiche Ziele bekannt
ist, sah in erster Linie Straftaten aber kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
von Datenschutzverletzungen eines Landratsamtes.
Für Landrat Tann konnte ABELE eine alte deutsche Verteidigung wieder entdecken,
"habe den Befehl nicht erteilt, wußte nichts u. s. w.
In Anbetracht der 'Mauerschützen'-Aspekte des Falles, d.h. weder der Geschäftsführer
der IHK noch der Landrat selber konnte wegen der Straftaten ihrer Mitarbeiterinnen belangt
werden, vezichtete der Unternehmer auf sein Recht, Beschwerde gegen ABELES Einstellung
einzulegen.
Schriftverkehr des Abschnittes zur Ansicht oder zum Herunterladen:
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Datum / Quelle |
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06.11.98 'Bescheid' des Landratsamtes Bodenseekreis:
Widerruf der Maklererlaubnis |
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10.02.99 LRA droht unbefugt mit Wohnungsdurchsuchung
und Verhaftung |
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09.04.99 Peinlicher Rückzug: Das LRA war gar nicht zuständig |
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31.03.00 Der Landesbeauftrage für den Datenschutz rügte die
Vergehen des LRA sowie der IHK. |
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31.10.00 Staatsanwaltschaft Ravensburg wollte
Datenschutzstraftaten des LRA und IHK nicht verfolgen |
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B. besteht auf Anhörung
seiner Zeugen gem. Art 6-3-d und die Ankläger bekommen Angst
Der Betroffene erzwang am 15.06.99 Akteneinsicht in die Gerichtsakten ohne Rechtsanwalt
( gem. EMRK ). Eine Beauftragung des Gutachters konnte in der Akte nicht gefunden werden.
Das vom Gerichtsdirektor FAUSER gesteuerte Gutachten beinhaltete keinerlei Information
zu den Grundstückspreisen beim Verkauf an den Spkulanten, was Richterin Raque aber
eigentlich bei der ersten mündlichen Verhandlung hatte wissen wollen. Der Betroffene
bewertete das Gutachten als "nicht des Papieres wert, worauf es geschrieben wurde".
Der Betroffene (Unternehmer B.) beschaffte notariell beglaubigte Dokumente eines Zeugen,
denen zufolge der Verkauf durch den Bürgermeister weit unter dem damaligen Marktpreis
erfolgte. Laut Aussage eines weiteren Zeugen wurden die Grundstücksverkäufe vorher
zwischen dem Spekulanten und dem Bürgermeister abgestimmt und dem Gemeinderat im Eilverfahren
unterbreitet. Aufgrund der bekannten Verkäufe an den Spekulanten konnte ein sofortiger
Gewinn in Höhe von 8-11 Mio DM für den Spekulanten kalkuliert werden. Der Spekulant
verkaufte laut Zeuge die Grundstücke zum wirklichen Marktpreis an die eigene GmbH
weiter.
Der Betroffenen stellte am 23.06.99 einen Beweisantrag und nannte Zeugen für
das "Verschleudern" von Staatseigentum durch den Bürgermeister. Er bestand
- unter Hinweis auf grobe Verstöße gegen das Europarecht durch das Amtsgericht
- auf eine Anhörung seiner Zeugen und zwar unter Eid. Die Ankläger zogen daraufhin
am 13.08.99 ihre Anklage zurück.
Gerichtsdirektor FAUSER stellte 20.08.99 mit einem 'Wutzettel' das Verfahren ein.
Der Inhalt des Beschlusses des Gerichtsdirektors FAUSER, lässt
auf einen beträchtlichen cholerischen Anfall rückschließen. Er griff den
Unternehmer vehement an ( ohne jemals überhaupt ein Wort von den Zeugen gehört
zu haben ) wegen seiner Anschulödigungen gegen diei Ehrenmänner. Letzendlich
führte er in dem Beschluss eine infantile Selbstdiskussion, ob der Unternehmer dazu
bereit wäre, der deutschn Justiz finaziell mit den Kosten des Fehlverfahrens auszuhelfen.
Er kam zu Schluss aber, dass dies wohl nicht klappen würde.
Der Zeitraum vom Strafbefehl bis zur Einstellung betrug
1 Jahr und 11 Monate
In dieser Zeit befragte weder das Amtsgericht noch die Staatasanwaltschaft
Ravensburg auch nur einen einzigen der 14 Entlastungszeugen des Betroffenen. Der Betroffene
erstattete rechtzeitig Strafanzeige gegen den Bürgermeister und seinen Geschäftspartner
am 20.09.96 beim Oberstaatsanwalt SCHEIB als unverbrauchte Verjährungszeit
noch bestand. Die unterlassenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Ravensburg sowie die
Prozessverschleppung des Amtsgerichtes sorgten endgültig für die Verjährung
der angezeigten Straftaten der Amtsträger.
Schriftverkehr des Abschnittes zur Ansicht oder
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Datum / Quelle |
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20.08.99 Gerichtesdirektor FAUSER stellte missmutig das Verfahren ein. |
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Das Regierungspräsidium
Tübingen weigerte sich, auch die Dienstaufsichtsbeschwerde des "institut voigt"
zu prüfen
Die Antikorruptionsorganisation "institut voigt" reichte am 21.09.00
beim Regierungspräsidium Tübingen eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Bodensee-Behörden
( Landratsamt Bodenseekreis sowie Gemeinde Meckenbeuren ) wegen des Verdachtes von Grundstücksschiebereien.
In der Gemeinde gab es Beweisunterlagen, die auf den Verkauf von Grundstücken im Werte
von etwa 1.2 Mio DM unter Marktpreis und ohne erkennbare Auflagen hinwiesen. Aussagewillige
Zeugen wurden benannt.
Das Regierungspräsidium unter Hubert WICKER verweigerte die Prüfung:
Das Institut hatte gem. den Landesdatenschutzbestimmungen Baden-Württemebrg die 1:1
Briefweitergabe untersagt. Wickers Mitarbeiter waren nicht imstande, eine eigene Zusammenfassung
zu erstellen und eine eigene Untersuchung einzuleiten. Auch das Innenministerium von Baden-Württemberg
hatte gegen diese Art von Ausreden keinerlei Einwände und fand die Begründung
verständlich.
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Datum / Quelle |
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21.09.00 Dienstaufsichtsbeschwerde des "institut voigt". |
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28.09.00 Antwort des Rp Tübingen zur Dienstaufsichtsbeschwerde |
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LG Ravensburg
erschleicht eine Bestrafung des Unternehmers mit einer rechtsmißbräuchlichen
Einstweiligen Verfügung
Unternehmer 'B' wollte die Vernichtung seiner Existenz nicht auf sich beruhen
lassen: Er führte noch eineinhalb Jahre lang eine Briefwurf-Kampagne gegen die Missstände
in der Gemeinde Meckenbeuren. Die Amtsträger kamen aber auf eine vermeintlich glänzende
Verfahrensidee, die gegen einen unbequemen Regimekritiker in Friedrichshafen gut funktioniert
hatte: Man sitzt insgeheim mit dem Landgericht Ravensburg zusammen und erstellt eine einstweilige
Verfügung. Den Betroffenen und die Zeugen, die er wohl würde mitbringen wollen,
lädt man selbstverständlich zum geheimen Sondergericht nicht ein. Und so bekam
laut Verfügung der Betroffenen unter Androhung einer Strafe in Höhe von 50.000
DM ( 25.560,00 €) einen Maulkorb für die geäusserte Kritik.
Die Einstweilige Verfügung flatterte mit einer Rechnung der Rechtsanwälte
der Kläger in Höhe von 1.250,- DM (639,- € ins Haus). "Abserviert!",
meinte der Kläger bestimmt. Aber weit gefehlt!
Missachtung
der Europäischen Menschenrechtskonvention
Der Kläger sah sich am 28.01.02 dazu veranlasst, endlich eine Klage
einzureichen. Das LG Ravensburg verfügte einen Termin für den 12.03.02. Dem Betroffenen
wurde aufgegeben, bis zum 05.03.02 eine Klageerwiderung über einen Anwalt einzureichen.
Der Betroffene reichte aber am 27.02.02 eine Beschwerde beim OLG Stuttgart
mit ca. folgendem Inhalt ein:
o. Ein Unterlassungsverfahren sei eine Sanktion gegen die Person, d.h.
eine Strafe. Er verlange daher in vollem Umfang seine Rechte gem. Art 6 der Europäoischen
Menschenrechtskonvention, die in Deutschland in der Zivilprozessordnung ( und auch
in der Strafprozessordnung ) nicht gewährt werden.
o. Er erklärte das geheime Sondergericht des LG Ravensburg vom 26.01.01
für illegal, weil die EMRK ein offenes Verfahren vorschreibt.
o. Er lehnte den vorsitzenden Richter wegen Befangeheit ab ( siehe "Der
gemeinnützige Richter von Ravensburg" ), weil seine Tätigkeit als Mitglied
des Aufsichsrates der Stiftung Liebenau ( siehe oben ) aufgedeckt worden war.
Der Betroffene reichte am 04.03.02 beim LG Ravensburg eine Sofortbeschwerde
mit folgendem Inhalt ein:
o. Er wies darauf hin, dass die Artiken der EMRK bindend sind, und
dass kein deutsches Gericht befugt ist, diese Rechte zu beschneiden.
o. Er bestand auf einer ordentlichen Anhörung der Zeugen gem. EMRK
Art 6-3-d unter Eid.
o. Er verlangte sein Recht, sich selbst zu verteidigen und erklärte
den Anwaltszwang für die Aufnahme einer Klageerwiderung gem. Art 6-3-c der Konvention
für illegal.
o. Er beanstandete die durch das Gericht zu knapp bemessene Zeit für
die Vorbereitung seiner Verteidigung als weiteren Verstoß gegen Art 6-3-b der
Konvention.
o. Er beanstandete die angeordnete Klageerwiderung als ein Verstoß
gegen sein Recht auf Aussageverweigerung.
Dies war auf einmal für das LG Ravensburg zu viel des Guten. Es hob
den Verhandlungstermin für den 12.03.02 auf und schickte die Akte an das OLG Stuttgart.
Schriftverkehr des Abschnittes zur Ansicht oder
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Datum / Quelle |
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04.03.02 Sofortbeschwerde des Unternehmers gegen die Verstöße
des Landgerichtes Ravensburg gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
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12.03.02 Beschluss des LG Ravensburg: Termin aufgehoben
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Peter Briody institut voigts
4. 4. 2002
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