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Bunderverfassungsgericht nimmt Verfassungsklage des Nacktläufers von Freiburg nicht zur Entscheidung an

 Im Auftrage des Bunderverfassungsgerichts begründet mir Regierungsdirektor Dr. Hiegert die ablehnende Antwort:

 "Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Bunderverfassungsgericht kein weiteres Rechtsmittelgericht ist, das die Entscheidungen anderer Gerichte allgemein überprüfen könnte. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Anwendung und Auslegung des einfachen - d.h. im Range unter dem Verfassungsrecht stehenden - Rechts sind allein Sache der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bunderverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, das auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen kann, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Dies ist nicht schon der Fall, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. ... Ein Verfassungsverstoß liegt bei gerichtlichen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzu kommen muß vielmehr, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Hierfür dürften weder die Gründe der angegriffenen Entscheidungen noch Ihr Vorbringen ausreichende Anhaltspunkte bieten."

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