Bunderverfassungsgericht nimmt Verfassungsklage des Nacktläufers von Freiburg nicht zur Entscheidung an
Im Auftrage des Bunderverfassungsgerichts begründet mir Regierungsdirektor
Dr. Hiegert die ablehnende Antwort:
"Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Bunderverfassungsgericht
kein weiteres Rechtsmittelgericht ist, das die Entscheidungen anderer Gerichte
allgemein überprüfen könnte. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes
sowie die Anwendung und Auslegung des einfachen - d.h. im Range unter dem
Verfassungsrecht stehenden - Rechts sind allein Sache der zuständigen Fachgerichte
und der Nachprüfung durch das Bunderverfassungsgericht grundsätzlich entzogen,
das auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen kann, wenn spezifisches
Verfassungsrecht verletzt ist. Dies ist nicht schon der Fall, wenn eine Entscheidung,
am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. ... Ein Verfassungsverstoß
liegt bei gerichtlichen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots
des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das
eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzu kommen muß vielmehr, dass diese bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht verständlich
sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Hierfür dürften weder die Gründe der angegriffenen Entscheidungen noch Ihr Vorbringen
ausreichende Anhaltspunkte bieten."
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