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David der Schleuder beraubt ...

Der "Nacktläufer von Freiburg" erneut verurteilt

Dr. Peter Niehenke Am Freitag, 24. März 2000, wurde der als "Nacktläufer von Freiburg" bekannt gewordene Sexualtherapeut Dr. Peter Niehenke vom Amtsgericht Freiburg wegen "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" zu einer Geldstrafe von DM 2.800,- verurteilt. Zu den Hintergründen siehe folgende vorab verbreitete Pressemitteilung des Angeklagten.

 Amtsrichter Dr. Schleef blieb damit weit hinter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe in Höhe von DM 6.000,- zurück, weil er dem Angeklagten einen "Verbotsirrtum" zugestand. Einen Freispruch sah er jedoch nicht als gerechtfertigt an, da dieser Verbotsirrtum "vermeidbar" gewesen sei: Der Angeklagte hätte ja, statt heimlich eine zusätzliche Bandaufzeichnung für sich anzufertigen, ebenfalls vorher die Erlaubnis seiner Gesprächspartner für seine eigene Aufzeichnung einholen können.

 Der Angeklagte hatte ausführlich seinen Argwohn gegen die Motive des Amtes für diese "Überprüfung seiner sittlichen Zuverlässigkeit" begründet. Im Verlaufe der Verhandlung wurde dann tatsächlich deutlich, daß dieser Argwohn des Angeklagten mehr als gerechtfertigt war. Anders nämlich, als vom Leiter des Gesundheitsamtes, Dr. Steinitz, in offensichtlich verharmlosender Absicht vorgetragen, standen die beiden Beamten dem "Prüfling" keineswegs völlig neutral gegenüber, geleitet ausschließlich von dem Bemühen, sich einen Eindruck von seinen Motiven für seine Nacktlauf-Aktionen zu bilden: Ein handschriftlicher Aktenvermerk von Frau Dr. Rechtsteiner-Rarra belegt, daß zumindest für sie bereits vor dem Gespräch feststand, daß dem "Prüfling" aufgrund seines öffentlichen Verhaltens die "sittliche Zuverlässigkeit" für die Ausübung des Therapeutenberufs fehle.

 Damit wird der Gesprächsverlauf im Nachhinein sehr verständlich, und der Verdacht ist mehr als gerechtfertigt, daß die Entscheidung des Amtes kaum für den Prüfling ausgefallen wäre, wenn nicht aufgrund der Veröffentllichung des Gesprächs im Internet jedermann (incl. der Medien) die Möglichkeit hätte, zu überprüfen, auf welche Argumente sich das Amt stützt, wenn es dem "Prüfling" seine Zulassung als Therapeut entziehen wollte. Es ist also sehr wahrscheinlich, daß Dr. Niehenke sich durch diese möglicherweise nicht ganz rechtmäßige Aktion vor dem Versuch, ihn wirtschaftlich zu ruinieren, bewahren konnte.

 Der Richter hob in seiner Urteilsbegründung hervor, daß er dem zugrundeliegenden Gesetz, das die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes schützen will, eine sehr große Bedeutung beimißt, und wer wollte ihm da widersprechen. Es bleibt allerdings ein fader Geschmack, weil er die Veröffentlichung des Tonbandprotokolls bestraft, obwohl er eingestehen muß, daß die Veröffentlichung des vom Amt gefertigten und dem Angeklagten ausgehändigten schriftlichen Protokolls mit völlig identischem Inhalt legal gewesen wäre. Hätte der Angeklagte also das schriftliche Protokoll umgehend angefordert und ein paar Tage mit der Veröffentlichung seines Protokolls im Internet gewartet, hätte man ihn nicht bestrafen können! Doch der Angeklagte wollte trotz dieser offensichtlich unsinnigen Begründung des Urteils diesen "Nebenkriegsschauplatz" nicht weiter offen halten und nahm daher das Urteil an.

Dr. Peter Niehenke

Leserbriefe in der "Badischen Zeitung", Freiburg.

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